Strafgesetzbuch (StGB)
Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die
körperliche Unversehrtheit
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=222,229&setmobile=1 Schlagworte: Strafrecht