- 1.
- die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- 3.
- die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
zu gefährden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§
29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
(1) Soweit für Straftaten nach §
29 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
(2) Im Strafverfahren gelten §
49 Abs. 2, §
63 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie §
76 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.