§ 91 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
| |

§ 91 Anwendungsbereich


§ 91 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),

2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),

3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),

4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),

5.
der Hilfe zur Erziehung

a)
in Vollzeitpflege (§ 33),

b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),

c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,

d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,

6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),

7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),

8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,

2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,

3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 und

4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 91 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (vom 01.01.2024)
...  (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch ...
§ 92 SGB VIII Ausgestaltung der Heranziehung (vom 01.01.2023)
... Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen ... heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen. (1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach ... 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen: 1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, 2. junge Volljährige zu ... und vorläufigen Maßnahmen, 2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 genannten Leistungen, 3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in ... und 8 genannten Leistungen, 3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen, 4. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten ... der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen, 4. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen ... leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)
V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
§ 2 KostenbeitragsV Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen (vom 01.01.2024)
... Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der ...
§ 3 KostenbeitragsV Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen (vom 04.12.2013)
... Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Artikel 1 1. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordnung
...  Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen ...

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19
Artikel 1 KJHKostUmlÄndG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2023)
... Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen ... heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt gefasst: „Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)". h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt ... Leistungen und vorläufige Maßnahmen". k) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst: „§ 91 Anwendungsbereich". l) Die ... k) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst: „§ 91 Anwendungsbereich". l) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:  ... „(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch ... Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen". 49. Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94 ersetzt: „§ 91 ... 49. Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94 ersetzt: „§ 91 Anwendungsbereich (1) Zu folgenden ... 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94 ersetzt: „§ 91 Anwendungsbereich (1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und ... 93 und 94 heranzuziehen sind: 1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen und vorläufigen ... Maßnahmen, 2. junge Volljährige zu den Kosten der In § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistungen, 3. Leistungsberechtigte ... Leistungen, 3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen, 4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und ... Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, 5. Elternteile ... und vorläufigen Maßnahmen, 5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen ... leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist" gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... Kostenbeitrag einzusetzen." 21. In § 95 Abs. 1 wird die Angabe „§ 91 " durch die Angabe „§ 92 Abs. 1" ersetzt. 22. § 97a wird wie ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed