Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 - SVRechGrV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2013 BGBl. I S. 4038 (Nr. 69)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 860-6-4-22 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden sind,

-
des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

-
des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2014 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 33.002 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34.857 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 33.180 Euro und monatlich 2.765 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 28.140 Euro und monatlich 2.345 Euro.

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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2014 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 71.400 Euro und monatlich 5.950 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 87.600 Euro und monatlich 7.300 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 - 31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60.000 Euro und monatlich 5.000 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 73.800 Euro und monatlich 6.150 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 - 31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.

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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 53.550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 48.600 Euro.

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§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2014 SGB VI Anlage 10

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20121,1785 
2014 1,1873".


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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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