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§ 15 - Signaturgesetz (SigG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 15 Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern



(1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nachweist, dass die Vorschriften nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt sind. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. Mit diesem wird der Nachweis der umfassend geprüften technischen und administrativen Sicherheit für die auf ihren qualifizierten Zertifikaten beruhenden qualifizierten elektronischen Signaturen (qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung) zum Ausdruck gebracht. Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.

(2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 muss das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 durch eine Stelle nach § 18 umfassend auf seine Eignung und praktische Umsetzung geprüft und bestätigt sein. Die Prüfung und Bestätigung ist nach sicherheitserheblichen Veränderungen sowie in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.

(3) Die Akkreditierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 bei Aufnahme und während des Betriebes sicherzustellen.

(4) Die Akkreditierung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 nicht erfüllt sind; § 19 findet entsprechend Anwendung.

(5) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Absatz 4 hat die zuständige Behörde die Akkreditierung zu widerrufen oder diese, soweit die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Akkreditierung vorlagen, zurückzunehmen, wenn Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 keinen Erfolg versprechen.

(6) Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters hat die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch einen anderen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn die Tätigkeit nicht fortgesetzt wird. Übernimmt kein anderer akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation gemäß § 13 Abs. 2, so hat die zuständige Behörde diese zu übernehmen; § 10 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Bei Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen muss die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Abs. 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach § 24 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik hinreichend geprüft und durch eine Stelle nach § 18 bestätigt worden sein; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter hat

1.
für seine Zertifizierungstätigkeit nur nach Satz 1 geprüfte und bestätigte Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen einzusetzen,

2.
qualifizierte Zertifikate nur für Personen auszustellen, die nachweislich nach Satz 1 geprüfte und bestätigte sichere Signaturerstellungseinheiten besitzen, und

3.
die Signaturschlüssel-Inhaber im Rahmen des § 6 Abs. 1 über nach Satz 1 geprüfte und bestätigte Signaturanwendungskomponenten zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 15 SigG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SigG Zertifikate der zuständigen Behörde
... Bescheinigungen für die automatische Authentifizierung von Produkten nach § 15 Abs. 7 ...
§ 18 SigG Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen (vom 28.12.2009)
... oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an, wenn diese ... 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an, wenn diese die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, ...
§ 22 SigG Gebühren, Auslagen und Beiträge (vom 15.08.2013)
... im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24, 2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung ... zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige ...
§ 23 SigG Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische Signaturen
... Absatz 1 sind qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 gleichgestellt, wenn sie nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen. (3) ... 1999/93/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, werden anerkannt. Den nach § 15 Abs. 7 geprüften Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen werden Produkte ...
§ 24 SigG Rechtsverordnung
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ... des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 10, 13 und 15 , 2. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die ... die Bestätigung, dass die Anforderungen erfüllt sind, nach § 17 Abs. 4 und § 15 Abs. 7, 6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung sowie der ...
§ 25 SigG Übergangsvorschriften
... (BGBl. I S. 3836), genehmigten Zertifizierungsstellen gelten als akkreditiert im Sinne von § 15. Diese haben der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses ... bestätigt wurde, sind Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 15 Abs. 7 dieses Gesetzes ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 2 SigV Inhalt des Sicherheitskonzepts
... nach § 17 Abs. 4 Satz 2 oder Bestätigungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes, 3. eine Übersicht über die ...
§ 11 SigV Freiwillige Akkreditierung (vom 23.11.2010)
... Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten ... die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die Nachweise nach § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des Signaturgesetzes sind durch Vorlage der Ergebnisse der ... elektronischen Dokuments zu erbringen. Die regelmäßigen Prüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes sind im Abstand von drei Jahren durchzuführen. Der ... der Sicherheit von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts I der Anlage 1 zu dieser ...
§ 13 SigV Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
... auch mit Ablauf des Monats des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 5 des Signaturgesetzes. Der Beitrag wird jährlich erhoben. Maßgeblich ist das ...
§ 15 SigV Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen (vom 23.11.2010)
... diese abweichend von den Absätzen 1 bis 5 Geltung, mit Ausnahme der Produkte nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes. Die zuständige Behörde veröffentlicht im ...
§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen (vom 24.12.2009)
... (2) Für eine Anerkennung als Bestätigungsstelle für Tätigkeiten nach § 15 Abs. 7 und § 17 Abs. 4 Satz 1 des Signaturgesetzes muss der Antragsteller nachweisen, dass er ...
§ 18 SigV Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten
... Anerkennung durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung nach § 15 des Signaturgesetzes zu ...
Anlage 1 SigV (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
... Zu § 11 Abs. 3 dieser Verordnung und nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes (freiwillige Akkreditierung) 1. Prüfvorgaben  ... der Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach Maßgabe des § 15 Abs. 7 und des § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes hat nach den "Gemeinsamen Kriterien ...
Anlage 2 SigV (zu § 12) Gebühren (vom 15.08.2013)
... und Erteilung einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signa- turgesetzes Gebühr nach Zeitaufwand ... Zeitaufwand 2 Ablehnung eines Antrages auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 4 des Signaturgesetzes oder Rücknahme oder Widerruf einer Akkreditierung  ... Signaturgesetzes oder Rücknahme oder Widerruf einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 5 des Signaturgesetzes Gebühr nach Zeitaufwand ... oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 1 bis 6 des Signaturgesetzes 2.500 4 Überprüfung ... von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 3.500 5 Maßnahmen im ... der Tätigkeit eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 15 Abs. 6 des Signaturgesetzes Gebühr nach Zeitaufwand ... nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes nach 9 a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 2.500 10 b) § 15 Abs. 7 des ... § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 2.500 10 b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes 2.500 11 c) § 17 Abs. 3 des ... einer Anerkennung für Tätigkeiten nach 12 a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 2.500 13 b) § 15 Abs. 7 des ... § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 2.500 13 b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes 2.500 14 c) § 17 Abs. 4 des ...