(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach §
5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens fünf weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach §
5 Absatz 1 Satz 3 des
Signaturgesetzes zu führen.
(2) Ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach §
5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens 30 weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach §
5 Absatz 1 Satz 3 des
Signaturgesetzes zu führen.
(3) Im Falle der Übernahme von qualifizierten Zertifikaten nach §
13 Abs. 1 Satz 2 des
Signaturgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 SigV Umfang der Dokumentation (vom 23.11.2010) ... (3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens für den nach § 4 Abs. 1 genannten Zeitraum und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens ... und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens für den nach § 4 Abs. 2 genannten Zeitraum aufzubewahren. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem der Nachweis ...
§ 13 SigV Festsetzung und Erhebung von Beiträgen ... entsprechend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs. 1 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet. Die Beitragspflichtigen haben ... entsprechend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs. 2 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet. (4) Die ...
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542