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§ 186 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung



(1) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. 2Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als

1.
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen

a)
der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

b)
der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

c)
der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und

2.
für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.





 

Frühere Fassungen von § 186 StrlSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 186 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 186 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 StrlSchG Genehmigungsfreie Beförderung (vom 01.01.2022)
... Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2 . Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiver ...
§ 183 StrlSchG Kosten; Verordnungsermächtigung (vom 05.06.2021)
... Sicherheit der nuklearen Entsorgung über Anträge nach § 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zuständig ist, 6. für sonstige Amtshandlungen einschließlich ...
§ 184 StrlSchG Zuständigkeit der Landesbehörden
... zuständig ist. (2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192 sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu ...
§ 190 StrlSchG Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes
... für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen bestimmt sich nach § 186 Absatz 1 ...
§ 193 StrlSchG Informationsübermittlung (vom 27.06.2020)
... Informationen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behörden enthalten sind, an die für den ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021)
... 5 bis 41 oder 42 das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für seinen in § 186 bezeichneten Bereich, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c und ... c) das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für seinen in § 186 bezeichneten Bereich. (4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 12b AtG Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe (vom 31.12.2018)
... die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186 , 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Genehmigungs- und ...

Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 1 AtZüV Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (vom 31.12.2018)
... Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 5 Absatz 35 und 36 des ...

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
§ 1 AtSKostV Anwendungsbereich (vom 05.06.2021)
... und nach dieser Verordnung. Die nach § 81 Satz 3, den §§ 184, 185, 186 , 187, 189 und 190 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach ...
§ 2 AtSKostV Höhe der Gebühren (vom 05.06.2021)
... Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; 4. für sonstige Amtshandlungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 1 1. StrlSchGÄndG Änderung des Strahlenschutzgesetzes
... sowie der Anerkennung von Kursen zu deren Erwerb," eingefügt. 49. In § 186 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „sind" das Wort „sonstige" eingefügt. 50. ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 3 StrlSchGEG Änderung des Atomgesetzes
... durch die Wörter „den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186 , 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die ...
Artikel 22 StrlSchGEG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes" werden durch die Wörter „ § 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes " ersetzt. bb) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der ...
Artikel 24 StrlSchGEG Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
... Satz eingefügt: „Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 ... und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; 4. für sonstige Amtshandlungen ...