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Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (StrlSchNRV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20
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Eingangsformel 1)


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund

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des § 6 Absatz 3, des § 7 Absatz 3, des § 24 Satz 1 Nummer 4 und 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11, des § 30, des § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, des § 38 Absatz 2, des § 49, des § 61 Absatz 2 Satz 2, des § 62 Absatz 6, des § 68 Absatz 1, des § 72 Absatz 2 Satz 2, des § 73, des § 74 Absatz 3 und 4, des § 76 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, des § 79 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 2 Nummer 7, 9, 10 und 11, des § 81 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 7, 10, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, Satz 2 Nummer 3 und 6, Satz 3, des § 82 Absatz 1, des § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils in Verbindung mit Satz 2, des § 86 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Satz 2 Nummer 1, 7, 8, 9, Satz 3 und 4, des § 87 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 88 Absatz 6, des § 89 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 90 Absatz 1, des § 91 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, des § 121 Absatz 2, des § 123 Absatz 2, des § 132 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, des § 135 Absatz 1 Satz 3, des § 136 Absatz 2, des § 139 Absatz 4 Nummer 2, des § 143 Absatz 1 Satz 3, des § 145 Absatz 5, des § 149 Absatz 6, des § 159 Absatz 5, des § 169 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4, des § 170 Absatz 10, des § 171, des § 172 Absatz 4, des § 173, des § 174, des § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 183 Absatz 4 und des § 185 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) verordnet die Bundesregierung,

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des § 10 Satz 2, des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 6 und Absatz 2, des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7, 8, 9, 10, 11 und 13 und Satz 2, des § 12b Absatz 9, des § 13 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 10 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), § 11 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe h des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), § 12b Absatz 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), § 13 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung,

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des § 41 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet die Bundesregierung,

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des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, des § 7a Absatz 2, des § 10 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 7 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 54 Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 I S. 2972) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

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des § 94 Absatz 1 und 4 und des § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 97 Absatz 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise,

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des § 175 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

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des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) verordnet die Bundesregierung,

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des § 68 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 8 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Absatz 2 einleitender Satz zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), § 68 Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), § 68 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) und § 68 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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des § 37 Absatz 5 Nummer 3, Absatz 7 und 8 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), von denen Absatz 5 einleitender Satz zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Absatz 7 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), Absatz 8 Satz 1 zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 11 zuletzt durch Artikel 278 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

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des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 12 Absatz 1 einleitender Satz zuletzt durch Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

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des § 7 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit Satz 1 und 2, und des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 1 einleitender Satz zuletzt durch Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

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des § 8 Absatz 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), der zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), dessen einleitender Satz zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


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1)
Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/ Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Die Artikel 1 und 18 dieser Verordnung dienen auch der Umsetzung des Artikels 8d der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18), in der durch die Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42) geänderten Fassung.




Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 StrlSchV mWv. 1. Januar 2021

(gesamter Text siehe Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)


Artikel 2 Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 NDWV

(gesamter Text siehe Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)


Artikel 3 Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtEV



Artikel 4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2020 NiSV mWv. 31. Dezember 2022



Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AMRadV § 3



Artikel 6 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 MTA-APrV Anlage 2, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Buchstabe A wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.8 werden die Wörter „Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 17.21 werden die Wörter „der Röntgenverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

2.
In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) werden jeweils in Buchstabe A Nummer 1.8 die Wörter „Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 MPSV § 22

In § 22 Absatz 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der DIMDI-Verordnung


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 DIMDIV § 5

In § 5 Absatz 1 der DIMDI-Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Atomrecht" ein Komma und werden die Wörter „das Strahlenschutzrecht" eingefügt.


Artikel 9 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 MPBetreibV Anlage 2



Artikel 10 Änderung der Mess- und Eichverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 MessEV § 29



Artikel 11 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 GesBergV § 4

§ 4 Absatz 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."


Artikel 12 Änderung der Offshore-Bergverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 OffshoreBergV § 30, § 39

Die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung

(1) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.

(2) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass

1.
der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

2.
Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und

3.
an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) eingehalten werden.

Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlichen Einsatz untersagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,

2.
die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder

3.
eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.

(4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzgesetz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind.

(5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde."

2.
In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtDeckV Anlage 2

In Anlage 2 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird in der ersten Zeile der Tabelle die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.


Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung


Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtVfV § 3, § 4

Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „im Sinne der §§ 49 und 50" durch die Wörter „im Sinne des § 104" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1" durch die Angabe „§ 99 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtZüV § 3, § 5

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlage neben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind."

2.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchführen."


Artikel 16 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtAV § 2, § 3, § 5

Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse" durch die Wörter „Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 19" wird durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Anzeige nach § 20" werden durch die Wörter „Anmeldung nach § 13" ersetzt.

2.
In § 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.


Artikel 17 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 AtSKostV § 1, § 2

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Satz 2" durch die Angabe „§ 81 Satz 3" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Satz 2" durch die Angabe „§ 81 Satz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 181" durch die Angabe „§ 185" ersetzt.


Artikel 18 Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtSMV § 1, § 2, § 6, § 12, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 (neu), Anlage 7 (neu)

Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2010 (BGBl. I S. 755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12:

1.
Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,

2.
Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes,

3.
Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie

4.
Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Diese Verordnung gilt nicht

1.
für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie

2.
für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern

a)
kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und

b)
das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt."

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6, § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer Genehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes, einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung oder einem Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II weitere Meldekriterien festlegen, soweit diese geeignet sind, bei einer entsprechenden Meldung solche Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustand der Einrichtung herbeiführen können, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Behörde sowie der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde" durch die Wörter „Behörde, der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

4.
Der Wortlaut von § 12 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung."

5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

c)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körperdosen" durch die Wörter „einer effektiven Dosis" und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 99 Absatz 1" ersetzt.

d)
Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

„1.5
Strahlenschutz von Personen

Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e)
In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

f)
In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

6.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

c)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körperdosen" durch die Wörter „einer effektiven Dosis" und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 99 Absatz 1" ersetzt.

d)
Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

„1.5
Strahlenschutz von Personen

Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e)
In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

7.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

c)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körperdosen" durch die Wörter „einer effektiven Dosis" und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 99 Absatz 1" ersetzt.

d)
Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

„1.5
Strahlenschutz von Personen

Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e)
In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

f)
In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

8.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

c)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körperdosen" durch die Wörter „einer effektiven Dosis" und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 99 Absatz 1" ersetzt.

d)
Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

„1.5
Strahlenschutz von Personen

Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e)
In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

f)
In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

9.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Kriterium E 1.1.1 wird das Wort „Körperdosen" durch die Wörter „einer effektiven Dosis" und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 99 Absatz 1" ersetzt.

c)
In Nummer 1.2 und Nummer 1.3 werden jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

d)
Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

„1.5
Strahlenschutz von Personen

Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e)
In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

10.
Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:

Anlage 6 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes

Vorbemerkung

Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungsschritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

-
zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

-
die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

-
zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

-
mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

Kriterium E 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

-
zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder

-
mehr als 10 Prozent der in der Zulassung festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben im Kalenderjahr beträgt.

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass

-
innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder

-
die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich

-
außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

-
außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich

-
außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

-
außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

1.5 Strahlenschutz von Personen

Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.

2. Technik und Betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen

Kriterium N 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle

-
in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,

-
der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,

-
geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.

Kriterium N 2.1.2

Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

2.2 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse

Kriterium N 2.2.1

Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.

Kriterium N 2.2.2

Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.

Kriterium N 2.2.3

Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.

3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.1.1

Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.

3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

Anlage 7 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II

Vorbemerkung:

Die Meldekriterien gelten für Endlager nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II. Sie beziehen sich zu diesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenstände und technische Gerätschaften, die im Zusammenhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich des Umgangs nach § 9 AtG oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radioaktiven Abfällen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte. Die Kriterien erfassen auch den Umgang bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II.

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

-
zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

-
die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

-
zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

-
mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

Kriterium E 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe mit der Abluft in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

-
zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung beträgt, oder

-
mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

-
innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder

-
die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen durch Verschleppung aus der Anlage in einen Bereich

-
außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache eines Wertes der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

-
außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

-
außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

-
außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

1.5 Strahlenschutz von Personen

Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.

2. Technik und Betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen

Kriterium S 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die zu einem Anlagenzustand geführt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen oder die Umgebung Gefahr bringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.

Kriterium E 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung der Anlage, bei deren Eintreten der bestimmungsgemäße Betrieb eingeschränkt fortgeführt werden kann.

Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle

-
in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist, oder

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geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.

Kriterium N 2.1.2

Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

Kriterium N 2.1.3

Sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport, Handhabung, Lagerung betrieblicher radioaktiver Abfälle oder radioaktiver Stoffe.

Kriterium N 2.1.4

Undichtigkeiten oder Leckagen von Rohrleitungen, Tanks oder Verschlüssen von Einlagerungshohlräumen, wenn dadurch die in der Zulassung oder der Strahlenschutzverordnung festgelegte Aktivitätswerte überschritten werden.

Kriterium E 2.1.3

Lösungseinbrüche unter Tage, erhebliche Zunahme der Lösungsaustritte, Auftreten bisher nicht erfasster Lösungsaustritte, sofern eine sicherheitstechnische Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, signifikante Änderung der chemischen Zusammensetzung von Lösungsaustritten mit Deckgebirgslösungsanteilen.

2.2 Sonstige meldepflichtige Ereignisse, so dass ein bestimmungsgemäßer Anlagenbetrieb nicht weitergeführt werden kann oder es zu einer Betriebsunterbrechung der Anlage oder einer Teilanlage gekommen ist oder kommen kann

Kriterium E 2.2.1

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Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist, oder

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Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist.

Kriterium N 2.2.1

Sonstiges Ereignis im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.

Kriterium N 2.2.2

Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von in der Zulassung oder behördlich festgelegten Werten der Anlagentechnik oder des Betriebes.

Kriterium N 2.2.3

Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage, die zu einer Räumung von Anlagenbereichen geführt haben.

Kriterium E 2.2.3

Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage, die sich auf die Sicherheit der unter Tage Beschäftigten auswirken oder die öffentliche Sicherheit gefährden.

Kriterium E 2.2.4

Zerstörung von Grubenbauten.

Kriterium E 2.2.5

Bergbauschäden, wenn dadurch das Strahlenschutzregime negativ beeinflusst wird oder werden kann.

Kriterium E 2.2.6

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Tagesbrüche und erhebliche Senkungen über Tage.

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Bewegungsvorgänge an der Erdoberfläche außerhalb des Erwartungsbereichs.

Kriterium E 2.2.7

Gasausbrüche und Gasaustritte unter Tage.

3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.1.1

Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

3.2 Anlageninterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung von innen, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung von innen in einem Bereich der Anlage, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.

Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war."


Artikel 19 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 19 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 GGVSEB § 27

In § 27 Absatz 4a Satz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 167 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.


Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 StrlSchV RöV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222, 1676) geändert worden ist, und die Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. Dezember 2020 in Kraft. Artikel 4 § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 treten am 31. Dezember 2022 in Kraft.

(4) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer