Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 - SVRechGrG 2007 k.a.Abk.)

Artikel 12 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742, 2746 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-6-4-15 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.

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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.

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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47.700 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro.

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§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VI Anlage 10

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
20051,1827 
2007 1,1622




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