Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel *
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Muster für Bescheinigungen
Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
§ 6 Mindestalter
§ 7 Persönliche Eignung
§ 8 Befristungen
§ 9 Einschränkungen
Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
§ 12 Qualitätssicherung
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
§ 15 Anforderungen an Lehrgänge
§ 16 Zulassung von Lehrgängen
§ 17 Teilnehmerverzeichnis
Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
§ 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
§ 19 Zugelassene Tätigkeiten
Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
§ 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
§ 25 Ausnahmegenehmigungen
§ 26 Mitführungspflicht
§ 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 33 Befähigungszeugnisse
§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Abschnitt 3 Seefunkdienst
§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Abschnitt 1 Technischer Schiffsdienst
§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst
§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
§ 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
§ 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
§ 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
§ 55 (aufgehoben)
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
§ 58 Vollzug
§ 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 60 Vollzugshilfe
§ 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Teil 10 Datenschutz
§ 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen
§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
Anlage 7 (zu § 39)

Eingangsformel *



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsänderungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

-
auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3c, 3d in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und

-
auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Die Verordnung dient auch der Umsetzung der

1.
Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 78),

2.
Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33),

3.
Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160),

4.
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), soweit Berufe in der Seeschifffahrt berührt sind.

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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),

2.
die Zulassung von Lehrgängen und

3.
das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,

soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) „STCW-Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) „STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) „IGF-Code" bedeutet der Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonderband C 8151), nach der Begriffsbestimmung in der Regel II-1.2.29 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) „Polar-Code" bedeutet der Internationale Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach den Begriffsbestimmungen in SOLAS-Regel XIV/1.1; „Polargewässer" bedeutet arktische Gewässer und/oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) „ISPS-Code" bedeutet der am 12. Dezember 2020 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossene Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) 1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

1.
„Bundesamt" das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

2.
Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation,

3.
„Befähigungszeugnis" die von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens und im Falle des nautischen Schiffsdienstes auf Fischereifahrzeugen und des technischen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als 750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen zuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung für Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker, in der die vom Inhaber der Bescheinigung wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt, in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienststellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen,

4.
„Befähigungsnachweis" das von einer zuständigen Stelle einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens erteilte Fachkundezeugnis für Seeleute, in dem die vom Inhaber des Fachkundezeugnisses wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen, Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind,

5.
„Qualifikationsnachweis" der schriftliche Nachweis nach § 51, der weder ein Befähigungszeugnis noch einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch dazu verwendet wird, nachzuweisen, dass die für den jeweiligen Qualifikationsnachweis maßgeblichen Vorschriften des STCW-Übereinkommens erfüllt werden,

6.
„Anerkennungsvermerk" ein vom Bundesamt erteilter Vermerk, der dazu dient, ein im Ausland erworbenes Befähigungszeugnis zum Kapitän, Schiffsoffizier oder GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,

7.
„Gleichwertigkeitsbescheinigung" eine vom Bundesamt erteilte Bescheinigung, die dazu verwendet wird, eine im Ausland erworbene Bescheinigung über eine nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegende Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,

8.
„Bescheinigungen" Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise, Anerkennungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstige Dokumente, die nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt werden,

9.
„Führungsebene" die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder Zweiter technischer Offizier Schiffsdienst verrichten und sicherstellen, dass alle Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs sachgerecht wahrgenommen werden,

10.
„Betriebsebene" die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Elektrotechnischer Schiffsoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum, GMDSS-Funker oder Schiffsarzt Schiffsdienst verrichten und in Übereinstimmung mit sachgerechten Verfahren und nach Maßgabe einer Person aus der Führungsebene für den betreffenden Verantwortungsbereich unmittelbaren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs ausüben,

11.
„Unterstützungsebene" die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnehmen,

12.
„Ausbildungsberichtsheft" ein vom Bundesamt herausgegebener oder zugelassener Tätigkeitsnachweis zur Bescheinigung einer praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,

13.
„Monat" einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen,

14.
„nationale Fahrt" die Fahrt von deutschen Häfen nach deutschen Häfen,

15.
„küstennahe Fahrt" die Fahrt, während der Häfen in Deutschland, im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande, im Königreich Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands sowie Häfen der Republik Polen angelaufen werden,

16.
„Fischereifahrzeug" ein Kauffahrteischiff, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird,

17.
„Küstenfischerei" die Fischerei, die betrieben wird auf Fangreisen in einem Abstand von nicht mehr als 35 Seemeilen von der Küste der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Abstand von nicht mehr als 30 Seemeilen von der Küste der benachbarten Küstenländer,

18.
„Kleine Hochseefischerei" die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord und 10° West und von dort in gerader Linie zum Leuchtturm von Creach (Ushant) auf der Insel Ouessant,

19.
„Große Hochseefischerei" die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird,

20.
„Länge" 96 vom Hundert der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vom Hundert der geringsten Seitenhöhe über Oberkante Kiel, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie,

21.
„Berufseingangsprüfung" die Feststellung, ob ein Bewerber um eine Bescheinigung über die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen, Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügt und in der Lage ist, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden,

22.
„berufsrechtliche Akkreditierung" das Verfahren zur und über die Feststellung über die Einhaltung der berufsrechtlichen Anforderungen an den nach Landesrecht eingerichteten Hochschulen nach dem STCW-Übereinkommen,

23.
„gültig" im Falle unbefristet ausgestellter Bescheinigungen den Fortbestand der Befähigung aufrechterhaltend und

24.
„Antriebsleistung" die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 20 verläuft bei Fahrzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie. 3Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1 Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleistungen und einer praktischen Abschlussprüfung zu erfolgen. 4Die praktische Abschlussprüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich akkreditierten seefahrtbezogenen Studiengangs oder einer seefahrtbezogenen schulischen Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte zu erfolgen.

(7) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 3 Zuständigkeiten


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig

1.
für die Erteilung, die Ersatzausstellung, den Umtausch, den Entzug, die Sicherstellung und die Erklärung des Ruhens der Bescheinigungen,

2.
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung,

3.
für die Zulassung von Lehrgängen und Tätigkeiten, die Durchführung von Prüfungen, die berufsrechtliche Akkreditierung sowie für die Vorgaben an die Anforderungen für die Berufseingangsprüfung,

4.
für die Herausgabe von Ausbildungsberichtsheften, soweit dies nach dieser Verordnung erforderlich ist,

5.
vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 für die Feststellung, ob Ausbildungen in der Metallbearbeitung und Elektrotechnik den Anforderungen genügen, und

6.
für die Erteilung des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt.

7.
für die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Absatz 4 Nummer 2, und

8.
für die Überwachung der Durchführung der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b.

2Das Bundesamt kann bei der Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist für die Erteilung von Befähigungszeugnissen zum Nautischen Wachoffizier oder Technischen Wachoffizier für einen Bewerber oder eine Bewerberin (Bewerber) mit einem Abschlusszeugnis der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten, die vom Land auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannte Verwaltungsbehörde zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bedarf es im Falle der Qualifikationsnachweise für den Dienst auf Fahrgastschiffen und der Qualifikationsnachweise für die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundausbildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. 2Satz 1 gilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruflichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.

(5) 1Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig für

1.
die Feststellung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektrotechnik den Anforderungen genügen,

2.
die Veröffentlichung einer Liste mit den nach Nummer 1 festgestellten Ausbildungsberufen und

3.
1die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit der Offiziersassistenten. 2Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

2Die Feststellung und Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 4 Muster für Bescheinigungen



Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Anerkennungsvermerke und des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

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Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat

1.
seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,

2.
seine persönliche Eignung nach § 7,

3.
seine fachliche Eignung

a)
im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder

b)
im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,

4.
die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und

5.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis

nachzuweisen. 2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um

1.
ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,

2.
einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

3.
einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und

4.
einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.

(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1

1.
im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und

2.
im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker

nachweisen.

(3) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. 2Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 6 Mindestalter


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. 2Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für

1.
die Wachbefähigung Brücke,

2.
die Wachbefähigung Maschine,

3.
die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,

4.
die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

5.
die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff.

6.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,

7.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie

8.
für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.

2Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. 2Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.


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§ 7 Persönliche Eignung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer

1.
die Seediensttauglichkeit für die zu verrichtende Tätigkeit auf See und für den jeweiligen Dienstzweig durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes nachweist und

2.
nicht unzuverlässig ist.

(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Anerkennungsvermerkes gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Schiffsdienst versehen hat.

(4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,

1.
wer erheblich gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3.
wem ein Befähigungszeugnis oder ein Anerkennungsvermerk für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist,

4.
gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für den Straßenverkehr, die Binnenschifffahrt oder die Seeschifffahrt ausgesprochen worden ist, oder

5.
wer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Bescheinigung nach dieser Verordnung wegen Betrugs oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurde.

(5) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er

1.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Bundesamt zu beantragen hat oder

2.
ein

a)
verkehrspsychologisches Gutachten oder

b)
medizinisch-psychologisches Gutachten

vorzulegen hat.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit eines Inhabers eines Seediensttauglichkeitszeugnisses begründen, soll das Bundesamt den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft informieren.


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§ 8 Befristungen


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden

1.
ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,

2.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,

3.
ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,

4.
ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,

5.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und

6.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.

(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.

(3) 1Die Befristung beginnt mit dem Datum

1.
des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder

2.
des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.

2Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. 3Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. 4Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.


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§ 9 Einschränkungen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den sich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschränkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgröße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes, der nautischen oder der technischen Ausrüstung.

(2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, S. 1 ff) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt.


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Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung

Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere

§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis

1.
zum Offizier für den Decksbereich,

2.
zum Offizier für den technischen Bereich,

3.
zum Offizier im elektrotechnischen Bereich oder

4.
zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,

müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.

(2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden.

(3) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer

1.
den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,

2.
die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte

a)
entsprechend den nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,

b)
in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und

3.
das Bestehen von Prüfungsleistungen

a)
in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,

b)
im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5

nachweist.

(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten

1.
bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang durch das Bundesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,

2.
bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt und durchgeführt werden.

(5) 1Die berufsrechtliche Akkreditierung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. 2Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Die berufsrechtliche Akkreditierung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen.


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§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem STCW-Übereinkommen gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine Beanstandungen durch das Bundesamt entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen gewährleistet ist:

1.
hinsichtlich der zugrunde liegenden Ausbildungsprogramme die Einhaltung der Regel I/6,

2.
hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel I/12,

3.
hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,

4.
hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Ausbilder und der Verantwortlichen für die Ausbildung und Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,

5.
hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6.

(2) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen gelten für die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine konkret begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung und die sinngemäße Anwendung des Absatzes 1 gewährleistet sind.

(3) 1Zur Prüfung der Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass und die Änderung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 2Es ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben. 3Die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt abgestimmt sind.


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§ 12 Qualitätssicherung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11 stellen die nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der seefahrtbezogenen Ausbildung nach den Vorgaben dieser Verordnung

1.
Qualitätssicherungssysteme nach Regel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen dauerhaft eingerichtet sind,

2.
eine regelmäßige Beurteilung nach Regel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und

3.
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanforderungen aus Übereinkommen und Codes der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht.

(3) 1Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Berufseingangsprüfungen als Beobachter teilzunehmen. 2Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, sollen jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsleistungen Einsicht zu nehmen. 3Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 zu berücksichtigen.


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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



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§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.


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Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen

§ 15 Anforderungen an Lehrgänge


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. 2Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.


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§ 16 Zulassung von Lehrgängen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine Lehrgangsbezeichnung,

2.
einen Ausbildungsrahmen mit mindestens folgenden Inhalten:

a)
zeitlicher Umfang der Ausbildung,

b)
Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer hinsichtlich Vorbildung, Ausbildungsstand, persönliche Eignung und deren Kontrolle,

c)
Muster einer Teilnahmebescheinigung oder eines Qualifikationsnachweises,

d)
kleinste und größte zulässige Teilnehmerzahl und

e)
Beschreibung der Unterrichtsräume und deren Ausstattung einschließlich der Einrichtungen für praktische Übungen,

3.
die zu verwendenden Lehr- und Lernmittel,

4.
einen Ausbildungsplan mit mindestens folgenden Inhalten:

a)
Inhaltsübersicht mit Angabe des Zeitrahmens für die einzelnen Themenbereiche, differenziert nach theoretischem Unterricht und praktischer Übung (Stundenplan),

b)
ausführlicher Lehrplan mit eingehender Darstellung der zu erlangenden Befähigungen,

c)
Darstellung der anzuwendenden Unterrichtsmethodik und Unterrichtstechnik und

d)
Darstellung des Verfahrens zur Bewertung der Befähigungen der Teilnehmer einschließlich des Verfahrens der Zulassung zur Prüfung und der Möglichkeiten und Modalitäten einer Nachprüfung,

5.
eine Liste der Ausbilder und Prüfer mit Darstellung ihrer Ausbildung, Qualifikation, Fortbildung, Lehrbefähigung und einschlägigen Lehrtätigkeit und

6.
die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der Standards für Ausbildung und Prüfungsleistungen nach § 11.

3Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) 1Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. 2Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. 3Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung mit dem Bundesamt vereinbart. 4Entspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. 5Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte sind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen.

(5) 1Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. 2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. 3Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(6) 1Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnahmebescheinigungen führen sollen, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. 2Innerhalb der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt das Modul bei der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte überprüfen. 3Die Dauer der Zulassung des Moduls richtet sich nach der Dauer der zugrundeliegenden berufsrechtlichen Akkreditierung.


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§ 17 Teilnehmerverzeichnis


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten sechs Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über

1.
den Namen, Vornamen sowie das Geburtsdatum der Teilnehmer,

2.
die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnummer des Lehrgangs einschließlich des Zeitraums, an dem der einzelne Teilnehmer teilgenommen hat sowie

3.
die Teilnahmebescheinigungs- oder Qualifikationsnachweisnummern der einzelnen Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung der Bescheinigung

aufzunehmen.

(3) 1Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. 2Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen.


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Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten

§ 18 Seefahrtzeiten und Schiffe


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Seefahrtzeiten müssen geeignet sein, die für die jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu erwerben und fortlaufend anzuwenden. 2Sie sind auf Schiffen, die in den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens nach dessen Artikel III fallen, oder auf Fischereifahrzeugen abzuleisten.

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§ 19 Zugelassene Tätigkeiten



1Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. 2Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.

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Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise

§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt. 2Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.

(2) 1Die Anerkennung erfolgt unverzüglich nach Antragstellung durch das Erteilen eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. 2Die Anerkennung beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis ausgewiesenen Funktionen, Dienststellungen und Verantwortungsebenen. 3Einschränkungen, die im vorgelegten Befähigungszeugnis enthalten sind, sind nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens beizubehalten.

(3) 1Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, muss der Bewerber um den Vermerk angemessene Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nachweisen. 2Liegt der geforderte Kenntnisnachweis bei Antragstellung noch nicht vor, kann einmalig ein auf längstens drei Monate befristeter Anerkennungsvermerk erteilt werden.

(4) 1Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen. 2Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) 1Das Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Bescheinigungen für den Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Antrag anerkennen oder Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. 2Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.


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§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Ein Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. 2§ 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Ein Befähigungsnachweis oder ein Qualifikationsnachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis oder Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf. 2Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.


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Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen

§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen



1Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2008/106/EG tätig. 2Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. 3Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2008/106/EG unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.

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§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vorschriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tätigkeiten, insbesondere in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 2Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(2) 1In Verbindung mit dem Erwerb von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere muss die Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung nachgewiesen werden. 2Für den Erwerb von Befähigungszeugnissen für den Dienst auf Führungsebene im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzeiten mit einem gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung in entsprechender Dienststellung nachzuweisen, ausgenommen sind Anerkennungen von Abweichungen, die unter eigens für den Zweck des Absatzes 1 Satz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt und dort genannten Institutionen fallen.


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§ 25 Ausnahmegenehmigungen


§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 16 der Richtlinie 2008/106/EG genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. 2Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.

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§ 26 Mitführungspflicht


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.


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§ 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält auf Antrag eine Ersatzausfertigung.

(2) 1Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für den Schiffssicherheitsdienst sowie andere unbefristete Bescheinigungen, die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausgenommen. 2Für diese muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ersatzausstellung nachgewiesen werden.

(3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigungen aushändigen.

(4) 1Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden sind, können auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden. 2Befähigungszeugnisse zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) umgetauscht werden. 3Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014 mit Befristung der Erlaubnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) aufgehoben worden ist, erteilt worden sind, können auf Antrag in Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Verordnung umgetauscht werden.


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Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich

Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge

§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen außerhalb der küstennahen Fahrt abzuleisten.

(2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt, oder auf Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzuleisten.

(3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind auf Kauffahrteischiffen abzuleisten.

(4) Seefahrtzeiten nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1.
Nautischen Wachoffizier NWO,

2.
Ersten Offizier NEO und

3.
Kapitän NK.

2Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 ein.

(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCWÜbereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1.
Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und

2.
Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.

(3) 1Für den nautischen Schiffsdienst

1.
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden, sowie

2.
auf Börtebooten

wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt. 2Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.

(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die

1.
Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der Brückenwache anzugehören und

2.
Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM.


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§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO hat der Bewerber

1.
den

a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder

b)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 26. April 2018 (VkBl. 2018 S. 365) von mindestens zwölf Monaten,

2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-IV/2, A-VI/4 und A-VI/5 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,

3.
den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes

nachzuweisen. 2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b kann die Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. 3Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoffiziers Wachdienst auf der Brücke geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(2) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.

(3) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Erster Offizier NEO oder von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.

(4) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 hat der Bewerber

1.
den

a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,

b)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,

c)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder

d)
eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksdienst,

2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/3, A-IV/2 und A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und

3.
den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,

nachzuweisen. 2Der Bewerber hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/3 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(5) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 500 hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO 500 nachzuweisen. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.

(6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 100 hat der Bewerber

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens sechs Monaten und

2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Regel II/3 Absatz 7 in Verbindung mit den Abschnitten A-II/3 und A-IV/2 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nach Anlage 3 von in der Regel mindestens drei Monaten

nachzuweisen.


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§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine

a)
Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder

b)
Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land und

2.
die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes.

2Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, eines Nautischen Wachoffiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes ausgeführt werden. 3In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach Anlage 4. 4Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.

(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder

2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Nautik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksbereich auf Unterstützungsebene von mindestens sechseinhalb Monaten.


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Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen

§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten



1Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.

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§ 33 Befähigungszeugnisse


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge werden auf Antrag erteilt

1.
über die Befähigung zum Kapitän das Befähigungszeugnis

a)
Kapitän BG mit den Befugnissen zum Kapitän und zum Ersten Offizier in der Großen Hochseefischerei und

b)
Kapitän BK mit den Befugnissen zum Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei,

2.
über die Befähigung zum Schiffsoffizier das Befähigungszeugnis

a)
Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei und

b)
Nautischer Wachoffizier BKW mit der Befugnis zum Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei.

(2) 1Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen von weniger als 24 Metern Länge in der Küstenfischerei wird auf Antrag das Befähigungszeugnis erteilt über die Befähigung zum Kapitän BKü. 2Vor dem 1. Juni 2014 erworbene Befähigungszeugnisse zum Kapitän BKü behalten ihre Geltung hinsichtlich des Führens von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 unabhängig von der Länge des Fahrzeuges.

(3) 1Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän höherer Ordnung schließen die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses niedrigerer Ordnung ein. 2Das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier BGW schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses Nautischer Wachoffizier BKW ein. 3Ergänzend zu Satz 1 schließt das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier BKW die Befugnisse des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü ein, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind. 4Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen schließen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein. 5Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü gilt Satz 4 nur, wenn der Inhaber eine Abschlussprüfung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte bestanden hat und sein Zeugnis über die Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen in der Schiffsbetriebstechnik aufweist oder wenn im Abschlusszeugnis zum Fischwirt ausreichende Leistungen im Fach Motorenkunde bestätigt wurden.

(4) Ein Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü, der seine Abschlussprüfung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestanden hat und dessen Zeugnis über die Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen in der Schiffsbetriebstechnik aufweist, erhält auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü: „Berechtigt auch zum Leiten von Antriebsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 300 Kilowatt auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei".


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§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BGW hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder

2.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.

2Ferner hat der Bewerber den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BKW und zum Kapitän BKü hat der Bewerber den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei sowie im Falle

1.
des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BKW den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwei Halbjahren und

2.
des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens einem halben Halbjahr

nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei nachzuweisen.


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Abschnitt 3 Seefunkdienst

§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Kauffahrteischiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen, werden nach Maßgabe des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes auf Antrag als Befähigungszeugnisse über die Befähigung zum GMDSS-Funker erteilt

1.
das Allgemeine Betriebszeugnis GOC für die uneingeschränkte Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS und

2.
das Beschränkt gültige Betriebszeugnis ROC für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.


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§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss eines nautischen Ausbildungsganges nach Maßgabe der §§ 30 oder 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten nachzuweisen. 2Die Anforderungen nach Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes nachgewiesen werden.


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Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich

§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.

(3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend.


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Abschnitt 1 Technischer Schiffsdienst

§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen für Antriebsanlagen jeder Leistung werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1.
Technischen Wachoffizier TWO,

2.
Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO und

3.
Leiter der Maschinenanlage TLM.

2Das Befähigungszeugnis zum Zweiten technischen Schiffsoffizier schließt die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage für Antriebsanlagen von weniger als 3.000 Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Befähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgestellt werden.

(2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsanlagen von weniger als 750 Kilowatt Leistung wird auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM erteilt.

(3) Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen mit einer Antriebsanlage von 750 Kilowatt Leistung oder mehr auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die

1.
Wachbefähigung Maschine TWB mit der Berechtigung, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden, und

2.
Befähigung zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM.


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§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Bewerber

1.
den

a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,

b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens 14 Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 17. November 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von mindestens zwölf Monaten,

c)
Besitz eines Zeugnisses über die Abschlussprüfung Schiffsbetriebstechnischer Assistent-Technik und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten oder

d)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens 18 Monaten,

2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und

3.
den den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,

nachzuweisen. 2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. 3Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(2) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Technischer Wachoffizier TWO nachzuweisen. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.

(3) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von 24 Monaten in der Dienststellung als Technischer Wachoffizier nachzuweisen. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den

a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,

b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder

c)
Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses nach Teil 2 ausgenommen des Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen und

2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine TWB hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine

a)
Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen oder den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, oder

b)
Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder einem zugelassenen Lehrgang, die eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhalten, und

2.
die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes.

2Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines Technischen Offiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgeführt werden. 3In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4. 4Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.

(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 oder

2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Technik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinenbereich auf Unterstützungsebene von mindestens zwei Wochen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst

§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für den elektrotechnischen Schiffsdienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO hat der Bewerber

1.
den

a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 5. Dezember 2018 (VkBl. 2018 S. 883) von mindestens sechs Monaten,

b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung von mindestens sechs Monaten,

c)
Besitz des Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschulausbildung oder eines Hochschul- oder Universitätsstudiums, die eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer des Studiums beinhalten und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung von mindestens sechs Monaten, oder

d)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von zwölf Monaten,

2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/6, einschließlich des Abschnitts A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und

3.
den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes

nachzuweisen.

(2) 1Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d können Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstelle abgeleistet werden. 2Der Bewerber hat im Falle des Satzes 1 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(3) 1Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach Absatz 1, wenn sie den Abschluss einer überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachweisen. 2Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nachweisen, können auf Antrag ein Befähigungszeugnis zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhalten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2 und 3 einschließlich des Nachweises über den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt erfüllt sind.

(4) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,

2.
eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im elektrotechnischen Schiffsdienst von mindestens sechs Monaten auf Unterstützungsebene und

3.
die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb

§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des Abschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5 und Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung erteilt.

(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und

2.
den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können auf Antrag erhalten

1.
nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicherheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff und

2.
nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Befähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wachbefähigung Maschine und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr

§ 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Verschmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt. 2Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung für alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, muss ein Besatzungsmitglied, dem Aufgaben im Hinblick auf die Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhinderung von Umweltverschmutzung an Bord zugewiesen werden sollen, Inhaber des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung sein.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen in

1.
persönlichen Überlebenstechniken nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-1 des STCW-Codes,

2.
Brandverhütung und Brandbekämpfung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-2 des STCW-Codes,

3.
Grundlagen der Ersten Hilfe nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-3 des STCW-Codes und

4.
persönlicher Sicherheit und sozialer Verantwortung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-4 des STCW-Codes.

(3) Für den Dienst auf Fischereifahrzeugen kann auf Antrag für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 33 ein Befähigungsnachweis nach Absatz 1 ohne Bezugnahme auf die Regel VI/1 der Anlage zum STCWÜbereinkommen erteilt werden.


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§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.

(2) 1Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.

2Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.

(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SSB erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und

2.
die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.


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§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen


§ 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.


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§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)


§ 47 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. 2Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Satz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, und

3.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes.


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§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT auf dem Schiff erteilt. 2Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind,

1.
Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohungen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle, zu erkennen und zu melden,

2.
die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungslage zu kennen und

3.
Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzunehmen.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen

1.
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr) und

2.
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr).


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Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen

Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen

§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen


§ 49 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder Chemikalientankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes oder

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ÖL-CHEM-G nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen ÖL-F erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung

a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder

b)
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Öltankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ÖL-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes.

(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt.

(6) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung

a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Chemikalientankschiffen oder

b)
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Chemikalientankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs CHEM-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen


§ 50 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes oder

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-G *) nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung

a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen oder

b)
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 45 b) bb) V. v. 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) wurde sinngemäß in Nummer 2 konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen


§ 50a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber

1.
zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes oder

2.
einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50 Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.

(3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F erteilt.

(4) 1Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungsnachweis

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre einschließlich der Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes

nachzuweisen. 2Zwei der drei Bunkervorgänge nach Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehrgangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelassene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bunkervorgänge ersetzt werden.

(5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungsnachweis

1.
die Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvorgängen auf Flüssiggastankschiffen und

2.
eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an Bord von

a)
Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,

b)
Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder

c)
Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,

nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren


§ 50b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere, die im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-G erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen.

(3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-F erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene in Polargewässern oder eine andere gleichwertige Seefahrtzeit und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes

nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen

§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen


§ 51 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über eine Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes erteilt. 2Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Mitglieder des Personals eines Fahrgastschiffes eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes erhalten, damit sie befähigt sind, einen persönlichen Beitrag zur Umsetzung von Notfallplänen, Anweisungen für den Notfall und Notfallverfahren sowie zu einer wirksamen Verständigung mit den Fahrgästen in einer Notfallsituation zu leisten.

(2) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage zum STCW-Übereinkommen befähigten Besatzungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über die Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes erteilt.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen in Notfällen verantwortlich ist, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.

(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für das An- und Vonbordgehen der Fahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes erteilt.

(5) Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder, für die eine Ausbildung nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, müssen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren nach Erwerb der Befähigung den Abschluss einer entsprechenden Auffrischungsausbildung nachweisen.

(6) 1Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4 können durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs erworben werden. 2Die Befähigungen sind durch den Anbieter mit einem Qualifikationsnachweis zu bestätigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung

§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. 2Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. 3Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt *). 4Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.

(2) Dieser Teil gilt nicht für

1.
Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,

2.
Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 50 a) aa) V. v. 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) wurde sinngemäß in Satz 3 konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen


§ 53 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch

1.
eine Seefahrtzeit, in welcher, ungeachtet der Dienststellung, Funktionen wahrgenommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar von mindestens

a)
insgesamt zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

b)
insgesamt drei Monaten im Verlauf der dem Verlängerungsantrag unmittelbar vorangegangenen sechs Monate oder

c)
insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, und zusätzlich die Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten von mindestens zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten

a)
entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied, welches Funktionen wahrgenommen hat, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder

b)
unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung entsprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlängerung vorliegenden Befähigungszeugnisses zulässt oder

3.
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes.

2Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen mit einem für die ausgeübten Funktionen gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung nachgewiesen werden.

(2) 1Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch

1.
eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a,

2.
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes oder

3.
die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt wird.

2Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c können die eineinhalb Monate in Abhängigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bundesamt auf Antrag ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrigeren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen ausstellen.

(4) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach § 54 bedürfen, ist deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Voraussetzung für eine Verlängerung nach Absatz 1.

(5) 1Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen.

(6) 1Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 1 und 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier NWO erstmals vor dem 1. Januar 2006 oder das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. 2Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. 3Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen.

(7) 1Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. 2Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. 3Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Inhaber eines Befähigungsnachweises für den Schiffssicherheitsdienst müssen zur Aufrechterhaltung der jeweiligen Befähigung in zeitlichen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Abschnitte des STCW-Codes durch den Abschluss eines oder mehrerer zugelassenen Lehrgänge und entsprechende Qualifikationsnachweise belegen. 2Die Berufsgenossenschaft kann bei der Zulassung Fortbildungsmaßnahmen an Bord und einschlägige Berufserfahrung in dem in den Abschnitten A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 des STCW-Codes angegebenen Umfang berücksichtigen.

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage eines Qualifikationsnachweises zu erbringen, der die Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Lehrgängen bestätigt. 2Die Lehrgangsanbieter stellen sicher, dass die Voraussetzungen des STCW-Übereinkommens eingehalten werden. 3Die Befähigungen werden durch den Lehrgangsanbieter mit einem oder mehreren Qualifikationsnachweisen bestätigt. 4Die erforderliche Aufrechterhaltung der Befähigung in der Sicherheitsgrundausbildung und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten kann durch die bestandene Abschlussprüfung zum Schiffsmechaniker nachgewiesen werden. 5Die Befähigungen werden durch das Bundesamt mit einem Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker bestätigt.

(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.

(4) 1Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.

2§ 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.

(5) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 55 (aufgehoben)


§ 55 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 oder seedienstuntauglich ist.

(2) Das Bundesamt kann in den Fällen des Absatzes 1 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festlegen.

(3) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung erforderlich sind.

(4) 1Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befähigungszeugnis nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt zu übergeben ist. 3Satz 2 gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet wurde.

(5) 1Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland Gebrauch zu machen. 2Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bundesamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der Anordnung gespeichert werden kann.

(6) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach Absatz 5 ist dem Inhaber und der zuständigen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Entzug von Vermerken über die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen


§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt kann für eine bestimmte Zeit das Ruhen eines Befähigungszeugnisses anordnen, wenn bei dem Inhaber die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen. 2Werden diese Zweifel vor Ablauf der angeordneten Zeit ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. 3Solange und soweit das Ruhen des Befähigungszeugnisses angeordnet ist, darf der Inhaber von der dem Befähigungszeugnis zugrunde liegenden Erlaubnis keinen Gebrauch machen.

(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen in der Regel, wenn der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Schiffsverkehr unter dem Einfluss der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war oder ist, das Schiff sicher zu führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes auszuüben.

(3) Von dem Ruhen des Befähigungszeugnisses können in besonders begründeten Einzelfällen bestimmte Arten von Schiffen oder bestimmte Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen werden.

(4) 1Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Sinne dieser Verordnung hat das Befähigungszeugnis spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung dem Bundesamt zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. 2Inhaber eines anderen Befähigungszeugnisses haben dieses spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung dem Bundesamt zu übergeben, damit die Anordnung des Ruhens des Befähigungszeugnisses darin vermerkt werden kann. 3Nach Ablauf der angeordneten Frist oder im Falle der vorzeitigen Aufhebung der Anordnung ist dies im Befähigungszeugnis kenntlich zu machen und das Befähigungszeugnis dem Inhaber oder einer durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene Person zurückzugeben.

(5) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden ist, ist Absatz 4 Satz 1 entsprechend anwendbar.

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§ 58 Vollzug


§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnisinhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des Ruhens anordnen. 2Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.

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§ 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen


§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Befähigungszeugnis entzogen oder sein Ruhen angeordnet wird, so kann die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses angeordnet werden.

(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist unverzüglich dem Bundesamt unter Angabe der Gründe zu übergeben.

(3) 1Das Bundesamt hat unverzüglich, nachdem es von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Ruhen des Befähigungszeugnisses oder seinen Entzug zu entscheiden. 2Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber oder einer bevollmächtigten Person zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder wenn das Bundesamt das Befähigungszeugnis nicht entzieht oder nicht dessen Ruhen anordnet.

(4) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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§ 60 Vollzugshilfe



Das Bundesamt bedient sich der Hilfe der Landespolizei, einschließlich der Wasserschutzpolizei, sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733).

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§ 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften



Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt.

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Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt

§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis" erhalten. 2Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. 3Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer’s card" enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

1.
der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,

2.
jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,

3.
Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,

4.
Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,

5.
deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,

6.
Auszubildende zum Schiffsmechaniker.

(3) 1Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

1.
Name und Vornamen,

2.
Geburtsdatum und Geburtsort,

3.
Staatsangehörigkeit,

4.
Kartennummer,

5.
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und

6.
ausstellende Behörde.

2Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Teil 10 Datenschutz

§ 63 Umgang mit personenbezogenen Daten


§ 63 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die nach dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen oder der Verlängerung deren Gültigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2Sie sind nach dem Abschluss der Prüfung nach Satz 1 jeweils unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht in dem Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis nach § 9f des Seeaufgabengesetzes gespeichert werden oder nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

(2) 1Das Bundesamt trägt die Information über den Entzug eines Befähigungszeugnisses und über die Anordnung des Ruhens einer Befähigung einschließlich der Fristen und Bedingungen nach den §§ 56 und 57 unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein. 2Die Daten nach Satz 1 sind jeweils unverzüglich nach der Beendigung einer der in Satz 1 genannten Maßnahmen zu löschen.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Anbieter von zugelassenen Lehrgängen und im Anschluss an die Übermittlung nach § 17 Absatz 3 auch für die zulassende Stelle mit der Maßgabe, dass die personenbezogenen Daten jedes Lehrgangsteilnehmers im Teilnehmerverzeichnis nach § 17 jeweils sechs Jahre nach dessen erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen sind, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Teil 11 Schlussbestimmungen

§ 64 Übergangsbestimmungen


§ 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.

(2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.

(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6.

(4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie


§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2014 BSHGebV Anlage

Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 166 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen 
2001Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis-
sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi-
gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit
dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie
von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und
sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und
§ 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung)
25 - 145
2002Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder
§ 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV
25 - 75
2003Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7
Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5,
§ 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2,
§ 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab-
satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2,
Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num-
mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55
und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV
1.500 - 4.320
2004Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat-
bestand 2003
300 - 1.300
2005Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV 12,50 - 37,50".


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§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2014 SchOffzAusbV SeemAmtsV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,

2.
die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt

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Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:

1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge

 
NWO Nautischer Wachoffizier

NEO Erster Offizier

NK Kapitän

NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500

NK 100 Kapitän nationale Fahrt BRZ 100

NWB Wachbefähigung Brücke

NVM Vollmatrose Deck

2. Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen

 
BKW Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei

BGW Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei

BKü Kapitän in der Küstenfischerei

BK Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei

BG Kapitän in der Großen Hochseefischerei

3. Seefunkdienst

 
GOC Allgemeines Betriebszeugnis für GMDSS-Funker

ROC Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker

4. Gesamtschiffsbetrieb

 
GSM Schiffsmechaniker

5. Technischer Schiffsdienst

 
TWO Technischer Wachoffizier

TZO Zweiter technischer Schiffsoffizier

TLM Leiter der Maschinenanlage

TSM Schiffsmaschinist

TWB Wachbefähigung Maschine

TVM Vollmatrose Maschine

6. Elektrotechnischer Schiffsdienst

 
ETO Elektrotechnischer Schiffsoffizier

ESE Schiffselektriker

7. Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr

 
SGA Sicherheitsgrundausbildung

SÜB Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten

SBB Führen von schnellen Bereitschaftsbooten

SLB Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen

SRT Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff

SSO Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen

 
ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe

GAS-G Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe

ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe

CHEM-F Fortbildung Chemikalientankschiffe

GAS-F Fortbildung Flüssiggastankschiffe

IGF-G Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe

IGF-F Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe

PLR-G Grundausbildung Schiffe in Polargewässern

PLR-F Fortbildung Schiffe in Polargewässern


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Lehrgänge

Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne.

2.
Anforderungen

Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln.

3.
Teilnehmer

An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.

4.
Lehrgangsziele

Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.

5.
Lehrgangsinhalte

Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:

5.1
Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,

5.2
Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,

5.3
Allgemeines Seeverkehrsrecht,

5.4
Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,

5.5
Schiffsbesetzung,

5.6 Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,

5.7
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,

5.8
Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,

5.9
Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,

5.10
Betriebsverfassungsrecht,

5.11
Sozialrecht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.

1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100

 
Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:

1.1
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,

1.2
Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,

1.3
Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,

1.4
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,

1.5
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,

1.6
Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,

1.7
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,

1.8
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,

1.9
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,

1.10
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,

1.11 Instandhaltung,

1.12
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und

1.13
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.

2. Allgemeine Ausbildungsziele

 
Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.

3. Kompetenzen

 
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:

3.1
Gesellschaft und Kommunikation

3.1.1
Bedarfsgerechte Kommunikation

Englische Fachsprache mündlich und schriftlich

IMO-Standardredewendungen

3.1.2
Sozial- und Arbeitsrecht

Sozialversicherungswesen

Seearbeitsrecht

Tarifvertragswesen

3.1.3
Arbeitsschutz an Bord

Arbeitsschutzrecht

Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen

Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation

3.2
Schiffsführung

3.2.1
Terrestrische Navigation

Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation

Arbeiten in der Seekarte

Seezeichen und Betonnungssysteme

Nautische Veröffentlichungen

Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste

Kursbestimmung

Stromnavigation

3.2.2
Praktische Navigation

Schiffsführung im Rahmen einer Wache

Schiffsführung in besonderen Situationen

Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb

Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln

Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit

Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall

Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation

3.2.3
Nautische Informationssysteme

Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren

3.2.4
Radarnavigation inklusive ARPA

Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten

Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten)

Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen

Beurteilung der Leistungsgrenzen

Erkennung von Fehlechos

3.2.5
Gezeitenkunde

Wirkung der Gezeiten

Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort

Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln

3.2.6
Technische Navigationssysteme

Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von:

Kompassanlagen

Kursreglern

Bahnreglern

Fahrtmessanlagen

Echolotanlagen

Satellitennavigationsanlagen

Automatic Identification System (AIS)

3.2.7
Seeverkehrsrecht

Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR)

Seeschifffahrtsstraßenordnung

Regelungen zum Wachdienst

3.2.8
Schiffbau und Stabilität

Schiffbauteile und -verbände

Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation

Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm

Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes

Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

3.2.9
Manöverkunde

Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis

Drehen auf engem Seeraum

Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe

An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind

Leinenführung

Ankermanöver

3.2.10
Meteorologie

Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente

Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen

Bewertung meteorologischer Daten

Wetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise

Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen

3.2.11
Funkverkehr

Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)

Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten

Funkverkehr in Notfallsituationen

3.3
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord

3.3.1
Nationales Recht

Nationale Vorschriften kennen und anwenden

Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen

Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung)

Flaggenstaatskontrolle

Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften

Fahrgastregistrierung

3.3.2
Maritimer Umweltschutz

Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften

Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt

Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen

Dokumentation durchgeführter Maßnahmen

3.3.3
Maßnahmen in Notfällen

Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen

Notfallübungen

Beurteilung der Schiffssicherheit

Verhalten bei Schiffsunfällen

Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit

Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit

3.3.4
Suche und Rettung (SAR)

Handbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual)

Koordinierung von Rettungsmaßnahmen

Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen

Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser

3.4
Schiffsbetriebstechnik

3.4.1
Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung

Beschreibung schiffstechnischer Anlagen

Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen

Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen

Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen

Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen

Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung

Typenschilder und Kennzeichnungen

Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems

Verschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen

Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen

Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen

Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1. Allgemeines

 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

2. Anwendungsbereich

2.1
Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung

.1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),

.2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und

.3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung

im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.

3. Anmeldung zur Prüfung

3.1
Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prüfungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werktage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungsort dies ermöglichen.

3.2
Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist.

3.3
Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.

3.4
Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.

4. Zulassung zur Prüfung

4.1
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.

4.2
Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchsvoraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig sind, glaubhaft machen kann.

5. Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf

5.1
Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt

.1 A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),

.2 A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder

.3 A-IV/2 des STCW-Codes (Seefunk). Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwendung.

5.2
Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.

5.3
Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

5.4
Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

5.5
Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Verfügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Gruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten, dazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

5.6
Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art von Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.

5.7
Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungsversuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen. Der Prüfer gibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

5.8
Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einweisung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird. Die Einweisung gehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten. Die Prüfung dauert für jeden Bewerber längstens 30 Minuten. Die Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen, die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.

5.9
Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen. Nach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.

5.10
Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

5.11
Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

6. Ergebnis der Prüfung

6.1
Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.

6.2
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwendenden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.

6.3
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich bekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer Gegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumentiert werden, aufgenommen. Das Ergebnis wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" mitgeteilt.

6.4
Das Ergebnis „nicht bestanden" wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder Versuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.

7. Wiederholungsprüfung

7.1
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.

7.2
Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des Bewerbers zur Prüfung von diesem

.1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,

.2 für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten

nachzuweisen.

8. Gebühren

8.1
Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungsergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Nummer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.

9. Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche

9.1
Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.

9.2
Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen, können ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren Prüfungsterminen ausgeschlossen werden.

9.3
Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit anderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen aus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungsraum. Hierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.

1.
Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33

Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben:

1.1
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,

1.2
Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,

1.3
Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,

1.4
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und während der Fischerei,

1.5
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,

1.6
Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,

1.7
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,

1.8 Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang,

1.9
Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen,

1.10
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,

1.11
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,

1.12
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord,

1.13 Instandhaltung,

1.14
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und

1.15
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.

2.
Allgemeine Ausbildungsziele

Nautische Wachoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. Nautische Wachoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.

3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

 GebieteEntfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.1Navigation   
3.1.1 Terrestrische Navigation    
Kursbestimmung   
Standlinien, Schiffsorte und Koppeln    
Loxodromische und orthodromische Navigation  XX
Stromnavigation   
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen    
Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und
Betonnungssysteme
   
Kompasskontrollverfahren   
Grundlagen der Gezeiten    
3.1.2 Astronomische Navigation   X
Standlinien und Schiffsorte    
Orientierung am Sternenhimmel    
Kompasskontrollverfahren   
3.1.3 Technische Navigation    
Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
   
Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallaus-
breitung im Wasser
   
Grundverfahren der Ortung unter Wasser   X
Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren,
Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung
von Lotbilder
  X
Auswertung der Messergebnisse von Lot- und
Fahrtmessanlagen
   
Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
   
Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation    
Satellitennavigationsverfahren   
Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedie-
nung
   
Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-Anlagen    
ECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung   X
Bridgeteam Management   X
Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
   
3.2Seeschifffahrtsrecht   
3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht    
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt
   
Flaggenrecht  X
Seesicherheits-Untersuchungsgesetz   
Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
   
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverord-
nung und Umweltschutz
   
SOLAS  X
Internationale und nationale Vorschriften zum
Schutze der Meere (MARPOL)
   
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
(KVR)
   
Fischereirecht   
Seevölkerrecht  X
Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang-
und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch
   
Schiffsregisterordnung  X
Konsular-, Pass- und Ausländerrecht   X
Strandordnung   
Amtliche Schiffspapiere    
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften    
Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zu-
ständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben
  X
Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz,
Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht
  X
3.3Seemannschaft   
3.3.1 Sicherheitstechnik   
Brandschutz, Brandbekämpfung    
Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten
bei Schiffsunfällen
   
Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst    
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen    
3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik    
Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von
pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen
und Langleinenfischerei
   
Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen,
Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge
Kante und Laschenverstärkung
   
Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung,
Anstellung und Berechnung
   
Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord    
Ladungs- und Seetüchtigkeit    
Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und
Ballastverteilung
   
Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes    
3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes    
Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände   X
Fischbearbeitungsanlagen  X
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifi-
kation
   
Bau- und Reparaturaufsicht   X
3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes    
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beein-
flussung von Stabilität und Trimm
   
Einflüsse auf die Stabilität   X
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten
Schiffes
  X
3.3.5 Manövrieren   
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im
Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,
im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und
Hieven des Fanggerätes
   
Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen   X
Manövriereigenschaften, Manöverversuche und
Manöverunterlagen
   
Anker- und Schleppmanöver    
Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung    
Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeres-
grund
  X
3.4 Schiffsbetriebstechnik   
Kraft- und Arbeitsmaschinen   X
Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und
Einsatz
   
Lesen von technischen Zeichnungen    
Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau
und Wirkungsweise
  X
Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation   X
Hydraulik  X
Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und
Systemüberwachung
XX 
3.5 Meteorologie und Ozeanographie    
Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie    
Aufbereitung meteorologischer und ozeanogra-
phischer Informationen
   
Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau
und Wirkungsweise
  X
Wetterlagen und Wetterentwicklungen    
Typische Wetterlagen und Klimate    
3.6 Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene    
Mariner Lebensraum    
Nutzfischarten   
Nachhaltige Fischerei    
Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept
HACCP
   
Postmortale Veränderungen, Totenstarre
(Rigor mortes)
   
Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss
der Temperatur
   
Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware;
Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode
   
Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Fros-
ten
   
3.7 Nachrichtenwesen und Funkverkehr    
Nachrichteverkehr nach dem Internationalen Signal-
buch
   
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)   X
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)    
3.8 Medizinische Behandlung von Verletzten und
Erkrankungen
   
Diagnose und Behandlung   X
Grundlagen der Schifffahrtsmedizin    
Anatomie  X
Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits-
und Klimaphysiologie
  X
Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der
Arzneimittel
  X
Maritime Medizin-Verordnung   X
Funkärztliche Beratung    
Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege
und Wundbehandlung
  X
Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase,
Ohren, Augen und Haut
  X
Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten,
Impfungen
  X
Nerven- und psychische Erkrankungen, Sucht-
probleme
  X
Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden,
Knochenbrüche etc.)
  X
Vergiftungen  X
Medizinische Probleme bei Seenot    
Tropenkrankheiten XX
Unfallmeldungen  X
Erweiterte Erste Hilfe Kursus XX 
3.9 Personalführung  X
Soziales Verhalten    
Personalführung   
Aufgaben des Vorgesetzten    
Führungsmittel und Führungsstil    
Gruppenprobleme   
Beurteilung von Mitarbeitern    
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz    
Konfliktmanagement   
3.10 Betriebswirtschaft  X
Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunter-
nehmen
   
Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt    
Preisbildung auf den Seefischmärkten
(nur allgemeine Informationen)
   
Internationale und nationale Fischereipolitik    
Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt,
Fischerei
   
Reedereikosten und -leistungen    
3.11 Englisch   
Englische Fachsprache    
Seefahrtstandardvokabular  X
Seeprotest und Berichte   X
Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte,
Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischerei-
rechtliche Bestimmungen)
  X



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln: Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte

1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse

1.1
Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)

1.2
Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel

1.3
Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse

1.4 Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln

1.5
Einrichten des Arbeitsplatzes

1.6
Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß

2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen

2.1
Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unterlagen und Betriebsanleitungen

2.2
Anfertigen von Skizzen

2.3
Anwenden von Normen und Toleranzen

3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen

3.1
Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen

3.2
Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften

3.3
Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck

3.4 Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel, Sägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte)

3.5
Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem Verwendungszweck

4. Prüfen und Messen

4.1
Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck

4.2
Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlern

4.3
Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln

4.5
Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren

4.6
Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren

4.7
Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren

4.8
Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung

4.9
Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen

4.10
Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen

5. Anreißen, Körnen und Kennzeichnen

5.1
Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen

5.2
Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen

5.3
Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten

5.4
Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen

6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken

6.1
Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen und deren Befestigungen

6.2
Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes

6.3
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen

7. Manuelles Spanen

7.1
Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks

7.2
Feilen

7.2.1
Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte Formen)

7.2.2
Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen

7.2.3
Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige)

7.2.4
Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen)

7.2.5
Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen

7.2.6
Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und parallel auf Maß) sowie Passungen

7.3
Sägen

7.3.1
Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen

7.3.2
Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische Handsägemaschinen, Fuchsschwanz)

7.3.3
Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung)

7.3.4 Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)

7.3.5
Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach Anriss

7.4
Schneiden (Gewinde)

7.4.1
Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen)

7.4.2
Benennen von Werkzeugen für das Schneiden

7.4.3
Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung)

7.4.4
Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffen

7.4.5
Herstellen von Rohrgewinden

7.4.6
Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer

7.5
Schleifen von Hand

7.5.1
Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen

7.5.2
Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel

8. Maschinelles Spanen

8.1
Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie

8.2
Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen

8.3
Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen

8.4
Bohren

8.4.1
Unterscheiden von Werkzeugen zum Bohren (Wendel-/Spiralbohrer und deren Aufbau, Schneidengeometrie des Bohrers)

8.4.2
Unterscheiden von Reiben (Bauformen von Hand- und Maschinenreibahlen)

8.4.3
Beschreiben von Senken, Plansenken und Profilsenken (Werkzeuge zum Senken)

8.4.4
Zitieren der Arbeitsregeln beim Bohren

8.4.5
Erklären der Auswahl und Scharfschleifen von Wendel-/Spiralbohrern

8.4.6
Erklären des Spannens von Bohrern (Betriebsbereitschaft)

8.4.7
Erklären des Lösens und Einsetzens von Bohrfuttern und Bohrern mit Kegelschaft

8.4.8
Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit verschiedenen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Profilsenken

8.4.9
Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Rundreiben

8.5
Drehen

8.5.1
Beschreiben des Funktionsprinzips von Drehmaschinen und ihrer Baugruppen

8.5.2
Erklären der Schnittbewegungen, Schnitttiefen und Vorschub

8.5.3
Beschreiben der verschiedenen Drehverfahren (außen/innen)

8.5.4
Unterscheiden der Drehwerkzeuge (Bauarten von Drehmeißeln) und Werkzeugspanner

8.5.5
Festlegen der Arbeitsschritte zur Werkzeugherstellung (Arbeitsplanung)

8.5.6
Herstellen von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln, durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen

8.6
Schleifen

8.6.1
Beschreiben des Funktionsprinzips elektrischer Werkstattschleifmaschinen und der Baugruppen an der Schleifmaschine

8.6.2
Beschreiben von Handschleifmaschinen

8.6.3
Beschreiben von Freihandwinkelschleifern

8.6.4
Unterscheiden von Schleifmitteln (Scheiben und Anwendung)

8.6.5
Beschreiben von Spannvorrichtungen für Schleifscheiben

8.6.6
Erklären des Anschleifens/Scharfschleifens von Werkzeugen wie Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock

8.7
Sägen

8.7.1
Beschreiben des Funktionsprinzips und der Baugruppen an der Maschinensäge

8.7.2
Unterscheiden von Maschinensägen (horizontale und vertikale Bandsägen, Bügel- und Kreissägen)

8.7.3
Beschreiben von Sägeverfahren (absägen, aussägen, schlitzen)

8.7.4
Beschreiben des Aufbaus von Sägeblättern (Schneidenform, Zahnteilung, Sägeblattschliff)

8.7.5
Auswählen der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)

8.7.6
Beschreiben von Freihandschnitten

8.7.7
Sägen von Werkstücken mit stationären Sägemaschinen

9. Scheren und Trennen

9.1
Aufführen von Bezeichnungen von Handscheren und deren Verwendung

9.2
Zitieren von Arbeitsregeln im Umgang mit Handhebelscheren

9.3
Schneiden von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss

9.4
Trennen von Rohren mit Rohrabschneidern

9.5
Trennen, Zerspanen und Abscheren mit Meißeln

9.6
Erklären des manuellen thermischen Trennens von Blechen, Rohren und Profilen

10. Umformen

10.1
Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen durch freies Runden und Schwenkbiegen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock

10.2
Kaltes Umformen von Rohren aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses

10.3
Warmes Umformen von Blechen, Rohren und Profilen

10.4
Biegerichten von Blechen, Rohren und Profilen

10.5
Umformen von Werkstücken durch Treiben, Schweifen und Stauchen

10.6
Richten (Geradebiegen)

10.7
Benutzen von Biegevorrichtungen mit auswechselbaren Rollen

10.8
Beschreiben der Blechumformung mit Biege/Walzenbiegemaschinen

10.9
Zitieren der Arbeitsregeln beim Richten, Biegen und Umformen

10.10
Beschreiben der Änderung der Stoffeigenschaften beim Härten, Anlassen, Glühen (Wärmebehandlung von Stahl)

11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)

11.1
Prüfen der Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage

11.2 Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung

11.3
Fügen mit Schrauben, Bolzen, Stiften, Keilen

11.4
Konstruieren von Bolzen- und Stiftverbindungen

11.5
Konstruieren von Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen, Schrumpfen und Dehnen

11.6
Konstruieren von Rohrschraubverbindungen

11.7
Beschreiben der Arten von Passungen

12. Fügen (Schweißen, Löten)

12.1
Durchführen von vorbereitenden Arbeiten zum Schweißen und Löten (unter Beachtung der Maßnahmen des Brandschutzes)

12.2
Herstellen der Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung

12.3
Auswählen der Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck

12.4 Vorbereitung der Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten

12.5
Schweißen von Feinblechen und Stahl auf Stoß

12.6
Schweißen von Kehlnähten an Blechen und Rohren aus Stahl

12.7
Löten von Werkstücken und Bauteilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe

12.8
Fügen durch Kleben

12.9
Beschreiben der Arten und Einsatzmöglichkeiten von Klebstoffen

12.10
Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack)


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung


Anlage 6a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:

Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte

1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse

1.1
Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)

1.2
Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel

1.3
Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse

1.4
Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln

1.5
Einrichten des Arbeitsplatzes

1.6
Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß

2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen

2.1
Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen

2.2
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme

2.3
Anfertigen von Skizzen

2.4
Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen

2.5
Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen

2.6
Handhaben von Datenträgern

3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen

3.1
Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen

3.2
Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwendungszweck

3.3
Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen nach Verwendungszweck

4. Prüfen, Messen, Lehren

4.1
Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck

4.2
Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten

5. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen

5.1
Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche

5.2
Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten

6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen

6.1
Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen

6.2
Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes

6.3
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen

7. Manuelles Spanen

7.1
Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks

7.2
Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen

7.3
Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss

7.4
Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen

8. Maschinelles Spanen

8.1
Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidgeometrie

8.2
Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen

8.3
Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen

8.4
Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken

8.5
Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock

9. Trennen

9.1
Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss

9.2
Trennen von Rohren mit Rohrschneidern

10. Umformen

10.1
Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen

11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)

11.1
Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage

11.2 Verbinden und Sichern von Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung

Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte

1. Theoretische Grundlagen

1.1
Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei Stromunfällen

1.2
Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)

1.3
Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik

1.4
Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische, physiologische Wirkung)

1.5
Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung

1.6
Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen

1.7
Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum

2. Grundlegende Arbeiten

2.1 Verdrahten

2.2 Isolieren

2.3
Lötverfahren

2.4
Löten

2.5
Erdungsanschlüsse herstellen

3. Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommunikationstechnik

3.1
Beschreiben von Widerständen

3.2
Beschreiben von Blindwiderständen

3.3
Beschreiben von Batterien

3.4
Beschreiben von Steuerschaltungen

3.5
Beschreiben von Leitungsschutz

3.6
Beschreiben der Wechselstromtechnik

3.7
Beschreiben der Drehstromtechnik

3.8
Beschreiben der Leistungselektronik

3.9
Lesen und Erstellen von Schaltplänen

4. Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik

4.1
Unterscheiden von Messgeräten

4.2
Auswählen von Messgeräten nach Art, der zu messenden Größen

4.3
Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen

4.4
Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern

5. Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bausteinen

5.1
Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen

5.2
Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen

5.3
Unterscheiden von Sensoren

6. Montage von Geräten

6.1
Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik

7. Schaltanlagen

7.1
Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Sicherungsautomaten in Schalttafeln

7.2
Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Anlage 7 (zu § 39)


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Kommunikation,

2.
Schiffsbetriebstechnik,

3.
Instandhaltung,

4.
Elektrotechnik, Leittechnik,

5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.



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