Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 - SVRechGrV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 16.11.2017 BGBl. I S. 3778 (Nr. 74)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 860-6-4-26 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

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Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,

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des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

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des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36.187 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37.873 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36.540 Euro und monatlich 3.045 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32.340 Euro und monatlich 2.695 Euro.

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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78.000 Euro und monatlich 6.500 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96.000 Euro und monatlich 8.000 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69.600 Euro und monatlich 5.800 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85.800 Euro und monatlich 7.150 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.

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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 59.400 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 53.100 Euro.

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§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB VI Anlage 10

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20161,1415 
2018  1,1248".


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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt

Katarina Barley



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