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Anlage 4 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten



Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet
Besetzung 1)
Bis 15 m Rumpflänge:  
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung
1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
- Küstengewässer 1x Sportküstenschifferschein 2)
- Küstennahe Seegewässer 1x Sportseeschifferschein 3)
- Weltweite Fahrt 1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:  
- Küstengewässer 1x Sportküstenschifferschein 3)
- Küstennahe Seegewässer 2x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt 2x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:  
- Küstengewässer 2x Sportküstenschifferschein
- Küstennahe Seegewässer 2x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt 2x Sporthochseeschifferschein


1)
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 SeeSpbootV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2017Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
aktuell vorher 15.05.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 06.05.2010 BGBl. I S. 573
aktuellvor 15.05.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SeeSpbootV Fahrerlaubnis (vom 10.05.2017)
... genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
...  c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buchstabe h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von ... neuer Buchstabe h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten  ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 6 2. SpBootRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)" ersetzt. 3. In der Anlage 4 wird in der Spalte „Besetzung" die Angabe „1x ...