Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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Teil 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
§ 29 Straftaten
§ 30 Auslandstaten Deutscher
§ 31 Straf- und Bußgeldverfahren

Teil 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

§ 29 Straftaten


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,

2.
das friedliche Zusammenleben der Völker oder

3.
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

zu gefährden.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1637 m.W.v. 17. Juli 2020

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§ 30 Auslandstaten Deutscher



§ 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

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§ 31 Straf- und Bußgeldverfahren



(1) Soweit für Straftaten nach § 29 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.

(2) Im Strafverfahren gelten § 49 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie § 76 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.



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