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§ 13 - Signaturgesetz (SigG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 13 Einstellung der Tätigkeit



(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, oder diese zu sperren. Er hat die betroffenen Signaturschlüssel-Inhaber über die Einstellung seiner Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu benachrichtigen.

(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Dokumentation nach § 10 an den Zertifizierungsdiensteanbieter, welcher die Zertifikate nach Absatz 1 übernimmt, zu übergeben. Übernimmt kein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation, so hat die zuständige Behörde diese zu übernehmen. Die zuständige Behörde erteilt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft zur Dokumentation nach Satz 2, soweit dies technisch ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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Zitierungen von § 13 SigG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SigG Begriffsbestimmungen
... ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der ... eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften ...
§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
... qualifizierte elektronische Signaturen, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 ...
§ 15 SigG Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern
... anderer akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation gemäß § 13 Abs. 2, so hat die zuständige Behörde diese zu übernehmen; § 10 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 19 SigG Aufsichtsmaßnahmen
... sowie der Zertifizierungsdiensteanbieter, die ihre Tätigkeit nach § 13 eingestellt haben oder deren Betrieb nach § 19 Abs. 3 untersagt wurde, für jeden ...
§ 21 SigG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2007)
... einen Zertifizierungsdienst betreibt, 2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, nicht ... qualifiziertes Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder 11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 einen ...
§ 24 SigG Rechtsverordnung
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ... des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 10, 13 und 15, 2. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses (vom 23.11.2010)
...  (3) Im Falle der Übernahme von qualifizierten Zertifikaten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 ...
§ 10 SigV Einstellen der Tätigkeit (vom 23.11.2010)
... soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes ...
§ 13 SigV Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
... Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats der Einstellung der Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 des Signaturgesetzes sowie bei freiwilliger Akkreditierung auch mit Ablauf des Monats des ...