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Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Fahrerlaubnis
§ 3 Ausnahmen
§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein
§ 4 Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise
§ 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 6 Prüfungsvoraussetzungen
§ 7 Prüfung
§ 8 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
§ 9 Ersatzausfertigung
§ 10 Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 10a Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 11 Zuständige Stellen
§ 12 Gebühren und Auslagen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 1)
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 2)

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und des § 3a des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) wird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:

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§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Binnenschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes) mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,

2.
Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet), ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel von höchstens 3 m² Fläche fortbewegt werden.

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§ 2 Fahrerlaubnis


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschiffahrtsstraßen führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.

(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch den Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verordnung nachgewiesen (Anlage).

(3) Die in Absatz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 bezeichneten Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, soweit dies nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften oder Bestimmungen vorgeschrieben ist.

(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Boot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 10a Abs. 1) vollziehbar angeordnet wurde. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift führt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende.

(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann auf Segelboote beschränkt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 2. Oktober 2012 BGBl. I S. 2102 m.W.v. 17. Oktober 2012

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§ 3 Ausnahmen


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

1.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;

2.
Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt.

(2) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine die Inhaber

1.
eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien B und C oder den Hochrhein;

2.
eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschiffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen;

3.
eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist;

4.
eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), das vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist;

5.
von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.

(3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht

1.
für die Inhaber

a)
eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat;

b)
eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A und D für die jeweilige Antriebsart;

2.
beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2 erfaßten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 540 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein


§ 3a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot

1.
keine Antriebsmaschine hat oder

2.
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt.

(2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich

1.
eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1,

2.
ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, oder

3., soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,

 
a)
ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder

b)
ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 540 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 4 Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise


§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), zuletzt geändert durch Artikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), oder ein Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2001), der vor dem 1. April 1978, im Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung, erteilt worden ist, oder ein Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. II S. 731), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107), ersetzen die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis.

(2) (aufgehoben)

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§ 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Der Antragsteller muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1.
a)
für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine das 16. Lebensjahr,

b)
für das Führen eines Sportbootes unter Segel das 14. Lebensjahr

vollendet haben;

2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein;

3.
zuverlässig sein;

4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben (§ 7).

(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage

1.
amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder

2.
eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist,

verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(3) Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Sportbootführerschein-Binnen eingetragen. Auflagen, die in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Befähigungsnachweise eingetragen sind, sind auch beim Führen eines Sportbootes zu beachten.

(4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 2. Oktober 2012 BGBl. I S. 2102 m.W.v. 17. Oktober 2012

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§ 6 Prüfungsvoraussetzungen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu richten:

1.
Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2.
Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

2.
ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann,

3.
soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,

4.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind.

(3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsausschusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und dem Prüfungsausschuß vorzulegen, wenn er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein nachweist.

(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 2. Oktober 2012 BGBl. I S. 2102 m.W.v. 17. Oktober 2012

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§ 7 Prüfung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen, die mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung hat der Bewerber ein geeignetes Sportboot der Antriebsart zu stellen, für die er die Fahrerlaubnis beantragt hat. Das Sportboot muß neben dem Bewerber und dem Schiffsführer mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen bei der Abnahme von Prüfungen auf Sportbooten ohne Antriebsmaschine zulassen.

(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-Binnen unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage ausgestellt. Besteht der Bewerber den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach vier Wochen und spätestens nach einem Jahr wiederholen.

(5) Inhaber eines Befähigungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder eines Sportbootführerscheines nach § 4, der nach dem 31. März 1978 erteilt worden ist, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine von dem praktischen Teil der Prüfung befreit. Dies gilt für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Inhaber eines nach der Resolution Nr. 40 ECE ordnungsgemäß ausgestellten Internationalen Zertifikats sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis vom praktischen Teil der Prüfung für die jeweilige Antriebsart befreit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 2. Oktober 2012 BGBl. I S. 2102 m.W.v. 17. Oktober 2012

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§ 8 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 3 genannten Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Gegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 2 und § 4 genannten Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.

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§ 9 Ersatzausfertigung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern.


Text in der Fassung des Artikels 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 10 Entziehung der Fahrerlaubnis


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig, ist sie ihm zu entziehen. 2Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Der Inhaber eines Sportbootführerscheines-Binnen gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 10a Abs. 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.

(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt.

(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2Der Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt *) kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.

(5) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. 2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 48 Buchstabe b) G. v. 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 10a Ruhen der Fahrerlaubnis


§ 10a hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 darf ein Sportboot nicht führen, wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.

(2) 1Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.

(3) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Sportboot auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.

(4) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach

1.
mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat,

2.
eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

(5) 1In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vorliegen. 2Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen. 3Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) 1Das Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung

1.
im Falle des Absatzes 1 zur amtlichen Verwahrung,

2.
im Falle des Absatzes 5 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis

vorzulegen. 2Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

(6a) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. 2§ 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen


§ 10b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorläufig sichergestellt werden.

(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.

(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.


Text in der Fassung des Artikels 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 11 Zuständige Stellen


§ 11 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt,

1.
über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1),

2.
Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),

3.
Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),

4.
erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und

5.
nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben.

2Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.

(2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände.

(3) 1Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat.


Text in der Fassung des Artikels 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 12 Gebühren und Auslagen


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben:

  Euro
1.für die Zulassung zur Prüfung 15,00,
2.für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung 21,00,
3.für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung 18,00,
4.für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung 9,00,
5.für die Abnahme der praktischen Prüfung 21,00,
6.für die Erteilung der Fahrerlaubnis 15,00,
7.für die nachträgliche Erteilung von Auflagen 8,00,
8.für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung 21,00,
9.für die Erteilung einer Ersatzausfertigung 21,00,
10.für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit
die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,
11.für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
Absatz 1 oder 5)
45,00 bis 135,00,
12.für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht
bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens jedoch 15,00,
13.in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,
14.Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes,
 
15.Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. 


(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.


Text in der Fassung des Artikels 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 13 Ordnungswidrigkeiten


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 führt,

2.
entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,

3.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zuläßt,

4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den Sportbootführerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

6.
entgegen § 10a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4, ein Sportboot führt.

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§ 14 Übergangsregelung


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 2. Oktober 2012 BGBl. I S. 2102 m.W.v. 17. Oktober 2012

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§ 15 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft; gleichzeitig tritt die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), zuletzt geändert durch Artikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), außer Kraft.

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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Abbildung Muster Sportbootführerschein-Binnen (BGBl. 2012 I S. 2105)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 2. Oktober 2012 BGBl. I S. 2102 m.W.v. 17. Oktober 2012

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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 1)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20

 
einschließlich:

 
Nieder Neuendorfer See

Spandauer Havel

mit:

 
Tegeler See

Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40

 
einschließlich:

 
Pichelsdorfer Havel

mit:

 
Großem Wannsee

Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)

 
einschließlich:

 
Untere Spree

Berliner Spree

Treptower Spree

mit:

 
Ruhlebener Altarm

Rummelsburger See

Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick) bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke"

Langer See

Großer Krampe

Seddinsee

Griebnitzsee

Kleinmachnower See

Stölpchensee

Pohlesee

Kleiner Wannsee


Text in der Fassung des Artikels 11 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften V. v. 20. Januar 2006 BGBl. I S. 220 m.W.v. 1. April 2006

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Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 2)



(weggefallen)



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