§ 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
(2) 1Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben. 2Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.
(3)
1Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.
2Die
§§ 88 und
89 des Vierten Buches gelten entsprechend.
(4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10.000.000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach
§ 271 festsetzen.
(5)
1Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden.
2Für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die
§§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die
§§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die
§§ 78 und
79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die
§§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie
§ 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel
§ 305b entsprechend.
3Die Jahresrechnung nach
§ 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
4Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf eineinhalb Monate entfallen.
5Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind.
6Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurückzuzahlen.
Frühere Fassungen von § 78 SGB V
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interne Verweise§ 78 SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken (vom 01.01.2023) ... die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 ... Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 15.07.2010 BGBl. I S. 939
Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 13.03.2012 BGBl. I S. 487
Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 19.01.2015 BGBl. I S. 21
Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2023
Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1847
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
Zitat in folgenden NormenGKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „83 und ... zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 , § 91a Absatz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 265
Artikel 1 GKV-SVwStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Satz 1, an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind." 3. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. b) Die ... die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 ... Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 ... Buches und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend." 4. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a und 78b eingefügt: „§ 78a ... von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichtsverfahren vorzulegen." 5. § 79 ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 158 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10" durch die Wörter ... 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82" ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
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