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§ 11 - Signaturverordnung (SigV)

V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 11 Freiwillige Akkreditierung



(1) Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen. Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt als Anzeige nach § 1, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Nachweise nach § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des Signaturgesetzes sind durch Vorlage der Ergebnisse der Prüf- und Bestätigungsstelle in schriftlicher Form oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu erbringen. Die regelmäßigen Prüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes sind im Abstand von drei Jahren durchzuführen. Der Prüfbericht und die Bestätigung darüber, dass die Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung weiterhin in vollem Umfang erfüllt werden, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Bei sicherheitserheblichen Veränderungen sollen die Prüfungen und Bestätigungen beschränkt werden auf die veränderten Komponenten des Sicherheitskonzepts und deren Schnittstellen zu den beibehaltenen Komponenten.

(3) Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts I der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu beachten.



 
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Frühere Fassungen von § 11 SigV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
vom 15.11.2010 BGBl. I S. 1542

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SigV (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
... Zu § 11 Abs. 3 dieser Verordnung und nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes (freiwillige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542
Artikel 1 2. SigVÄndV Änderung der Signaturverordnung
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird nach den Wörtern ...