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§ 1 - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1



Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

1.
die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;

2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schifffahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;

3.
seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,

a)
die Schifffahrtspolizei,

b)
die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen,

c)
(aufgehoben)

d)
die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind,

aa)
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b,

bb)
nach der Strafprozessordnung,

e)
Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;

4.
die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen - einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;

4a.
die Untersuchung der Seeunfälle;

4b.
die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen;

4c.
die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung);

4d.
die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten;

5.
die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen;

6.
die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung;

6a.
die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder;

6b.
die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;

7.
die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst;

7a.
die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;

8.
die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen;

9.
die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere

a)
der Seevermessungsdienst,

b)
der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst,

c)
der Eisnachrichtendienst,

d)
der erdmagnetische Dienst;

10.
die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen;

11.
meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt;

12.
die Verarbeitung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist;

13.
die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratungen;

14.
die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe;

15.
die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist;

16.
Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren.





 

Frühere Fassungen von § 1 SeeAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 147 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 21 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 03.12.2015 (22.01.2016)Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
vom 19.01.2016 BGBl. I S. 62
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 868
aktuell vorher 11.06.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
aktuell vorher 30.07.2011Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1512
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 31.03.2006Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes
vom 24.03.2006 BGBl. I S. 561
aktuellvor 31.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SeeAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren ... Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der ... der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr 1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § ... 12 wahr 1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 ... Sinne des § 1 Nummer 1 und 2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b. ... § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b . (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit ... im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b. (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden. (2) Das Bundesministerium für ...
§ 3d SeeAufgG (vom 03.12.2015)
... Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des ...
§ 4 SeeAufgG (vom 03.12.2015)
... die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über ... entsprechend. (2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der ...
§ 5 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... für Digitales und Verkehr. Es hat die Aufgaben 1. nach § 1 Nr. 4 , soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie Funkanlagen ... durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden, 1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c , 2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der ... Rechts wahrgenommen werden, 1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c, 2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und ... nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden, 3. nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a , soweit sie ihm übertragen werden, 4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a,  ... 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a, soweit sie ihm übertragen werden, 4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a , 4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung ... sie ihm übertragen werden, 4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a, 4a. nach § 1 Nr. 12 , soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine ... nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 4b. nach § 1 Nr. 13 , soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. ... mit den Ländern eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 4c. nach § 1 Nr. 15 und 16 , 5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche ... und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in ... 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für ... vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der ... für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des ... Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das ... einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln. (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ...
§ 5a SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe ...
§ 6 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für ... die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr. (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik ... Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 übertragen sind. (4) ...
§ 7 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden ... Digitales und Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12 , soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten ...
§ 8 SeeAufgG (vom 27.07.2021)
... Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen 1. ... eingeschränkt. (1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der ... der Aufgaben erforderlich ist. (3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst ...
§ 8a SeeAufgG (vom 11.06.2013)
... Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 ...
§ 9 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... werden sollen; 2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das ... Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und ... Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die ... 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen ... zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der ...
§ 9a SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu ...
§ 17a SeeAufgG (vom 03.12.2015)
... von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur ...
§ 19 SeeAufgG
... Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Zweite Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 29.08.2013 BAnz AT 30.08.2013 V1
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Überein- kommens 1973/78 § 1 Nummer 4 , § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage ... nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4 , § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage ... von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4 , § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage ... 2590 Befreiung nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4 , § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den ... Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4 , § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 ... 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeAufgG i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 i. V. m. § 1 Nummer 4 und 6 SeeAufgG i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchSV nach Zeitaufwand  ...

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Anhang 7 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr (vom 01.01.2022)
... der Anlage zur Erfüllung der gesetz- lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzes zur Aufgaben- erfüllung eingesetzte ...

Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 2 FuAG Einschränkungen des Anwendungsbereichs
... ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 31 GewO Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... betreffende Tatsachen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 des Seeaufgabengesetzes erforderlich ist. (6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ...

Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Anlage SchSG zum Schiffssicherheitsgesetz Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard (vom 16.08.2022)
... Güter): (soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach seinem § 1 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Seeaufgabengesetz gegeben ist) 1)  ... vom 13.11.2015, S. 9) geändert worden ist 6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1 dieser ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 2 SchSV (zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen (vom 07.03.2020)
... schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1 , 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten ... (EG) Nr. 391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. d) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in ...

See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
§ 1 SeeEigensichV Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
... Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme im Sinne 1. des § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des ...
§ 7 SeeEigensichV Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (vom 08.09.2015)
... Melde- und Warnsysteme beim Einfahren in oder beim Durchfahren durch ein nach § 1 Nummer 14 des Seeaufgabengesetzes in Gefahrenstufe 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet ...

Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 112 SeeArbG Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
... vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufgabengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunkärztliche Dienst mit ...

Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung
V. v. 23.06.1982 BGBl. I S. 733; zuletzt geändert durch Artikel 120 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
§ 1 SeeSchAÜV
... Küstenmeeres werden der Bundespolizei und der Zollverwaltung folgende Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa des Seeaufgabengesetzes zur Ausübung ...

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
§ 7 SeeSchStrO Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
... soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, ...

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
§ 5 KVR-V Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
... soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 7 8. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1 , 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten ...

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im Rahmen der von der ...

Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Artikel 2 11. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
... 6 wird wie folgt gefasst: „6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt ...

Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
...  im Sinne des § 4 Absatz 1 DWD-Gesetz3 oder des § 1 Absatz 9 SeeAufgG4  ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 561
Artikel 1 1. SeeAufgGÄndG
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt: ... b) Nach Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt: „4c. nach § 1 Nr. 15,". 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Nr. ... 1 Nr. 15,". 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 6" die Angabe „und Nr. 13" eingefügt und nach der Angabe „Nr. ... Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 ...

Erstes Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1512
Artikel 1 1. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 2010 I S. 252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird Nummer 10a wie folgt gefasst: „10a. die Prüfung, Zulassung und ... vorgeschrieben ist;". 2. In § 3d werden die Wörter „§ 1 Nr. 3 Buchstabe a und b" durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und ... die Wörter „§ 1 Nr. 3 Buchstabe a und b" durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt ... „4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr ... 4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nummer 10a genannten Belange bei Zulassungsentscheidungen, 5. dass für bestimmte ...

Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2190
Artikel 3 SeeSchMpGEG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a " durch die Wörter „§ 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a" ... werden die Wörter „§ 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a" durch die Wörter „ § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a " ...

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:  ... die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über ... aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a,". bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „Verkehr, Bau ... das Abwracken von Schiffen;". bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Nummer 4" die Wörter „oder Nummer 4c" eingefügt. b) Absatz 2 ...

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 2 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 3 wird der Buchstabe c gestrichen. 2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die ... ausgenommen Amtshandlungen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nummer 3 Buchstabe c)" ...

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 2 SUGuaÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 1a eingefügt: „(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 2 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird aa) das Wort ... Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr 1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im ... 1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer ... § 1 Nummer 1 und 2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 ... 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b. (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 ... des § 1 Nummer 3 Buchstabe b. (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden." 3. In § ... eingefügt. 4. In § 3d wird nach den Wörtern „§ 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a" die Angabe „und 11" eingefügt. ... 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Nr. 6a" durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a" ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Nr. 6a" durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe ... e und Nummer 6a" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 9 bis 11" durch die Wörter „§ 1 Nummer 9 und 10" ersetzt.  ... In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 9 bis 11" durch die Wörter „§ 1 Nummer 9 und 10" ersetzt. cc) In Nummer 4a werden nach den Wörtern ... Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein ... begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für ... seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der ... Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das ... einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln. (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und ... die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die ... für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 nachzuweisen ist" eingefügt. b) In Absatz 3 werden im einleitenden ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 1 SeeVerkRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „die ... Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und ...

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 7 HNSGEG Änderung des Seeaufgabengesetzes

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 1 BewGewSeeÄndG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 21 EEAusG Änderung des Seeaufgabengesetzes

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 2 SeeArbGEG Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 1 19. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz

Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Artikel 1 SeeEigensichVuaÄndV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 147 2. DSAnpUG-EU Änderung des Seeaufgabengesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
§ 1 FTEG Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (vom 28.04.2012)

Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)
V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Eingangsformel SeeAnlV

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage 4 SeeLAuFV (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan (vom 04.06.2016)