Die Unterrichtung des Antragstellers nach §
6 Abs. 1 des
Signaturgesetzes hat in allgemein verständlicher Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken:
- 1.
- die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren Signaturerstellungseinheit und geeignete Maßnahmen im Verlustfalle oder bei Verdacht des Mißbrauchs,
- 2.
- die Geheimhaltung von persönlichen Identifikationsnummern oder anderen Daten zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber der sicheren Signaturerstellungseinheit,
- 3.
- die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Erzeugung und Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 4.
- die Möglichkeit von Beschränkungen in qualifizierten Zertifikaten nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgesetzes,
- 5.
- die Notwendigkeit, Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur neu zu signieren, falls die Signatur durch Zeitablauf ihren Sicherheitswert verliert,
- 6.
- die Existenz eines freiwilligen Akkreditierungssystems,
- 7.
- die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Schlichtungsmöglichkeiten sowie die Einzelheiten der Inanspruchnahme solcher Verfahren und
- 8.
- das Verfahren der Sperrung nach § 7.
Die Informationen sind auf Antrag auch Dritten zur Verfügung zu stellen.