Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223 Körperverletzung
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Besonderer Teil

Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 223 Körperverletzung


§ 223 wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 229 Fahrlässige Körperverletzung


§ 229 wird in 12 Vorschriften zitiert

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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