Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 4 Marktrisikopositionen
Kapitel 3 Handelsbuch-Risikopositionen
§ 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition
§ 301 Jahresbandmethode

Teil 4 Marktrisikopositionen

Kapitel 3 Handelsbuch-Risikopositionen

§ 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition


§ 300 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das allgemeine Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen nach der Jahresbandmethode entsprechend ihrer restlichen Zinsbindungsfrist in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge getrennt nach Währungen unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung und ihrer Nominalverzinsung in zeitlich bestimmte Laufzeitbänder einzustellen und zu gewichten.

(2) Ein Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl, die für bestimmte eindeutig abgrenzbare Teilbereiche erfolgen muss, statt der Jahresbandmethode die Durationmethode verwenden.

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§ 301 Jahresbandmethode


§ 301 wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Jahresbandmethode umfassen die Laufzeitbänder für Nettopositionen mit einer Nominalverzinsung von weniger als 3 Prozent (Zinsbereich A) die in Spalte A der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen. Bei einer Nominalverzinsung von 3 Prozent und mehr (Zinsbereich B) umfassen die Laufzeitbänder die in Spalte B der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen. Den Laufzeitbändern, die ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessen werden, sind die in Spalte C der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Gewichtungssätze zugeordnet. Von den Laufzeitbändern werden verbunden:

1.
die ersten vier Laufzeitbänder zur kurzfristigen Laufzeitzone,

2.
die folgenden drei Laufzeitbänder zur mittelfristigen Laufzeitzone,

3.
die übrigen Laufzeitbänder zur langfristigen Laufzeitzone.

(2) Nach der Einstellung und Gewichtung der Zinsnettopositionen in die Laufzeitbänder nach § 300 Abs. 1 sind die gewichteten Zinsnettopositionen beider Zinsbereiche für jedes Laufzeitband getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der gewichteten Nettopositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln.

(4) Die ausgeglichenen Bandpositionen sind zur Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen zusammenzufassen. Für jede Laufzeitzone sind die der Zone zugehörigen offenen Bandpositionen getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(5) Für jede Laufzeitzone sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Zonenpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Zonenpositionen) zu errechnen. Die offenen Zonenpositionen aller Laufzeitzonen sind unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung jeweils einzeln zur Ermittlung der ausgeglichenen Zonensaldopositionen und der offenen Zonensaldoposition miteinander zu verrechnen und die verbleibende offene Zonensaldoposition zu ermitteln. Hierbei ist die offene Zonenposition der kurzfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone, die verbleibende offene Zonenposition der mittelfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der langfristigen Zone und die verbleibende offene Zonenposition der langfristigen Zone mit der verbleibenden offenen Zonenposition der kurzfristigen Zone zu verrechnen.

(6) Der Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko ist zu ermitteln als Summe aus der

1.
mit 10 Prozent gewichteten Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen,

2.
mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der kurzfristigen Zone,

3.
mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der mittelfristigen Zone,

4.
mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der langfristigen Zone,

5.
mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der kurzfristigen und der mittelfristigen Zone,

6.
mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der verbleibenden offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone und der offenen Zonenposition der langfristigen Zone,

7.
mit 150 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen den verbleibenden offenen Zonenpositionen der kurzfristigen und der langfristigen Zone,

8.
verbleibenden offenen Zonensaldoposition.



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