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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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Eingangsformel
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
§ 3 Geschwindigkeit
§ 4 Abstand
§ 5 Überholen
§ 6 Vorbeifahren
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
§ 8 Vorfahrt
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
§ 9a (aufgehoben)
§ 10 Einfahren und Anfahren
§ 11 Besondere Verkehrslagen
§ 12 Halten und Parken
§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
§ 16 Warnzeichen
§ 17 Beleuchtung
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§ 19 Bahnübergänge
§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
§ 21 Personenbeförderung
§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
§ 22 Ladung
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
§ 25 Fußgänger
§ 26 Fußgängerüberwege
§ 27 Verbände
§ 28 Tiere
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
§ 31 Sport und Spiel
§ 32 Verkehrshindernisse
§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
§ 34 Unfall
§ 35 Sonderrechte
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
§ 39 Verkehrszeichen
§ 40 Gefahrzeichen
§ 41 Vorschriftzeichen
§ 42 Richtzeichen
§ 43 Verkehrseinrichtungen
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 44 Sachliche Zuständigkeit
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
§ 47 Örtliche Zuständigkeit
§ 48 Verkehrsunterricht
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland
§ 51 Besondere Kostenregelung
§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen
§ 53 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln


§ 1 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung V. v. 1. Dezember 2010 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 4. Dezember 2010

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§ 3 Geschwindigkeit


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2.
außerhalb geschlossener Ortschaften

a)
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,

b)
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,

c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 4 Abstand


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,

2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

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§ 5 Überholen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder

2.
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 6 Vorbeifahren


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen


§ 7a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 8 Vorfahrt


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 9a (aufgehoben)


§ 9a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 10 Einfahren und Anfahren


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 11 Besondere Verkehrslagen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.

(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.

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§ 12 Halten und Parken


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.
im Bereich von scharfen Kurven,

3.
auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,

4.
auf Bahnübergängen,

5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.
in Kurgebieten und

4.
in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,

1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und

2.
soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.

(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden

1.
beim Ein- oder Aussteigen sowie

2.
zum Be- oder Entladen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

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§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

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§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen


§ 15a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 16 Warnzeichen


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder

2.
wer sich oder andere gefährdet sieht.

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

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§ 17 Beleuchtung


§ 17 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

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§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


§ 18 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,

2.
für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,

3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die

a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,

b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,

c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,

d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,

e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und

f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind,

oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann, 100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 19 Bahnübergänge


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),

2.
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und

3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen.

(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn

1.
sich ein Schienenfahrzeug nähert,

2.
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,

3.
die Schranken sich senken oder geschlossen sind,

4.
ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder

5.
ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt.

Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

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§ 21 Personenbeförderung


§ 21 hat 5 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t Satz 1 nicht anzuwenden,

2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

3.
ist

a)
beim Verkehr mit Taxen und

b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme


§ 21a hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

1.
Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,

2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) V. v. 22. Dezember 2005 BGBl. I S. 3716 m.W.v. 1. Januar 2006

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§ 22 Ladung


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) V. v. 22. Dezember 2005 BGBl. I S. 3716 m.W.v. 1. Januar 2006

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§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers


§ 23 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

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§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 25 Fußgänger


§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.

(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

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§ 26 Fußgängerüberwege


§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

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§ 27 Verbände


§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

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§ 28 Tiere


§ 28 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

1.
beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,

2.
beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

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§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung


§ 29 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.

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§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot


§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2.
die Beförderung von

a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d)
leichtverderblichem Obst und Gemüse,

3.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr,

Karfreitag,

Ostermontag,

Tag der Arbeit (1. Mai),

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

Reformationstag (31. Oktober),

jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Allerheiligen (1. November),

jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1.
und 2. Weihnachtstag.

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§ 31 Sport und Spiel


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen

Zusatzzeichen


wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 32 Verkehrshindernisse


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

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§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,

2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,

3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen.

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§ 34 Unfall


§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1.
unverzüglich zu halten,

2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches),

5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

a)
anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und

b)
auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,

6.
a)
solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder

b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

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§ 35 Sonderrechte


§ 35 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

2.
im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

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II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten


§ 36 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:

"Halt vor der Kreuzung".

Der Querverkehr ist freigegeben.

Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält.

Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

2.
Hochheben eines Armes:

"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:

"Kreuzung räumen".

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

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§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen vor. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.

Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschränkt sein.

4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.

5.
Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün - Rot - Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

6.
Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht


§ 38 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

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§ 39 Verkehrszeichen


§ 39 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (BGBl. I 1992 S. 679)

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (BGBl. I 1992 S. 679)

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Radverkehr (BGBl. I 1992 S. 679)

Radverkehr

Fußgänger (BGBl. I 1992 S. 679)

Fußgänger

Reiter (BGBl. I 1992 S. 679)

Reiter

Viehtrieb (BGBl. I 1992 S. 679)

Viehtrieb

Straßenbahn (BGBl. I 1992 S. 679)

Straßenbahn

Kraftomnibus (BGBl. I 1992 S. 680)

Kraftomnibus

Personenkraftwagen (BGBl. I 1992 S. 680)

Personenkraftwagen

Personenkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 1992 S. 680)

Personenkraftwagen mit Anhänger

Lastkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 1992 S. 680)

Lastkraftwagen mit Anhänger

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (BGBl. I 1992 S. 680)

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (BGBl. I 1992 S. 680)

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Mofas (BGBl. I 1992 S. 680)

Mofas

Gespannfuhrwerke (BGBl. I 2009 S. 2634)

Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb" und „Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden:

Zusatzzeichen



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 40 Gefahrzeichen


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

Zusatzzeichen Entfernung zur Gefahrenstelle (BGBl. I 1992 S. 680)


(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie

Zusatzzeichen Länge der Gefahrstrecke (BGBl. I 1992 S. 680)


kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 41 Vorschriftzeichen


§ 41 hat 6 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 42 Richtzeichen


§ 42 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 43 Verkehrseinrichtungen


§ 43 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630
Zeichen 630 Park-Warntafel (BGBl. I 1992 S. 700)

Park-Warntafel


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 44 Sachliche Zuständigkeit


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

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§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


§ 45 hat 5 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,

2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,

3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,

4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,

5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie

6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,

2.
in Luftkurorten,

3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,

4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,

4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,

4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,

5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie

6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,

wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,

2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,

2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,

3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,

4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie

5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) (aufgehoben)

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(3a) (aufgehoben)

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


§ 46 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

2.
vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9);

3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);

4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);

4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);

4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2);

4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);

5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);

5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);

7.
vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);

8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);

9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);

10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;

12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).

Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 47 Örtliche Zuständigkeit


§ 47 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

1.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erläßt;

2.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

3.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

4.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

5.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

6.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;

7.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;

8.
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.

(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. März 2009 BGBl. I S. 734 m.W.v. 9. April 2009

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§ 48 Verkehrsunterricht


§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

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§ 49 Ordnungswidrigkeiten


§ 49 hat 5 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,

2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,

3.
die Geschwindigkeit nach § 3,

4.
den Abstand nach § 4,

5.
das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,

6.
das Vorbeifahren nach § 6,

7.
das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

8.
die Vorfahrt nach § 8,

9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5,

9a.
(aufgehoben)

10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10,

11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,

12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,

14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

15a.
das Abschleppen nach § 15a,

16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,

18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

19.
das Verhalten

a)
an Bahnübergängen nach § 19 oder

b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2,

20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,

21.
die Ladung nach § 22,

22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,

23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,

24.
das Verhalten

a)
als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,

b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

c)
auf Brücken nach § 27 Abs. 6,

25.
den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,

26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2,

27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder

29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

1a.
entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,

3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

5.
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,

6.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder

7.
entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,

2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,

6.
entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder

7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

1a.
entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

2.
entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

3.
entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

4.
entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

5.
entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland


§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.

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§ 51 Besondere Kostenregelung


§ 51 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen



Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.

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§ 53 Inkrafttreten


§ 53 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.

(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

(3) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

(5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig.

(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

123
lfd. Nr. ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
1Zeichen 101
Zeichen 101

Gefahrstelle
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
2Zeichen 102
Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
3Zeichen 103
Zeichen 103

Kurve
 
4Zeichen 105
Zeichen 105

Doppelkurve
 
5Zeichen 108
Zeichen 108

Gefälle
 
6Zeichen 110
Zeichen 110

Steigung
 
7Zeichen 112
Zeichen 112

Unebene Fahrbahn
 
8Zeichen 114
Zeichen 114

Schleuder- oder Rutschgefahr
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
9Zeichen 117
Zeichen 117

Seitenwind
 
10Zeichen 120
Zeichen 120

Verengte Fahrbahn
 
11Zeichen 121
Zeichen 121

Einseitig verengte Fahrbahn
 
12Zeichen 123
Zeichen 123

Arbeitsstelle
 
13Zeichen 124
Zeichen 124

Stau
 
14Zeichen 125
Zeichen 125

Gegenverkehr
 
15Zeichen 131
Zeichen 131

Lichtzeichenanlage
 
16Zeichen 133
Zeichen 133

Fußgänger
 
17Zeichen 136
Zeichen 136

Kinder
 
18Zeichen 138
Zeichen 138

Radfahrer
 
19Zeichen 142
Zeichen 142

Wildwechsel
 
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen
mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)
20Zeichen 151
Zeichen 151

Bahnübergang
 
21Zeichen 156
Zeichen 156

Bahnübergang mit
dreistreifiger Bake
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem
Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände
kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen
Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol-
gen.
22Zeichen 159
Zeichen 159

Zweistreifige Bake
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
23Zeichen 162
Zeichen 162

Einstreifige Bake
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1Zeichen 201
Zeichen 201

Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge-
währen.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil
in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre-
cke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeiles gilt.
2Zeichen 205
Zeichen 205

Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein-
mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei-
chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2

Zeichen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
3Zeichen 206
Zeichen 206

Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205
das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da-
bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
zu 2
und 3
Zeichen
Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.
4Zeichen 208
Zeichen 208

Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh-
ren.
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
zu 5
bis 7
 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben.
5Zeichen 209
Zeichen 209

Rechts
 
6Zeichen 211
Zeichen 211

Hier rechts
 
7Zeichen 214
Zeichen 214

Geradeaus oder rechts
 
8Zeichen 215
Zeichen 215

Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren.
3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
nicht halten.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel-
insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen
ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.
Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über-
fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-
nehmer ausgeschlossen ist.
9Zeichen 220
Zeichen 220

Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des
Pfeiles befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr-
bahn die Fahrtrichtung vor.
9.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer
Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen-
richtung zugelassen ist.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt
10Zeichen 222
Zeichen 222

Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol-
gen.
Erläuterung
„Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
zu 11
bis 13
 Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn
mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen
die entsprechende Anzahl der Pfeile.
11Zeichen 223.1
Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren
Erläuterung
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
11.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf-
hebung der Anordnung an.
12Zeichen 223.2
Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren
Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr-
streifen auf.
13Zeichen 223.3
Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen
Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
14Zeichen 224
Zeichen 224

Haltestelle
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte-
stelle nur für Schulbusse.
15Zeichen 229
Zeichen 229

Taxenstand
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge-
nommen sind betriebsbereite Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl
der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf-
gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage-
rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes
Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden
Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver-
bote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege
16Zeichen 237
Zeichen 237

Radweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge-
schwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
17Zeichen 238
Zeichen 238

Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn,
sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut-
zungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die
Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
18Zeichen 239
Zeichen 239

Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut-
zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß-
gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr-
det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
zeugführer warten.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
19Zeichen 240
Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe-
nutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er-
laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah-
rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die
Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
20Zeichen 241
Zeichen 241

Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt,
müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer
Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
21Zeichen 242.1
Zeichen 242.1

Beginn eines Fußgängerbereichs
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich
nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
angezeigt.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge-
fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
zeugführer warten.
22Zeichen 242.2
Zeichen 242.2

Ende eines Fußgängerbereichs
 
23Zeichen 244.1
Zeichen 244.1

Beginn einer Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut-
zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge-
schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder
gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Erläuterung
1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe-
nutzung und über die Vorfahrt.
24Zeichen 244.2
Zeichen 244.2

Ende einer Fahrradstraße
 
25Zeichen 245
Zeichen 245

Bussonderfahrstreifen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen
Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den
nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-
Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und
Behindertenverkehrs nicht fahren.
Erläuterung
1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be-
fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt
ist.
2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor-
tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote
26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)
untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit
dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.
27

Zeichen

Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t", angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
28Zeichen 250
Zeichen 250

Verbot für Fahrzeuge aller Art
Erläuterung
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei-
ber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
29Zeichen 251
Zeichen 251

Verbot für Kraftwagen
Erläuterung
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr-
zeuge
30Zeichen 253
Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Erläuterung
Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug-
maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse.
30.1

Zeichen

Zeichen

Erläuterung
1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be-
schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr
mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so-
weit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen
wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb
eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie
vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be-
ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt),
dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel-
punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für
schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen
durchgeführt wird.
2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421,
442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt
wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
31Zeichen 254
Zeichen 254

Verbot für Fahrräder
 
32Zeichen 255
Zeichen 255

Verbot für Krafträder
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas.
33Zeichen 259
Zeichen 259

Verbot für Fußgänger
 
34Zeichen 260
Zeichen 260

Verbot für Kraftfahrzeuge
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu-
rige Kraftfahrzeuge.
35Zeichen 261
Zeichen 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
 
zu 36
bis 40
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver-
kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte
einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange-
gebene tatsächliche Grenze überschreitet.
36Zeichen 262
Zeichen 262

Tatsächliches Gewicht
Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das
einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die
Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat-
sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
37Zeichen 263
Zeichen 263

Tatsächliche Achslast
 
38Zeichen 264
Zeichen 264

Tatsächliche Breite
 
39Zeichen 265
Zeichen 265

Tatsächliche Höhe
 
40Zeichen 266
Zeichen 266

Tatsächliche Länge
 
41Zeichen 267
Zeichen 267

Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.
41.1

Zeichen

Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt
für den Radverkehr zugelassen.
42Zeichen 268
Zeichen 268

Schneeketten vorgeschrieben
 
43Zeichen 269
Zeichen 269

Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20l
wassergefährdender Ladung verboten.
44Zeichen 270.1
Zeichen 270.1

Beginn einer
Verkehrsverbotszone zur
Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne-
ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung
der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die
zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im
Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge-
meinverfügung zugelassen sind;
2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner
Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
45Zeichen 270.2
Zeichen 270.2

Ende einer Verkehrsverbotszone
zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
 
46

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver-
kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die
mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange-
zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn-
zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.
47Zeichen 272
Zeichen 272

Verbot des Wendens
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.
48Zeichen 273
Zeichen 273

Verbot des Unterschreitens
des angebenen Mindestabstandes
Ge- oder Verbot
Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug-
maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo-
rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom-
men.
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
49Zeichen 274
Zeichen 274

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe-
nen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort-
schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu-
gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei-
ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt,
wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu-
gelassen wird.
49.1
Zeichen

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr-
zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin-
digkeit zu überschreiten.
50Zeichen 274.1
Zeichen 274.1

Beginn einer Tempo 30-Zone
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller
als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
51Zeichen 274.2
Zeichen 274.2

Ende einer Tempo 30-Zone
 
52Zeichen 275
Zeichen 275

Vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe-
nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten.
Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön-
nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu
benutzen.
zu 53
und
54
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr-
zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu-
gen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t" angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange-
gebene Grenze überschreitet.
53Zeichen 276
Zeichen 276

Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art
 
54Zeichen 277
Zeichen 277

Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und
für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse.
54.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die
Länge eines Streckenverbots an.
55 Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet,
wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem
Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.
Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots-
zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn-
zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
56Zeichen 278
Zeichen 278

Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
 
57Zeichen 279
Zeichen 279

Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit
 
58Zeichen 280
Zeichen 280

Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge aller Art
 
59Zeichen 281
Zeichen 281

Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
 
60Zeichen 282
Zeichen 282

Ende sämtlicher Streckenverbote
 
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61 Erläuterung
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange-
ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf
der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs-
ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs-
zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung
vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun-
gen auf, die das Parken erlauben.
3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr-
bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu-
satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn
die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht
sind.
62Zeichen 283
Zeichen 283

Absolutes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
62.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch
auf dem Seitenstreifen.
63Zeichen 286
Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr-
bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder
zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
63.1
Zeichen

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem
Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom-
men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.2

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au-
ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun-
gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park-
ausweis Nr...., vom Haltverbot aus.
63.3

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park-
ausweis vom Haltverbot aus.
64Zeichen 290.1
Zeichen 290.1

Beginn eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone
nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä-
chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver-
kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen
getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein
oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter
Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park-
schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder
anzubringen.
65Zeichen 290.2
Zeichen 290.2

Ende eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
 
Abschnitt 9 Markierungen
66Zeichen 293
Zeichen 293

Fußgängerüberweg
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so-
wie bis zu 5 m davor verboten.
67Zeichen 294
Zeichen 294

Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei-
chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken
gegeben werden, ordnet sie an:
Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an
der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein-
gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.
68Zeichen 295
Zeichen 295

Fahrstreifenbegrenzung und
Fahrbahnbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
lichst rechts von ihr fahren.
d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken
(§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr-
zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr-
streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli-
nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für
den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder
mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr
voneinander ab.
Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge-
genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie
auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten-
streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie
eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer
durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren
werden.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der
Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs
sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen
das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf
die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert werden.
e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare
Grundstückszufahrt befindet.
69Zeichen 296
Zeichen 296

Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über-
fahren oder auf ihr fahren.
2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen
dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr-
streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens
3 m mehr verbleibt.
Erläuterung
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
70Zeichen 297
Zeichen 297

Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen-
den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe-
grenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre-
cke der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr-
streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-
ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71Zeichen 297.1
Zeichen 297.1

Vorankündigungspfeil
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren-
zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange-
zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten
abweichen.
72Zeichen 298
Zeichen 298

Sperrfläche
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
73Zeichen 299
Zeichen 299

Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen,
verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park-
verbote.
74 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an-
geordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2),
auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er-
kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge
aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
sind, dürfen diese überfahren werden.



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
1Zeichen 301
Zeichen 301

Vorfahrt
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung Vorfahrt besteht.
2Zeichen 306
Zeichen 306

Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren", 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
ren" oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße".
2.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor-
fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und
deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei-
ger zu benutzen.
2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, müssen sie warten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der
Vorfahrtstraße an.
3Zeichen 307
Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße
 
4Zeichen 308
Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr
 
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5
und 6
 Erläuterung
1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb
oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden
Vorschriften.
2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die
Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge-
meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
5Zeichen 310
Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6Zeichen 311
Zeichen 311

Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Parken
7Zeichen 314
Zeichen 314

Parken
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch
Zusatzzeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der
Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park-
scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus-
weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park-
scheins freigestellt werden.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild
kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe-
hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin-
derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für
blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die
Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt
oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen werden.
2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park-
häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er-
gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8Zeichen 314.1
Zeichen 314.1

Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum-
bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit
Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten
und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen
verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch
Zusatzzeichen angezeigt.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt werden.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
9Zeichen 314.2
Zeichen 314.2

Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone
 
10Zeichen 315
Zeichen 315

Parken auf Gehwegen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei-
nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie
dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart
des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz-
zeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr-
zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park-
ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men-
schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-
ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die
Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen
kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor-
geschrieben werden.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
11Bild 318
Zeichen 318

Parkscheibe
 
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich
12Zeichen 325.1
Zeichen 325.1

Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch
behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-
neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
Kinderspiele sind überall erlaubt.
13Zeichen 325.2
Zeichen 325.2

Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs
 
Abschnitt 5 Tunnel
14Zeichen 327
Zeichen 327

Tunnel
Ge- oder Verbote
Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-
blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.
Erläuterung
1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
15Zeichen 328
Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in
einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16Zeichen 330.1
Zeichen 330.1

Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Autobahnen.
17Zeichen 330.2
Zeichen 330.2

Ende der Autobahn
 
18Zeichen 331.1
Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Kraftfahrstraßen.
19Zeichen 331.2
Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße
 
20Zeichen 333
Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann
auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
21Zeichen 450
Zeichen 450

Ankündigungsbake
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m
vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle,
Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake
wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.
Abschnitt 8 Markierungen
22Zeichen 340
Zeichen 340

Leitlinie
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien
markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet
werden.
3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte
Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild
„Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.
23Zeichen 341
Zeichen 341

Wartelinie
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.
Abschnitt 9 Hinweise
24Zeichen 350
Zeichen 350

Fußgängerüberweg
 
25Zeichen 354
Zeichen

Wasserschutzgebiet
 
26Zeichen 356
Zeichen 356

Verkehrshelfer
 
27Zeichen 357
Zeichen 357

Sackgasse
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch
Piktogramme angezeigt sein.
zu 28
und
29
 Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern
nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe-
rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können
auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre-
cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und
Wohnwagenplätze.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah-
nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto-
bahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28Zeichen 358
Zeichen 358

Erste Hilfe
 
29Zeichen 363
Zeichen 363

Polizei
 
30Zeichen 385
Zeichen 385

Ortshinweistafel
 
zu 31
und
32
 Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen
dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn-
zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch
als Wegweiser ausgeführt sein.
31Zeichen 386.1
Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis
 
32Zeichen 386.2
Zeichen 386.2

Touristische Route
 
33Zeichen 386.3
Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich-
tung über touristisch bedeutsame Ziele.
34Zeichen 390
Zeichen 390

Mautpflicht nach dem
Autobahnmautgesetz
 
35Zeichen 391
Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke
 
36Zeichen 392
Zeichen 392

Zollstelle
 
37Zeichen 393
Zeichen 393

Informationstafel an
Grenzübergangsstellen
 
38Zeichen 394
Zeichen 394

Laternenring
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten
Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne
erlischt.
Abschnitt 10 Wegweisung
  1. Nummernschilder
39Zeichen 401
Zeichen 401

Bundesstraßen
 
40Zeichen 405
Zeichen 405

Autobahnen
 
41Zeichen 406
Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen
Erläuterung
Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus-
fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).
42Zeichen 410
Zeichen 410

Europastraßen
 
  2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
  a) Vorwegweiser
43Zeichen 438
Zeichen 438

 
44Zeichen 439
Zeichen 439

 
45Zeichen 440
Zeichen 440

 
46Zeichen 441
Zeichen 441

 
  b) Pfeilwegweiser
zu 47
bis 49
 Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke" weist auf eine Straßen-
verbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
47Zeichen 415
Zeichen 415

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.
48Zeichen 418
Zeichen 418

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.
49Zeichen 419
Zeichen 419

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung.
50Zeichen 430
Zeichen 430
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn.
51Zeichen 432
Zeichen 432

Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
  c) Tabellenwegweiser
52Zeichen 434
Zeichen 434

Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen-
gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch
auf separaten Tafeln gezeigt werden.
  d) Ausfahrttafel
53Zeichen 332.1
Zeichen 332.1

Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse-
ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
  e) Straßennamensschilder
54Zeichen 437
Zeichen 437

Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an
Bauwerken angebracht sein.
  3. Wegweiser auf Autobahnen
  a) Ankündigungstafeln
zu 55
und
58
 Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der
gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie-
rung.
55Zeichen 448
Zeichen 448

Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
56

Zeichen

Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
57

Zeichen

Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn-
dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto-
bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach-
geordneten Netzes hin.
58Zeichen 448.1
Zeichen 448.1

Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe
einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs-
umfang des Autohofs dargestellt.
  b) Vorwegweiser
59Zeichen 449
Zeichen 449

 
  c) Ausfahrttafel
60Zeichen 332
Zeichen 332

 
  d) Entfernungstafel
61Zeichen 453
Zeichen 453

Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je-
weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge-
rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb
des waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
  1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
  a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62Zeichen 442
Zeichen 442

Vorwegweiser
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
63Zeichen 421
Zeichen 421

Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
64Zeichen 422
Zeichen 422

Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer-
den durch
66Zeichen 454
Zeichen 454

Erläuterung
Umleitungswegweiser oder
67Zeichen 455.1
Zeichen 455.1

Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66
und
67
 Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur
bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem
Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder
69Zeichen 457.1
Zeichen 457.1

Erläuterung
Umleitungsankündigung
70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen
und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild
über dem Zeichen.
71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72Zeichen 458
Zeichen 458

Erläuterung
eine Planskizze
73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74Zeichen 457.2
Zeichen 457.2

Erläuterung
Ende der Umleitung oder
75Zeichen 455.2
Zeichen 455.2

Erläuterung
Ende der Umleitung
  2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76Zeichen 460
Zeichen 460

Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung
im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan-
schlussstellen.
77Zeichen 466
Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor-
gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn
zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die
nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung
  1. Umlenkungspfeil
78Zeichen 467.1
Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken-
empfehlung).
79Zeichen 467.2
Zeichen 467.2

Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh-
lung.
  2. Verkehrslenkungstafeln
80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81Zeichen 501
Zeichen 501

Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die
Gegenfahrbahn an.
82Zeichen 531
Zeichen 531

Einengungstafel
 
82.1

Zeichen

Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort
angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.
  3. Blockumfahrung
83Zeichen 590
Zeichen 590

Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs-
führung an.



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

123
lfd. Nr. ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen
oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1Zeichen 600
Zeichen 600

Absperrschranke
 
2Zeichen 605
Zeichen 605

Pfeilbake Leitbake
 
3Zeichen 628
Zeichen 628

Leitschwelle mit Leitbake
 
4Zeichen 629
Zeichen 629

Leitbord mit Leitbake
 
zu 3
und 4
 Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber-
gehend gültigen Markierung.
5Zeichen 610
Zeichen 610

Leitkegel
 
6Zeichen 615
Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel
 
7Zeichen 616
Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
 
zu 1
bis 7
 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei.
2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht,
wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht
oder gelbes Blinklicht.
3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich-
tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen
oder sonstigen gefährlichen Stellen
8Zeichen 625
Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.
9Zeichen 626
Zeichen 626

Leitplatte
 
10Zeichen 627
Zeichen 627

Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei-
spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620
Zeichen 620

Leitpfosten
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei
Dunkelheit
12Zeichen 630
Zeichen 630

Parkwarntafel
 



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009



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