(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72.600 Euro und monatlich 6.050 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89.400 Euro und monatlich 7.450 Euro.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 - 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62.400 Euro und monatlich 5.200 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76.200 Euro und monatlich 6.350 Euro.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 - 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.