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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Abschnitt 1 Die tierärztliche Ausbildung

§ 1 Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung



(1) 1Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind. 2Es sollen

1.
die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,

2.
praktische Fertigkeiten,

3.
geistige und ethische Grundlagen und

4.
die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung

vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.

(2) 1Die tierärztliche Ausbildung umfasst

1.
einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden;

2.
einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit

a)
70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,

b)
150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,

c)
75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung und -untersuchung,

d)
100 Stunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,

e)
75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,

f)
700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;

3.
folgende Prüfungen:

a)
die Tierärztliche Vorprüfung,

b)
die Tierärztliche Prüfung.

2Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.

(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.




§ 2 Unterrichtsveranstaltungen



(1) 1Die Universität hat eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden, zu vermitteln. 2Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen soll auf die tiermedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte konzentriert werden. 3Das theoretische und klinische Wissen soll während der gesamten Ausbildung so weit wie möglich miteinander verknüpft werden. 4Die Universität führt zu diesem Zweck in den in Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vorlesungen, Seminare, klinische Demonstrationen und Übungen, darunter Übungen am Tier, durch. 5Teile dieser Veranstaltungen kann sie durch geeignete interaktive Lernprogramme ersetzen. 6Die Anzahl der Studierenden in den Seminaren, bei den klinischen Demonstrationen und den Übungen wird durch die Universitäten an der Lehraufgabe ausgerichtet. 7Die Lehrinhalte sind nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern problemorientiert am Lehrgegenstand und fächerübergreifend auszurichten, soweit dies möglich und zweckmäßig ist. 8Der fächerübergreifende Unterricht ist unter Beteiligung mehrerer Fachvertreter durchzuführen und koordiniert zu gestalten. 9Näheres regelt die Studienordnung der Universität.

(2) 1Während des Studiums haben die Studierenden mindestens an den in Absatz 1 Satz 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die von der Universität als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind. 2Die Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen im Studienhalbjahr, ausgenommen während der klinischen Ausbildung und der Praktika, durchschnittlich 30 Wochenstunden betragen. 3Sie müssen die in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete mit den vorgesehenen Stundenzahlen enthalten.

(3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studierenden im Umfange von mindestens 308 Stunden vom ersten bis neunten Semester, davon mindestens 84 Stunden in Fachgebieten des Anatomisch-physiologischen Abschnittes der Tierärztlichen Vorprüfung und mindestens 126 Stunden in den Fächern der Tierärztlichen Prüfung teilzunehmen haben.

(4) Die Studierenden haben an der Pflichtlehrveranstaltung „Querschnittsunterricht" teilzunehmen.


§ 3 Erprobungsklausel



(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3.850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen.

(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Fächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer ausgenommen.

(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass

1.
die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,

2.
sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG Genüge getan wird,

3.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität die Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt sind,

4.
ein Wechsel der Universität für Studierende weiterhin möglich bleibt.

(4) 1Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. 2Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.




§ 4 Modellstudiengang



(1) 1Zur Erprobung neuer Modelle der tierärztlichen Ausbildung kann die zuständige Behörde auf Antrag einer Universität einen von dem Regelstudiengang abweichenden Modellstudiengang einführen und die jeweiligen Inhalte festlegen. 2Dabei müssen die in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Ausbildungsziele gewahrt bleiben.

(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass

1.
das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,

2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,

3.
sichergestellt ist, dass die in der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,

4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Beurteilung des Modellstudiengangs durch die Universität unter Heranziehung externen Sachverstandes gewährleistet ist,

5.
Mindest- und Höchstdauer des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Beurteilungsergebnissen zu begründen sind,

6.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,

7.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, und

8.
festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstudiums an die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt werden.




Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 Prüfungsausschüsse



(1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.

(2) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern oder einer oder mehrerer Stellvertreterinnen und weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhörung der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer oder Prüferinnen und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. 3Als Vorsitzende und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden Professoren oder Professorinnen der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder Professorinnen oder andere Lehrpersonen der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(3) 1Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung. 2Er oder sie sorgt dafür, dass Studierende, die alle Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung besitzen, Erstprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen ablegen können. 3In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen.


§ 6 Zuständiger Prüfungsausschuss



1Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. 2Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist.




§ 7 Meldung zur Prüfung



(1) 1Für die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf Zulassung an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Personalausweis,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde sowie

3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20, 23 und 31.

3Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der erstmaligen Prüfung an einer Universität beizufügen.

(2) 1Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. 2Sie können in anderer Form vorgelegt werden, soweit diese im Einzelfall durch den oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannt wird. 3Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.


§ 8 Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.


§ 9 Ablegung der Prüfung



(1) 1Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. 2Sie können auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht eine oder einer der zu Prüfenden widerspricht.


§ 10 Form der Prüfung



(1) 1Die Prüfung kann schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Lösung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice) oder in einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt werden. 2Die Universität kann die Prüfungsnote auch durch studienbegleitende Leistungskontrollen ermitteln; die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. 3In einzelnen Prüfungsfächern kann die Prüfung in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen mindestens zwei, jedoch nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.

(3) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der oder die Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.

(4) Die Universität legt die Prüfungsform für das jeweilige Prüfungsfach nach Absatz 1 sowie die jeweils notwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11, 12 und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16 des Hochschulrahmengesetzes) fest.




§ 11 Prüfungstermin



(1) 1Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen. 2Sie sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. 3Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. 4Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.

(2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehrveranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.


§ 12 Ladung zur Prüfung, Versäumnis



(1) 1Der oder die Studierende ist spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu laden. 2Die Ladung ist zuzustellen.

(2) 1Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. 2Der Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. 3Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. 5Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als „nicht ausreichend".

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.

(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden.


§ 13 Prüfungsziel



(1) 1In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie für die Fortführung des Studiums und für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen. 2Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen.

(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfügung, so entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzuführen ist.


§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat der Prüfer oder die Prüferin oder ein von dem oder der Vorsitzenden bestimmter Protokollführer oder bestimmte Protokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. 2Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern oder Prüferinnen mit folgenden Prüfungsnoten bewertet:

1.
„sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,

2.
„gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3.
„befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

4.
„ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5.
„nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Die Prüfungsnote „nicht ausreichend" darf vorbehaltlich des § 15 bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind. 4Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar zu begründen.

(2) Die Universität legt für Prüfungen, die durch Lösung schriftlich oder elektronisch gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice), durchgeführt werden, vor der Prüfung einen verbindlichen Bewertungsrahmen fest.

(3) Das Prüfungsergebnis in einem Prüfungsfach ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in diesem Fach bekannt zu geben.




§ 15 Unregelmäßigkeiten



1Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungsversuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. 2Der oder die Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für „nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden" erklären. 3Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.




§ 16 Prüfungsergebnis



(1) 1Der oder die Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 5. 2In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. 3Nach § 65 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.

(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studierenden wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend" erhalten haben.

(3) Die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung sind bestanden, wenn die Studierenden alle Prüfungsfächer bestanden haben.

(4) 1Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Prüfungen erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. 2Die Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. 3Die Gesamtnote lautet:

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49

2.
„gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49

3.
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49

4.
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.

(5) 1Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erstellt, in dem jeweils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzugeben ist. 2Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 65 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, dass die im Übrigen erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses zulassen.


§ 17 Wiederholung der Prüfung



(1) 1Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. 2§ 20 Abs. 2 bleibt unberührt. 3Wird ein Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden. 4Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. 5Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Stellen.

(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.

(3) 1Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. 2Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. 3Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung findet Satz 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.




§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses



Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.


Unterabschnitt 2 Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum)

§ 19 Prüfungsfächer



1Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes,

2.
Chemie,

3.
Zoologie und

4.
Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen.

2Die Prüfungen sollen bis zum Ende des ersten Studienjahres abgelegt werden.


§ 20 Nachweise



(1) Für die Zulassung zu den Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:

1.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in

a)
Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes,

b)
Chemie,

c)
Zoologie und

d)
Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen;

2.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität durchgeführten oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten Kursus der medizinischen Terminologie; dieser Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (GMBl 1980 S. 642) nachgewiesen werden.

(2) 1Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Fächern verfügen. 2Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. 3Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern nach Satz 1 gilt die Prüfung als nicht abgelegt.


§ 21 Inhalt der Prüfung



Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes, Chemie, Zoologie und Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen erstrecken sich auf die für das Verständnis naturwissenschaftlicher Vorgänge und für die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse.


Unterabschnitt 3 Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum)

§ 22 Prüfungsfächer



1Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Anatomie,

2.
Histologie und Embryologie,

3.
Physiologie,

4.
Biochemie und

5.
Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung.

2Die Prüfungen sollen bis zum Ende des zweiten Studienjahres abgelegt werden.


§ 23 Nachweise



(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:

1.
das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren;

2.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in

a)
Anatomie,

b)
Histologie,

c)
Embryologie,

d)
Physiologie,

e)
Biochemie und

f)
Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;

3.
Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut;

4.
Bescheinigung der Universität über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 2.

(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.


§ 24 Anatomie



In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu erläutern, soweit erforderlich auch herauszunehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufertigender Präparate zu behandeln.


§ 25 Histologie und Embryologie



In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebe- und Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungslehre nachzuweisen.


§ 26 Physiologie



1In dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studierenden eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf einzelner Organsysteme und ihre Regulation im Gesamtorganismus nachzuweisen. 2Die Ernährungsphysiologie ist zu berücksichtigen.


§ 27 Biochemie



1In dem Prüfungsfach Biochemie haben die Studierenden eine Übungsaufgabe zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die biochemischen und molekularbiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. 2Die Besonderheiten des intermediären Stoffwechsels bei den Haus- und Nutztieren sowie die Biochemie der Ernährung sind zu berücksichtigen.


§ 28 Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung



In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren und im Tierzuchtrecht angeeignet haben.


Unterabschnitt 4 Tierärztliche Prüfung

§ 29 Prüfungsfächer



Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in den Fächern:

1.
Tierhaltung und Tierhygiene,

2.
Tierschutz und Ethologie,

3.
Tierernährung,

4.
Klinische Propädeutik,

5.
Virologie,

6.
Bakteriologie und Mykologie,

7.
Parasitologie,

8.
Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie,

9.
Pharmakologie und Toxikologie,

10.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,

11.
Geflügelkrankheiten,

12.
Radiologie,

13.
Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,

14.
Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,

15.
Fleischhygiene,

16.
Milchkunde,

17.
Reproduktionsmedizin,

18.
Innere Medizin,

19.
Chirurgie und Anästhesiologie und

20.
Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht.


§ 30 Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfungen



Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Reproduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende des achten Semesters abgeschlossen werden.


§ 31 Nachweise



(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:

1.
Zeugnis über die Tierärztliche Vorprüfung;

2.
Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach der Tierärztlichen Prüfung festgelegten Seminaren oder Übungen;

3.
Bescheinigung über die Teilnahme an einem für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung.

(2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind außerdem folgende Nachweise erforderlich:

1.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Biometrie, Futtermittelkunde, Immunologie,

2.
Bescheinigung über ein Studium der Tiermedizin von mindestens insgesamt fünfeinhalb Studienjahren, davon mindesten drei Studienjahren nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und

3.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens 224 Stunden Wahlpflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahlpflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht berücksichtigt werden.


Unterabschnitt 5 Lehrinhalte und Studienfächer

§ 32 Tierhaltung und Tierhygiene



1Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Umwelt. 2Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.




§ 33 Tierschutz und Ethologie



In dem Prüfungsfach Tierschutz und Ethologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tieren sowie über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei Tiertransporten, bei der Schlachtung oder Tötung und bei Tierversuchen sowie ihre Kenntnisse über tierschutzrechtliche Bestimmungen mit ihren ethischen und wissenschaftlichen Grundlagen und in der Ethologie nachzuweisen.


§ 34 Tierernährung



Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt sich auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts.


§ 35 Klinische Propädeutik



In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.


§ 36 Virologie



1In dem Prüfungsfach Virologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. 2Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.


§ 37 Bakteriologie und Mykologie



1In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie haben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. 2Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.


§ 38 Parasitologie



1In dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studierenden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung, Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. 2Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.


§ 39 Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie



In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließlich deren Prophylaxe, Grundlagen der Infektionsepidemiologie sowie der Vorschriften des innerstaatlichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nachzuweisen.




§ 40 Pharmakologie und Toxikologie



1Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und anderen Wirkstoffen im gesunden und kranken Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risiken für Tier und Mensch einschließlich der Risiken möglicher Resistenzentwicklungen sowie auf die Pharmakokinetik unter besonderer Berücksichtigung der speziesspezifischen Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper. 2Die entsprechenden Wirkungen und Eigenschaften von Giften und Umweltkontaminanten im gesunden oder kranken Organismus sowie die Therapie von akuten und chronischen Vergiftungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.




§ 41 Arznei- und Betäubungsmittelrecht



1Im Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei mindestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimittel auswählen und verordnen können sowie über Kenntnisse der Grundsätze der Festlegung von Rückstandshöchstmengen und der Ableitung von Wartezeiten verfügen. 2Ferner haben sie zwei Arzneimittel nach Rezept anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise geltenden Vorschriften zu berechnen. 3Darüber hinaus haben die Studierenden ihre Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie über die Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung von Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nachzuweisen.


§ 42 Geflügelkrankheiten



In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krankheiten des Wirtschaftsgeflügels, der Wild-, Zier- und Zoovögel unter besonderer Berücksichtigung der Haltung und der Fütterung im Hinblick auf die Entstehung und Behandlung von Krankheiten nachzuweisen.


§ 43 Radiologie



(1) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie erstreckt sich auf

1.
die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender Strahlen,

2.
Grundlagen der Strahlenbiologie,

3.
Wirkungen ionisierender Strahlen auf Menschen, Tiere, Lebensmittel, Futtermittel und die Umwelt,

4.
Methoden zum Nachweis der Strahlenwirkungen und zur Dosisermittlung bei Beschäftigten und Tier-Betreuungspersonen,

5.
Nachweismethoden über Kontamination mit radioaktiven Stoffen,

6.
physikalisch-technische Prinzipien und Anwendungsgrundsätze bildgebender diagnostischer Verfahren einschließlich der Darstellung von Alternativen zur Anwendung ionisierender Strahlen,

7.
Grundlagen der Strahlentherapie sowie

8.
den gesetzlichen, praktischen und technischen Strahlenschutz der Beschäftigten und der Tier-Betreuungspersonen (Prüfungsinhalte aus den Nummern 4 bis 8 des Grundkurses im Strahlenschutz nach Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde; GMBl 2005 S. 666).

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 wird als Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde anerkannt, wenn die zuständige Stelle vorher festgestellt hat, dass die Voraussetzungen (Lehrinhalte aus Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde) erfüllt sind.

(3) Der Erwerb der Sachkunde für den Bereich der Röntgendiagnostik kann erst nach erfolgreich abgelegter Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie während der klinischen Ausbildung begonnen werden und richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde.


§ 44 Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie



1In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse angeeignet haben. 2Ferner haben sie pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu erläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nachzuweisen.


§ 45 Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene



1In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene haben die Studierenden ein Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben. 2Sie haben ihre Kenntnisse über deren Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über die Gewinnung, die Technologie des Herstellens und Behandelns sowie über ihre mikrobiologische, chemische und sonstige Qualität nachzuweisen. 3Dabei sind insbesondere hygiene- und gesundheitsrelevante Aspekte der Qualität zu berücksichtigen. 4Ferner haben sie Kenntnisse über die Einflüsse auf die Lebensmittelsicherheit und -qualität auf allen Stufen der Lebensmittelkette und der für die Lebensmittelgewinnung genutzten Tiere einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Rückstandsbeurteilung sowie über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. 5Darüber hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel, die Gefahren und die möglichen Risiken, die auf allen Stufen der Lebensmittelkette auftreten können, im Rahmen einer Risikoanalyse nach wissenschaftlichen Grundsätzen, diagnostizieren, einordnen und geeignete Kontroll- und Korrekturmaßnahmen ergreifen können.


§ 46 Fleischhygiene



1In dem Prüfungsfach Fleischhygiene haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilungen niederzuschreiben. 2Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die hygienische Gewinnung und Behandlung des Fleisches, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und über die spezifischen rechtlichen Grundlagen der Fleischhygiene sowie die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen. 3In besonderem Maße haben sie ihre Kenntnisse bezüglich der Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis, des Qualitätsmanagements, der Risikoanalyse auf wissenschaftlicher Grundlage und eines Systems über kritische Kontrollpunkte (HACCP-Verfahren; Hazard Analysis Critical Control Point) nachzuweisen und anhand von Fallbeispielen zu überprüfen und zu bewerten. 4Dabei ist auch auf die Verhütung und Eindämmung lebensmittelbedingter Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie auf Methoden der Epidemiologie und Monitoring- und Überwachungssysteme einzugehen.


§ 47 Milchkunde



1In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studierenden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis aus Milch zu untersuchen und zu beurteilen sowie einen schriftlichen Untersuchungsbericht anzufertigen. 2Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die Physiologie und Pathologie der Milchbildung, die Hygiene und Technologie der Milchgewinnung und Milchverarbeitung sowie über die hygienischen und gesundheitsrelevanten Aspekte, insbesondere über die mikrobiologischen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Milch und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.


§ 48 Reproduktionsmedizin



1In dem Prüfungsfach Reproduktionsmedizin haben die Studierenden ein Tier auf geschlechtliche Gesundheit oder ein im Neugeborenenalter befindliches Haustier zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Behandlungsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. 2Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich der Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde einschließlich der Neugeborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen, der normalen Fortpflanzung und ihrer Störungen bei männlichen Haustieren sowie der Zuchthygiene, der künstlichen Besamung und anderer biotechnischer Maßnahmen einschließlich der Herdenbetreuung nachzuweisen.


§ 49 Innere Medizin



1In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. 2Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen.


§ 50 Chirurgie und Anästhesiologie



1In dem Prüfungsfach Chirurgie und Anästhesiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. 2Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier einschließlich der notwendigen anästhesiologischen Tätigkeiten auszuführen. 3Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chirurgie und der Anästhesiologie sowie insbesondere der Augenkrankheiten, der Zahnheilkunde, der Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre nachzuweisen.


§ 51 Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht



1In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht haben die Studierenden ihre Kenntnisse über das Schuldrecht und dessen Auswirkungen beim Tierkauf und der tierärztlichen Kaufuntersuchung nachzuweisen und Kenntnisse zu den tierärztlichen Sorgfaltspflichten und dem Haftpflichtrecht darzulegen. 2Darüber hinaus haben sie ihre Kenntnisse über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die Organisation des tierärztlichen Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs- und Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.




§ 52 Tierartkliniken



(1) In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.


§ 53 Querschnittsunterricht



1In dem Querschnittsunterricht sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren heranzuführen. 2Dabei sind insbesondere Lehrinhalte der Inneren Medizin, der Reproduktionsmedizin, der Bestandsbetreuung und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Ethologie, der topographischen Anatomie, der Epidemiologie, der Infektionskrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung einschließlich der vorbeugenden Möglichkeiten zur Verhütung von Tierseuchen fächerübergreifend darzustellen. 3Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bearbeiten. 4Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Veterinärmedizin und anderer Fächer unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, der Rückstandsproblematik und der Umweltkontaminanten sowie der Lebensmittel-, Fleisch- und Milchhygiene insbesondere auf den Gebieten der Risikobewertung, Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit der von Tieren gewonnenen Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion fächerübergreifend darzustellen. 5Auch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten von Tieren und die Folgen ihrer Therapie auf die Gesundheit des Menschen und auf die Umwelt sind zu berücksichtigen. 6Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über die Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von Tieren vermittelt werden.




Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

§ 54 Praktika



1Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet. 2Der Zeitpunkt der Ableistung wird von der Universität festgelegt.


Unterabschnitt 1 Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch

§ 55 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) 1Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2Sie erfolgt bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachthöfen oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde oder in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln kontrollieren, oder in einschlägigen Universitätseinrichtungen.

(2) 1Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zuständigen Behörde dauert 100 Stunden. 2Sie ist innerhalb von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wochen abzuleisten. 3Abweichend von Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeitlich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleistet werden. 4Eine praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für höchstens 30 Stunden angerechnet werden.

(3) 1Der Einsatz im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine Zulassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte für die Kontrolltätigkeit verantwortlich tätig sind. 2Die Ausbildung kann auch an mehr als einem Schlachthof abgeleistet werden. 3Wird in einem Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 mindestens 70 Stunden in einem Schlachthof mit der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. 4In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung.




§ 56 Inhalt der Ausbildung



(1) 1Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei den für die Kontrolltätigkeit, Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung in den Betrieben oder bei der zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten oder anderen qualifizierten Personen mit der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen sowie den Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen und sich in der Beurteilung der Be- und Verarbeitungstechnologie zu üben. 2Die Ausbildung umfasst auch die Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich. 3Weiterhin sollen die Studierenden entsprechend dem Aufgabenspektrum der Behörde oder einer anderen Einrichtung umfassend in der Überwachung oder Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit oder der Betriebshygiene eines Kontrollobjektes auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. 4Dabei sollen auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie und der Qualitätssicherung berücksichtigt werden.

(2) 1Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und deren Fleisch zu üben. 2Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung nach § 55 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach den Anlagen 6 und 7.




Unterabschnitt 2 Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik

§ 57 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) 1Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. 2Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.




§ 58 Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis



(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, die

1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,

2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und

3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.

(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs einzubringen.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.


§ 59 Ausbildung in der Tierklinik



(1) 1Die Ausbildung ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. 2Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer als Tierklinik anerkannt sind.

(2) 1Während der Ausbildung nach Absatz 1 haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik einzubringen. 2Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10.


Unterabschnitt 3 Wahlpraktikum

§ 60 Ausbildungsstätten, Dauer



1Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,

2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,

3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,

4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,

5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,

6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder

7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.

2Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.


Unterabschnitt 4 Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen

§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer



1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.


§ 62 Inhalt der Ausbildung



(1) 1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. 2Die Studierenden sollen umfassend in den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden. 3Weiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und Ordnungsrechts sowie der Organisations- und Verwaltungskunde erlangen.

(2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12.


Abschnitt 4 Die Approbation

§ 63 Antrag auf Approbation



(1) 1Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Tierärztliche Prüfung bestanden hat. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Personalausweis oder bei Ausländern oder Ausländerinnen der Reisepass oder ein sonstiger Identitätsnachweis des Antragstellers oder der Antragstellerin,

2.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

3.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4.
(aufgehoben)

5.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

6.
das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung.

3Ist ein Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die nicht Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist, weniger als zwei Jahre im Inland polizeilich gemeldet, so hat er oder sie dem Antrag ferner eine Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht beigebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, ob er oder sie in dem Staat seines oder ihres bisherigen Aufenthalts vorbestraft ist, ob dort gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob ihm oder ihr dort auf Grund von Disziplinar- oder Verwaltungsmaßnahmen die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt worden ist.

(1a) Bestehen begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers, insbesondere auf Grund unterschiedlicher Namensbezeichnungen in den eingereichten Unterlagen, hat der Antragsteller seine Identität zudem durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführten Familienbuch nachzuweisen.

(2) 1Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3 oder nach § 15a, auch in Verbindung mit § 16, der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden, so ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. 2Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegen. 3Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen. 4Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 5Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. 6Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegenden Nachweise hinaus können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, wenn die Bundes-Tierärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern.

(3) 1Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorgelegt werden. 2Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin den tierärztlichen Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 3Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu unterrichten und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(4) 1Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Antragstellers oder der Antragstellerin vorgelegt werden. 2Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) 1Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. 2Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung. 3Im Falle des Satzes 2 soll in den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(6) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. 2Im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der elektronisch eingereichten Unterlagen kann die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangt werden.




§ 64 Approbationsurkunde



1Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. 2Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.


Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften

§ 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen



(1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet

1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,

2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.




§ 66 Zuständige Stelle



(1) 1Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universität des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung

1.
für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist oder

2.
einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin gestellt hat.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Antrag nach § 65 mit dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stellen; eine Entscheidung nach § 65 ist mit der Entscheidung über die Einschreibung oder Zulassung zu verbinden.

(2) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. 2Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31.


§ 67 Ausnahmen



1Die Universität, an der der oder die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von

1.
§ 6,

2.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,

3.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,

4.
§ 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss,

5.
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung,

soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. 2Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungen.


§ 68 Übergangsvorschriften



(1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben gültig.

(3) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2006 einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), bestanden haben, ist die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), auch für das weitere Studium anzuwenden.




§ 69 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 69 ändert mWv. 1. Oktober 2006 TAppO

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), außer Kraft.


Anlagen

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1, 2 und 3) Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen *)


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Physik einschließlich Grundlagen der Strahlenphysik 56 Std.
2. Chemie 126 Std.
3. Zoologie 70 Std.
4. Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen 70 Std.
5. Biometrie 28 Std.
6. Berufsfelderkundung (Medizinische Terminologie,
Geschichte der Veterinärmedizin, Berufskunde)
42 Std.
7. Anatomie 224 Std.
8. Histologie und Embryologie 98 Std.
9. Landwirtschaftslehre 28 Std.
10. Tierhaltung und Tierhygiene 56 Std.
11. Allgemeine und Klinische Radiologie 42 Std.
12. Physiologie; Biochemie 280 Std.
13. Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung 84 Std.
14. Klinische Propädeutik 98 Std.
15. Tierschutz und Ethologie 84 Std.
16. Labortierkunde 14 Std.
17. Tierernährung und Futtermittelkunde 98 Std.
18. Gerichtliche Veterinärmedizin,
Tierärztliches Berufs- und Standesrecht
28 Std.
19. Geflügelkrankheiten 28 Std.
20. Pharmakologie und Toxikologie einschließlich
Klinischer Pharmakologie;
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,
Arzneiverordnungs- und anfertigungslehre,
Rückstandsbildung und -vermeidung,
Risikoerfassung
126 Std.
21. Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie,
Immunologie,
Tierseuchenbekämpfung, Epidemiologie
266 Std.
22. Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen 28 Std.
23. Allgemeine Pathologie, Spezielle pathologische Anatomie und
Histologie einschließlich Obduktionen
182 Std.
24. Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik,
Diätetik
Reproduktionsmedizin einschließlich Neugeborenen- und
Euterkrankheiten
Chirurgie und Anästhesiologie,
Augenkrankheiten, Zahnheilkunde,
Huf- und Klauenkrankheiten
Bestandsbetreuung und Ambulatorik
420 Std.
25. Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,
Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmitteltoxikologie,
Rückstandsbeurteilung, Lebensmittelrecht und
Untersuchung von Lebensmitteln;
Milchkunde einschließlich Technologie
und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch
und Milchuntersuchungen; Fleisch- und
Geflügelfleischhygiene einschließlich
Technologie und Qualitätssicherung
252 Std.
26. Klinische Ausbildung in den Fächern Nr. 19, 22 und 24 518 Std.
27. Querschnittsunterricht 196 Std.
28. Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung 70 Std.
29. Praktische Ausbildung in einer tierärztlichen Praxis
oder tierärztlichen Klinik
850 Std.
30. Praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle,
Lebensmittelüberwachung und -untersuchung
sowie in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
175 Std.
31. Praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen 75 Std.
32. Wahlpflichtveranstaltungen, an denen der oder die Studierende
zusätzlich teilzunehmen hat
308 Std.
 5 020 Std.


---
*)
Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.


Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1) Niederschrift über die Prüfung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1843


Anlage 3 (zu § 16 Abs. 1) Zeugnis über das Ergebnis des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1845


Anlage 4 (zu § 16 Abs. 1 und 4) Zeugnis über das Ergebnis des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1846


Anlage 5 (zu § 16 Abs. 1) Zeugnis über das Ergebnis der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1847


Anlage 6 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich



siehe BGBl. I 2006, S. 1849




Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung



Muster Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (BGBl. 2016 I S. 3343)





Anlage 8 (zu § 58 Abs. 3) Bescheinigung über den ersten Abschnitt der praktischen Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 1 TAppV)


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1851


Anlage 9 (zu § 58 Abs. 3) Bescheinigung über den zweiten Abschnitt der praktischen Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 2 TAppV)


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1852


Anlage 10 (zu § 59 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1853


Anlage 11 (zu § 60 Satz 2) Bescheinigung über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1854


Anlage 12 (zu § 62 Abs. 2) Bescheinigung über die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen



siehe BGBl. I 2006, S. 1855




Anlage 13 (zu § 64) Approbationsurkunde


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1856