Änderung § 132d SGB V vom 01.04.2007

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§ 132d SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 132d SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung


vorherige Änderung

 


(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung einschließlich der Vergütung und deren Abrechnung schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. In den Verträgen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise die Leistungserbringer auch beratend tätig werden.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Empfehlungen

1. die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung,

2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,

3. Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

fest.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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