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Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge



(1) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Nautischer Wachoffizier,

2.
Erster Offizier,

3.
Kapitän.

(2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Offizier,

2.
Kapitän.


§ 25 Fortbestand der Befähigung



(1) Kapitäne und Offiziere müssen, wenn der Erwerb ihres Befähigungszeugnisses mehr als fünf Jahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch

a)
eine Seefahrtzeit als Kapitän oder Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder

b)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten als überzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit als Kapitän oder Offizier oder in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis ihres Befähigungszeugnisses zuläßt oder

c)
Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder

d)
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Test oder Wiederholungslehrgang innerhalb von 24 Monaten vor Dienstantritt.

(2) Zum Ermöglichen des Ableistens der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Buchstabe b können die Behörden, die die Befähigungszeugnisse ausstellen, besondere Zulassungen erteilen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischereifahrzeugen.




§ 30 Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse



(1) Bisherige Befähigungszeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Befähigungszeugnisse, die gemäß den vor dem 1. Februar 1997 geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erteilt worden sind und

2.
Befähigungszeugnisse, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens als gültig oder als gleichwertig anerkannt sind.

(2) Bisherige Befähigungszeugnisse können nicht über den 1. Februar 2002 hinaus verlängert werden. Sie werden in Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 und 5 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 umgetauscht.

(3) Folgende bisherige Befähigungszeugnisse werden auf Antrag gebührenpflichtig bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung umgetauscht:

1.
Nautischer Schiffsdienst

a)
A 6, AG, AM und A 4 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3;

b)
AGW, AMW, A 5 (DDR) und A 3 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1;

c)
A 4, AK und A 2 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt";

d)
AKW und A 1 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von mehr als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt",

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der gleichen Einschränkung wie unter Buchstabe aa;

2.
Technischer Schiffsdienst

a)
C 6, CI, CT und C 4 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3;

b)
CIW, CTW, C 5 (DDR) und C 3 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige Befähigungszeugnisse werden bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung auf Antrag gebührenpflichtig umgetauscht, in die unter "Einschränkungen" die bisherigen Befugnisse eingetragen werden. Bestehen für solche bisherigen Befähigungszeugnisse Befugniserweiterungen, wird abweichend von Satz 1 diese Befugniserweiterung unter "Einschränkungen" eingetragen.

(5) Als Befähigungszeugnisse geltende Befähigungsnachweise, Berechtigungsscheine oder Dienstbescheinigungen für die Ausübung von Tätigkeiten als Kapitän, Schiffsführer oder Schiffsoffizier, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, können auf Antrag gebührenpflichtig in Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 Abs. 2 umgetauscht werden.

(6) Befähigungszeugnisse für der Fischerei dienende Kauffahrteischiffe bleiben unberührt.