Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
§ 222 Fahrlässige Tötung
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Besonderer Teil

Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben

§ 222 Fahrlässige Tötung


§ 222 wird in 8 Vorschriften zitiert

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung


§ 229 wird in 12 Vorschriften zitiert

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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