Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
§ 3 Auslagen
§ 4 Vereinbarung der Vergütung
§ 5 Mehrere Steuerberater
§ 6 Mehrere Auftraggeber
§ 7 Fälligkeit
§ 8 Vorschuß
§ 9 Berechnung
Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung
§ 10 Wertgebühren
§ 11 Rahmengebühren
§ 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 13 Zeitgebühr
§ 14 Pauschalvergütung
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
§ 15 Umsatzsteuer
§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
§ 17 Dokumentenpauschale
§ 18 Geschäftsreisen
§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
§ 22 Gutachten
§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
§ 24 Steuererklärungen
§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden
§ 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
§ 30 Selbstanzeige
§ 31 Besprechungen
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 32 Einrichtung einer Buchführung
§ 33 Buchführung
§ 34 Lohnbuchführung
§ 35 Abschlußarbeiten
§ 36 Steuerliches Revisionswesen
§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
§ 38 Erteilung von Bescheinigungen
§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Sechster Abschnitt Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 (aufgehoben)
§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren
§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 47 Anwendung
§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
§ 48 (aufgehoben)
§ 49 Inkrafttreten
Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
Anlage 4 Tabelle D
Anlage 5 (aufgehoben)

Eingangsformel



Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung



Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.

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§ 3 Auslagen


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.


Text in der Fassung des Artikels 9 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 23. Juli 2016

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§ 4 Vereinbarung der Vergütung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. 2Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

3Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

(3) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 9 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 23. Juli 2016

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§ 5 Mehrere Steuerberater



Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

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§ 6 Mehrere Auftraggeber


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) 1Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. 2Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen.


Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 7 Fälligkeit



Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

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§ 8 Vorschuß



Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.

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§ 9 Berechnung


§ 9 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. 3Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. 4Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. 2Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. 3Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.


Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung

§ 10 Wertgebühren


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. 2Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 11 Rahmengebühren


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 2Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. 3Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.


Text in der Fassung des Artikels 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 12 Abgeltungsbereich der Gebühren



(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) 1Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. 2Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

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§ 13 Zeitgebühr


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

2Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 14 Pauschalvergütung


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;

2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);

3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten;

4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);

5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 12. Juli 2017 BGBl. I S. 2360 m.W.v. 20. Juli 2017

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Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 15 Umsatzsteuer


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. 2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

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§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. 2Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 17 Dokumentenpauschale


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale

1.
für Ablichtungen

a)
aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,

b)
zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

c)
zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

d)
in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und

2.
für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen.

2Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.

(2) 1Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. 2Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.


Text in der Fassung des Artikels 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 18 Geschäftsreisen


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. 2Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:

1.
bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,

2.
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

(3) 1Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

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§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.

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Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung


§ 21 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. 3Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

(2) 1Wird ein Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. 2Die Gebühren bestimmen sich nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.


Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 22 Gutachten


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

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§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Die Gebühr beträgt für

1.die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10
2.einen Antrag auf Stundung2/10 bis 8/10
3.einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen2/10 bis 8/10
4.einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen2/10 bis 8/10
5.einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen2/10 bis 8/10
6.einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)2/10 bis 8/10
7.einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung2/10 bis 10/10
8.einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes4/10 bis 10/10
9.einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens4/10 bis 10/10
10.sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden2/10 bis 10/10


einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012

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§ 24 Steuererklärungen


§ 24 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1.
der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro;

2.
der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro;

3.
der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen;

4.
(aufgehoben)

5.
der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8.000 Euro;

6.
der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4.000 Euro;

7.
der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;

8.
der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8.000 Euro;

9.
(aufgehoben)

10.
der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro;

11.
der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro;

11a.
der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro;

12.
der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro;

13.
der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16.000 Euro;

14.
der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro;

15.
der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro;

16.
von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro;

17.
von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro;

18.
von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

19.
von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;

20.
von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;

21.
von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.300 Euro;

22.
von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

23.
von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;

24.
(aufgehoben)

25.
der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro;

26.
sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro.

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

1.
(aufgehoben)

2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;

3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;

4.
(aufgehoben)

5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;

6.
bis 12. (aufgehoben)

13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;

14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung V. v. 10. Juni 2022 BGBl. I S. 877 m.W.v. 18. Juni 2022

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§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 30 *) Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17.500 Euro.

(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(4) 1Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe a V. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.


Text in der Fassung des Artikels 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 Euro.

(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012

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§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

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§ 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen


§ 29 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Steuerberater erhält

1.
für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

2.
für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 30 Selbstanzeige


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012

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§ 31 Besprechungen


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) 1Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. 2Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.


Text in der Fassung des Artikels 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007

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Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

§ 32 Einrichtung einer Buchführung


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012

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§ 33 Buchführung


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.


Text in der Fassung des Artikels 9 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 23. Juli 2016

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§ 34 Lohnbuchführung


§ 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 35 Abschlußarbeiten


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Gebühr beträgt für

1.a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10
 b) die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10
 c) (aufgehoben) 
2.die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10
3.a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis2/10 bis 10/10
 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz5/10 bis 12/10
4.die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz5/10 bis 12/10
5.die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz5/10 bis 20/10
6.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 52/10 bis 12/10
7.a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)2/10 bis 10/10
 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs2/10 bis 4/10
 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts2/10 bis 4/10
8.(aufgehoben) 


einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).

(2) 1Gegenstandswert ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.

2Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. 3Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. 4Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. 5Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. 6Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. 7Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. 8Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist. 9Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist.

(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012

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§ 36 Steuerliches Revisionswesen


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.

(2) Der Steuerberater erhält

1.
für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;

2.
für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012

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§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke


§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Gebühr beträgt für

1.
die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10

2.
die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10

3.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

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§ 38 Erteilung von Bescheinigungen


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.

(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.

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§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.

(2) 1Die Gebühr beträgt für

1.
laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10

2.
die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20

3.
die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20

4.
die laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(3) 1Die Gebühr beträgt für

1.
die Abschlußvorarbeiten 1/10 bis 5/10

2.
die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10

3.
die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20

4.
die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20

5.
die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10

6.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß 1/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(4) Die Gebühr beträgt für

1.
die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen 1/10 bis 6/10

2.
die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).

(5) 1Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. 2Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. 3Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist

1.
bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar das Einfache,

2.
bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das Vielfache, das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,

3.
bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,

4.
bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,

5.
bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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Sechster Abschnitt Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden


§ 40 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 41 (aufgehoben)


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 42 (aufgehoben)


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 43 (aufgehoben)


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren


§ 44 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren

§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012

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§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.

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Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 47 Anwendung



(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf

1.
Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,

2.
die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

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§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung



1Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. 2Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.

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§ 48 (aufgehoben)




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§ 49 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.

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Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
30029
60053
90076
1.200 100
1.500 123
2.000 157
2.500 189
3.000 222
3.500 255
4.000 288
4.500 321
5.000 354
6.000 398
7.000 441
8.000 485
9.000 528
10.000 571
13.000 618
16.000 665
19.000 712
22.000 759
25.000 806
30.000 892
35.000 977
40.000 1.061
45.000 1.146
50.000 1.230
65.000 1.320
80.000 1.411
95.000 1.502
110.000 1.593
125.000 1.683
140.000 1.773
155.000 1.864
170.000 1.954
185.000 2.045
200.000 2.136
230.000 2.275
260.000 2.414
290.000 2.552
320.000 2.697
350.000 2.760
380.000 2.821
410.000 2.882
440.000 2.939
470.000 2.995
500.000 3.051
550.000 3.132
600.000 3.211
vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
141
vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
106
vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
83



Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3.000 46
3.500 54
4.000 64
4.500 72
5.000 81
6.000 91
7.000 99
8.000 109
9.000 114
10.000 120
12.500 126
15.000 142
17.500 157
20.000 168
22.500 180
25.000 190
37.500 203
50.000 248
62.500 286
75.000 319
87.500 333
100.000 348
125.000 399
150.000 444
175.000 483
200.000 517
225.000 549
250.000 578
300.000 605
350.000 657
400.000 704
450.000 746
500.000 785
625.000 822
750.000 913
875.000 991
1.000.000 1.062
1.250.000 1.126
1.500.000 1.249
1.750.000 1.357
2.000.000 1.455
2.250.000 1.542
2.500.000 1.621
3.000.000 1.695
3.500.000 1.841
4.000.000 1.971
4.500.000 2.089
5.000.000 2.196
7.500.000 2.566
10.000.000 2.983
12.500.000 3.321
15.000.000 3.603
17.500.000 3.843
20.000.000 4.050
22.500.000 4.314
25.000.000 4.558
30.000.000 5.014
35.000.000 5.433
40.000.000 5.823
45.000.000 6.187
50.000.000 6.532
vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro
258
vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro
450
vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro
642



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Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)


Anlage 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
15.000 68
17.500 75
20.000 83
22.500 88
25.000 95
30.000 102
35.000 110
40.000 115
45.000 122
50.000 130
62.500 137
75.000 149
87.500 164
100.000 177
125.000 197
150.000 217
200.000 259
250.000 299
300.000 339
350.000 381
400.000 416
450.000 448
500.000 483
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
34



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Anlage 4 Tabelle D


Anlage 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)


Betriebsfläche bis ... Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40348
45373
50396
55419
60441
65461
70479
75497
80514
85530
90543
95556
100567
110595
120622
130648
140674
150700
160725
170748
180772
190794
200816
210838
220859
230879
240898
250917
260936
270954
280970
290987
3001.002
3201.035
3401.067
3601.100
3801.130
4001.160
4201.191
4401.220
460 1.248
4801.275
5001.301
5201.329
5401.355
5601.380
5801.404
6001.429
6201.453
6401.475
6601.497
6801.519
7001.538
7501.586
8001.628
8501.664
9001.695
9501.719
1.000 1.738
2.000 je ha 1,59 mehr
3.000 je ha 1,44 mehr
4.000 je ha 1,30 mehr
5.000 je ha 1,15 mehr
6.000 je ha 1,01 mehr
7.000 je ha 0,87 mehr
8.000 je ha 0,72 mehr
9.000 je ha 0,57 mehr
10.000 je ha 0,43 mehr
11.000 je ha 0,28 mehr
12.000 je ha 0,15 mehr
ab 12.000 je ha 0,15 mehr


Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)


Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis ... Euro
Volle Gebühr (10/10) Euro
40.000 362
42.500 380
45.000 398
47.500 417
50.000 433
55.000 469
60.000 503
65.000 539
70.000 571
75.000 606
80.000 640
85.000 673
90.000 706
95.000 738
100.000 771
105.000 802
110.000 833
115.000 866
120.000 897
125.000 927
130.000 959
135.000 989
140.000 1.020
145.000 1.051
150.000 1.081
155.000 1.111
160.000 1.141
165.000 1.172
170.000 1.201
175.000 1.230
180.000 1.260
185.000 1.289
190.000 1.318
195.000 1.347
200.000 1.376
205.000 1.406
210.000 1.434
215.000 1.462
220.000 1.491
225.000 1.520
230.000 1.547
235.000 1.575
240.000 1.603
245.000 1.630
250.000 1.656
255.000 1.684
260.000 1.712
265.000 1.738
270.000 1.765
275.000 1.791
280.000 1.817
285.000 1.842
290.000 1.868
295.000 1.894
300.000 1.919
305.000 1.943
310.000 1.968
315.000 1.991
320.000 2.015
325.000 2.038
330.000 2.062
335.000 2.084
340.000 2.107
345.000 2.129
350.000 2.149
355.000 2.172
360.000 2.193
365.000 2.213
370.000 2.234
375.000 2.255
380.000 2.268
385.000 2.295
390.000 2.313
395.000 2.332
400.000 2.351
410.000 2.388
420.000 2.424
430.000 2.461
440.000 2.495
450.000 2.530
460.000 2.564
470.000 2.596
480.000 2.629
490.000 2.658
500.000 2.687
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
156



Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020

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Anlage 5 (aufgehoben)


Anlage 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



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