Anlage 3 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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Anlage 3 (zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten


Anlage 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

A. Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch

 
1.
Arten der Befähigungsnachweise

1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:

 
a)
für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,

aa)
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),

bb)
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),

cc)
UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);

b)
für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,

aa)
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)),

bb)
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate (SRC));

c)
Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;

d)
Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.

1.2
(aufgehoben)

2.
Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes

2.1
Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.

2.2
Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.

2.3
Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.

2.4
Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.

2.5
Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.

2.6
Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.

2.7
Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.

3.
Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses

3.1
Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt

a)
bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat,

b)
bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.2
Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung

a)
bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind,

b)
bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt sind.

4.
Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise

4.1
Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.

4.2
Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)
der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen,

b)
der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten,

c)
der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,

d)
der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder, der Bundeswehr oder der Bundespolizei im Sinne des Abschnitts C Nr. 4.1 dieser Anlage teilgenommen.

Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist.

4.3
Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.

4.4
Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.

5.
Umtausch

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:

a)
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) in Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),

b)
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I) in Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),

c)
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II) in UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

6.
Zeugnismuster

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

B. Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung

 
1.
Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und SRC

1.1
Prüfungszuständigkeiten

1.1.1
Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC)) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), findet entsprechende Anwendung.

1.1.2
Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3.

1.1.3
Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird, und seinem Stellvertreter.

1.1.4
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse.

1.1.5
Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.

1.1.6
Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizufügen. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.

1.1.7
Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.

1.2
Durchführung der Prüfung

1.2.1
Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

1.2.2
Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

1.2.3
Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

1.2.4
Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.

1.2.5
Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.

1.3
Wiederholungsprüfung

1.3.1
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.

1.3.2
Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 1.2 entsprechend.

2.
Ergänzungsprüfungen

2.1 Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.

2.2 Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.

2.3
Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt entsprechend.

3.
Vereinfachte Prüfung

Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

4.
Anpassungsprüfung

Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

C. Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen

 
1.
Erteilungsstellen

1.1
Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über die Funktion als Funker bleibt unberührt.

1.2
Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.

2.
Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen

2.1
Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.

2.2
Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen

2.2.1
Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung nachzuweisen.

2.2.2
Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.

2.2.3
Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entsprechend.

3.
Ersatzausfertigung

Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.

4.
Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bundeswehr und der Bundespolizei

4.1
Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen

a)
an Ausbildungsstätten der Bundesländer und

b)
an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder der Bundespolizei

bleiben unberührt.

5.
Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde

Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber von dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.

D. Entzug von Funkzeugnissen

 
1.
Soweit nicht anderweitig geregelt, können Funkzeugnisse nach dieser Verordnung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.

2.
Für den Entzug zuständig ist

a)
bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a genannten Funkzeugnissen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

b)
bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b genannten Funkzeugnissen die Zentrale Verwaltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Nr. 1.

3.
Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei der nach Nummer 2 zuständigen Stelle abzuliefern.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 412 m.W.v. 7. März 2020

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Frühere Fassungen von Anlage 3 SchSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2020Artikel 2 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 412
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 556 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.04.2010Artikel 3 Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 07.04.2010 BGBl. I S. 399
aktuell vorher 11.10.2008Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 01.10.2008 BGBl. I S. 1913
aktuellvor 11.10.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 3 SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SchSV Verhaltenspflichten (vom 07.03.2020)
... wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... zur Prüfung Funkbetriebs- zeugnis SRC/LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 17,50 4 Abnahme der theoretischen Prüfung  ... Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 34,60 9 Abnahme der praktischen Prüfung  ... verordnung zum Erwerb eines SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 43,15 10 Abnahme der theoretischen Prüfung  ... Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 44,10 11 Abnahme der theoretischen Prüfung  ... bei vorhandenem SRC oder gleich- wertigem BFN) § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 27 12 Abnahme der praktischen Prüfung  ... LRC und für die Abnahme der praktischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC § 13 Absatz 4a  ... zum Erwerb eines LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 85,40 13 Abnahme der praktischen Prüfung  ... bei vorhandenem SRC oder gleich- wertigem BFN) § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 56,85 14 Abnahme der theoretischen  ... der theoretischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC § 13 Absatz 4a  ... zum Erwerb eines SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 30,50 15 Abnahme der theoretischen  ... Abnahme der theoretischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC § 13 Absatz 4a  ... zum Erwerb eines LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 38,60 16 Abnahme der praktischen Prüfung SSS ... eines Funkbetriebs- zeugnisses SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV 24,65 24 Ausstellung eines Funkbetriebs-  ... eines Funkbetriebs- zeugnisses LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV 28,60 25 Vornahme einer Zusatzeintragung oder ... einer Ersatzausfertigung SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 43,15 31 Ausstellung einer Ersatzausfertigung ... einer Ersatzausfertigung LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 46,10 32 Ausstellung SSS/SHS § ... 34 Umschreibung SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 43,15 35 Umschreibung LRC § 13 ... 35 Umschreibung LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 45,10 --- *) Anm. d. Red.: Die ...

Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
§ 53 See-BV Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen (vom 31.07.2021)
... Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen. (6) ...

Sportseeschifferscheinverordnung
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 1 SportSeeSchV Anwendungsbereich (vom 10.05.2017)
... (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges ...
§ 2 SportSeeSchV Beauftragung (vom 01.10.2021)
... Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und ...
§ 13 SportSeeSchV Rücknahme und Entzug (vom 10.05.2017)
... 1 gilt entsprechend. (3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann ...
§ 14 SportSeeSchV Verzeichnis
... für Maschinisten sowie eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein ... und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstellung einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 7 8. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A Nr. 4.2 Buchstabe b und Nr. 6 werden ...

Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Artikel 3 11. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) anzuerkennen." 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 4 ...
Artikel 4 11. SchSAV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... die Abnahme der Anpassungs- prüfung im Sinne der Anlage 3 Ab- schnitt B Nummer 4 der Schiffs- sicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC ... die Abnahme der Anpassungs- prüfung im Sinne der Anlage 3 Ab- schnitt B Nummer 4 der Schiffs- sicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC ...

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt." 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Abschnitt B Nummer 1.1.6 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913
Artikel 2 EVSchAusrV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen." 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A.1.2 wird aufgehoben. b) In ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 556 10. ZustAnpV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Nummer 3 Satz 3, Anlage 2 A. Nummer 3, B. Nummer 1.3, 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1, Anlage 3 A. Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe b und Nummer 6, B. Nummer 1.1.3 Satz 2, Nummer 1.1.4, 1.2.5 Satz 2, ...


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