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§ 137 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses



(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. 2Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. 3Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,

2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,

3.
die Information Dritter über die Verstöße,

4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.

4Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. 6Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. 7Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. 2Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. 2Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. 3Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. 5Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. 6Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.





 

Frühere Fassungen von § 137 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 1 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 8 Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 6 Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 1 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
aktuell vorher 25.07.2014Artikel 1 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
aktuell vorher 09.04.2013Artikel 1 Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)
vom 03.04.2013 BGBl. I S. 617
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 277
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 3 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 137 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 275a SGB V Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst (vom 01.01.2020)
... Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 zugelassenen ... der Medizinische Dienst hierzu von einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kontrollen ... nicht für Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 Absatz 3 Satz 1 . (3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen ... bestimmten Stellen beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2. Soweit ...
§ 276 SGB V Zusammenarbeit (vom 20.07.2021)
... Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt ...
§ 277 SGB V Mitteilungspflichten (vom 20.07.2021)
... Krankenhaus und dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen ... Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in der ...
§ 299 SGB V Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung (vom 28.03.2024)
... 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den §§ 136b, 136c Absatz 1 und 2, § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. In den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
§ 8 BPflV Berechnung der Entgelte (vom 20.07.2021)
... nicht ein, so sind von den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte für Leistungen dürfen nicht berechnet werden, wenn die ...

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen
Artikel 35 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190, 2256; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
§ 6 VANeuOÜG Gemeinsamer Bundesausschuss
... gelten; Entsprechendes gilt für Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner nach § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Richtlinien und sonstige Beschlüsse ... 91, 137c, 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ...

Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
§ 8 KHEntgG Berechnung der Entgelte (vom 20.07.2021)
... nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung mit. (7) Bei Beschlüssen zu § 137 und zu Richtlinien nach § 137c wirken anstelle der vier Vertreter der Kassenärztlichen ... der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 137 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. (9) Die Beschlüsse des Gemeinsamen ... Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, 1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der ... dem Wort „Der" das Wort „Gemeinsame" eingefügt. 104. § 137 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 3 IfSGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen." 4. § 137 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a ...

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 8 BlGewVFG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vorliegt." 9. In § 137 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder als Stichprobenprüfungen zur ... nicht für Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 Absatz 3 Satz 1 ." 13. Dem § 293 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 2 PatRechteG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 137 Absatz 1d dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies ... auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre." 8. Nach § 137 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt: „(1d) Der Gemeinsame ...
Artikel 4 PatRechteG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „und die Beteiligung ganzer ... Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1d Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen," ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 5 PsychVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und berücksichtigt deren Ergebnisse." 8. § 137 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in ... 10. In § 137h Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in einer Richtlinie nach § 137 " durch die Wörter „nach den §§ 136 bis 136b" ersetzt.  ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... erforderlichen Informationen." g) Absatz 9 wird aufgehoben. 42. § 137 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-FQWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 137a Absatz 3" ersetzt. 6. § 137 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ... der Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage der ... beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf Antrag eines Dritten für Zwecke der ... Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten und die Übermittlung der Auswertungsergebnisse unter ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach § 137 Absatz 3 erhalten die Länder ein Mitberatungsrecht, soweit diese Richtlinien und ... im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist." 63. § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. 64. § 137c wird wie folgt ... ob Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung in einer Richtlinie nach § 137 zu regeln sind. Wenn die Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... der Beschlussfassung. (7f) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu ... dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert" ersetzt. 52. § 137 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die nicht an der Erprobung teilnehmen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 137 Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung regeln. (3) An der ... und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 2 und § 137 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. In den ... und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 2 und § 137 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. In den ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... die Angabe „§§ 136a und 136b Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 und 4" ersetzt. 51. § 82 wird wie folgt geändert: a) ... und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 137 zu berücksichtigen." 85. § 116b wird wie folgt geändert:  ... Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a in Verbindung mit § 137 an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses zu regeln;". e) Absatz 5 ... § 136a wird aufgehoben. 109. § 136b wird aufgehoben. 110. § 137 wird wie folgt gefasst: „§ 137 Richtlinien und Beschlüsse zur ... 136b wird aufgehoben. 110. § 137 wird wie folgt gefasst: „§ 137 Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung (1) Der Gemeinsame ... einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen." 111. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt: „§ 137a Umsetzung der ... Qualitätssicherung nach § 115b Abs. 1, § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5, § 137 Abs. 1 und § 137f Abs. 2 Nr. 2 zu entwickeln, die möglichst sektorenübergreifend ... der Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 mitwirken, haben diese der Institution nach Absatz 1 die für die Wahrnehmung ... 1 hat die im Rahmen der verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen und gemäß Satz 2 übermittelten Daten für Zwecke der ... 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs. 4, § 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 137 , 137a, 137b, 137c und 137f" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt ... und genutzt, so haben die Richtlinien und Beschlüsse nach § 136 Abs. 2 Satz 2 und § 137 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die Vereinbarungen nach § ... nach § 135a Abs. 2 erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die ...
Artikel 2 GKV-WSG Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt. (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen ...

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 3 KHRG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Krankenkassen oder ihre Landesverbände je zur Hälfte." 7a. § 137 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 6 KHSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ... 2. In § 81 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „und § 137 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4" ... wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 137 Abs. 3 Satz 7" durch die Wörter „§ 136b Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... 92 Absatz 7f wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Absatz 3" durch die Wörter „den §§ 136b und 136c" ersetzt.  ... 136b und 136c" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 137 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 in ... 115b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 137 " durch die Wörter „den §§ 136 bis 136b" ersetzt. b) ... b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „§§ 137 " durch die Angabe „§§ 136 bis 136b" ersetzt. c) In Absatz 3 ... 136 bis 136b" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Absatz 1d" durch die Angabe „§ 136a Absatz 3" ersetzt. 15. Die ... die Angabe „§ 136a Absatz 3" ersetzt. 15. Die §§ 136 bis 137 werden durch die folgenden §§ 135b bis 137 ersetzt: „§ 135b ... 15. Die §§ 136 bis 137 werden durch die folgenden §§ 135b bis 137 ersetzt: „§ 135b Förderung der Qualität durch die ... Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung. § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ... a) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 10 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... 18. In § 137e Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 137 " durch die Wörter „den §§ 136 bis 136b" ersetzt. 19. In ... 19. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 137 , 137a, 137b" durch die Wörter „§ 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 ... der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 ... Medizinische Dienst hierzu von einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kontrollen sind ... Stellen beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2. Soweit der ... und zu nutzen, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt ... Krankenhaus und dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen ... Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in ... durch die Angabe „§ 135b Absatz 2" und werden die Wörter „§ 137 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 1 und ... durch die Angabe „§ 135b Absatz 2" und werden die Wörter „§ 137 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 1, ... 135b" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 137 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § ...

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 617; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 KFRG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1, 6. die ... Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 137 Absatz 1 Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der Gemeinsame Bundesausschuss die ... die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern." 8. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt. 9a. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „müssen" ... 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den §§ 136b, 136c Absatz 1 und 2, § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1" ersetzt. 29. § 301 Absatz 2 wird wie folgt ...

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... ein, so sind von den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Abschläge nach § 137 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. (5) Das ...
Artikel 4 PsychEntgG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung jeweils" gestrichen. 5. Nach § 137 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt: „(1c) Der Gemeinsame ...