(1) Der Antrag auf Akkreditierung nach §
15 Abs. 1 des
Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen. Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt als Anzeige nach §
1, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Nachweise nach §
15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des
Signaturgesetzes sind durch Vorlage der Ergebnisse der Prüf- und Bestätigungsstelle in schriftlicher Form oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu erbringen. Die regelmäßigen Prüfungen nach §
15 Abs. 2 Satz 2 des
Signaturgesetzes sind im Abstand von drei Jahren durchzuführen. Der Prüfbericht und die Bestätigung darüber, dass die Anforderungen des
Signaturgesetzes und dieser Verordnung weiterhin in vollem Umfang erfüllt werden, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Bei sicherheitserheblichen Veränderungen sollen die Prüfungen und Bestätigungen beschränkt werden auf die veränderten Komponenten des Sicherheitskonzepts und deren Schnittstellen zu den beibehaltenen Komponenten.
(3) Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach §
15 Abs. 7 Satz 1 des
Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts I der Anlage
1 zu dieser Verordnung zu beachten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542