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1Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
2Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind.
3§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. 2Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. 3Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. 4Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
§ 106 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer Personen ... In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 ... Versicherten. (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der Pflegebedürftigen ... Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. ... die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. (4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach ...
§ 107 SGB VII Besonderheiten in der Seefahrt (vom 01.01.2016) ... die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entsprechend. (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe ... Post-Logistik Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten ...