Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 46 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis



(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);

3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);

4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);

4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);

4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);

4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);

5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);

5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);

7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);

8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);

9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);

10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;

12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).

2Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. 3Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) 1Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. 2Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. 3Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. 3Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) 1Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;

2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);

3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);

4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);

5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);

6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).

2Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. 3Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit

1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder

2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,

im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. 4Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. 5Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) 1Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. 2Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. 3Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. 4Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.





 

Frühere Fassungen von § 46 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 13.10.2017Artikel 4 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
vom 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
aktuell vorher 26.09.2015Artikel 2 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 1 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
aktuellvor 30.10.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 StVO Sachliche Zuständigkeit (vom 07.09.2023)
... kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese ...
§ 44a StVO Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes (vom 24.12.2020)
... 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Das Fernstraßen-Bundesamt ist ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 24.12.2020)
... Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter ...
§ 47 StVO Örtliche Zuständigkeit (vom 24.12.2020)
... Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen 1. nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren ... Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt; ... Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt; 2. nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a und 4b für ... 2. nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller ... hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen; 3. nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen ... seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; 4. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder ... in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird; 5. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch ... auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen; 6. nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer ... in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird; 7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, 4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, 5. ... vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, 5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht ...
§ 52 StVO Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 24.12.2020)
... anzuwenden: 1. § 39 Absatz 10, 2. § 45 Absatz 1g, 3. § 46 Absatz 1a , 4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1, ... Juli 2021 anzuwenden. (5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 46 Absatz 3 Satz 1 § 49 Absatz 4 Nummer 4 60 € 167 Genehmigungs- ... oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt § 46 Absatz 3 Satz 3 § 49 Absatz 4 Nummer 5 10 €  ... oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Absatz 3 Satz 3 § 49 Absatz 4 Nummer 5 10 €  ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der ... oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO   263.1.1 bei Erteilung der ... je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener ... Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO 1. Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.  ...

InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... Fernstraßen-Bundesamtes gemäß § 44a Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 11 und § 46 Absatz 2a der Straßenverkehrs-Ordnung besteht und 2. das Fernstraßen-Bundesamt diese Aufgaben der Gesellschaft ...

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
§ 1 StTbV Begriffsbestimmungen
... Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf; 2. Transportbegleitung: die Begleitung von ...
§ 5 StTbV Fachliche Eignung der Transportbegleiter, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
... nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung , einschließlich der zugehörigen Verwaltungsvorschriften und ergänzenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1809
Artikel 1 3. GebOStÄndV
... über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der ...

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 2 50. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an." 3. In § 46 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die ... 1. § 39 Absatz 10, 2. § 45 Absatz 1g, 3. § 46 Absatz 1a, 4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und ...

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 1 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 1 Satz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben. 3. In § 39 Absatz 9 Satz 2 und § 46 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ...

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
Artikel 4 56. StrÄndG Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... die Wörter „insbesondere Kraftfahrzeugrennen," eingefügt. 2. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zuständig" das Semikolon und die Wörter „das gilt ...

Verordnung zur Änderung der InfrGG-Beleihungsverordnung
V. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3206
Artikel 1 InfrGGBVÄndV Änderung der InfrGG-Beleihungsverordnung
... Fernstraßen-Bundesamtes gemäß § 44a Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 11 und § 46 Absatz 2a der Straßenverkehrs-Ordnung besteht und 2. das Fernstraßen-Bundesamt diese Aufgaben der Gesellschaft ...

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Das Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde ... in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt." 3. § 46 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die ... geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder ... wird;". bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer ... „(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz" eingefügt. 15. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zuständig" ein Semikolon und die Wörter „die ...
Artikel 2 54. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO   263.1.1 bei Erteilung ... und je Fahrzeug/Person" die Wörter „mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO " eingefügt. 5. Folgender Anhang wird angefügt: „Anhang ... Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO 1. Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.  ...