(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82.800 Euro und monatlich 6.900 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101.400 Euro und monatlich 8.450 Euro.
Die
Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 - 31. 12. 2020" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77.400 Euro und monatlich 6.450 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94.800 Euro und monatlich 7.900 Euro.
Die
Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 - 31. 12. 2020" um die Jahresbeträge ergänzt.