§ 61 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 61


§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

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Zitierungen von § 61 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121, 2124; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 1 GDolmG Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
... § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes , zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den ...


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