Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 4 Kapitän
§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder

§ 4 Kapitän


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung V. v. 9. Juni 2016 BGBl. I S. 1350 m.W.v. 1. Juli 2016

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§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 Unionsbürger sein.

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3.000 kann der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.


Text in der Fassung des § 30 See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV) V. v. 10. September 2013 BGBl. I S. 3565; zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 m.W.v. 15. September 2013



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