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§ 13 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 13 Aufgaben


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

1.
Ausführung der durch die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;

2.
Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);

3.
unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel

a)
an den Grundstückseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung sich in den Räumen des Wohnungseigentümers befindet und zum Sondereigentum gehört, zusätzlich an den Wohnungseigentümer, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat,

b)
an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind;

4.
Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen;

5.
Beratung in feuerungstechnischen Fragen;

6.
Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht;

7.
Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk;

8.
Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen;

9.
Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist;

10.
Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes;

11.
Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

12.
Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Warmwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

13.
Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen einschließlich Empfehlungen zu deren Nachrüstung im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.

(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.

(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 dürfen vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Voraussetzungen erfüllen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes G. v. 28. März 2009 BGBl. I S. 643 m.W.v. 2. April 2009

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Frühere Fassungen von § 13 SchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 643
aktuell vorher 29.11.2008Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 147 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchfG Allgemeine Berufspflicht (vom 29.11.2008)
... auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres ...
§ 24 SchfG Gebührenordnung (vom 02.04.2009)
... mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von ...
§ 59 SchfG Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages *)
... in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1 gehören auch aa) Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 3. EnEGÄndG Änderung des Schornsteinfegergesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57a gestrichen. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
Artikel 4 GewRÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei ... der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch ...

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... Bezirksschornsteinfegermeisters § 12 Allgemeine Berufspflicht § 13 Aufgaben § 14 (weggefallen) § 15 Gesellen § 16 ... auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres ... verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 147 9. ZustAnpV Schornsteinfegergesetz
... In § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 und § 42 Abs. 5 erster Halbsatz ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. ... Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) ... Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), ... mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. ... mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) ... und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz ... oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. ... des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild ... 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) ... von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) ... bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) ... bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) ... der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu- ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 15 SchfV Aufzeichnung der Mängel
... der Mängel auch dadurch erfüllen, daß er eine Durchschrift der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes abzugebenden Meldungen sammelt und fortlaufend ...


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