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§ 46 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 46 Anbieterwechsel und Umzug



(1) 1Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. 2Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. 3Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. 2Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, das abgebende Unternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. 3Das abgebende Unternehmen hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. 4Der Anspruch des aufnehmenden Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.

(3) 1Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze in ihren Netzen insbesondere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:

1.
im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und

2.
im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.

2Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt wurden. 3Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.

(4) 1Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können. 2Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. 3Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. 4Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. 5Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informieren. 6Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.

(5) 1Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. 2Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in Rechnung stellt. 3Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4.

(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.

(7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung bedarf der Textform.

(8) 1Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. 2Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. 3Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. 4In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

(9) 1Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach Absatz 8 Satz 4 festlegen. 2Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
das Vertragsrecht,

2.
die technische Entwicklung,

3.
die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und

4.
erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen, dass Teilnehmer während des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

3Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundesnetzagentur von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen. 4Die Befugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Absatz 2 bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 46 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuellvor 10.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43a TKG Verträge (vom 14.02.2020)
... einschließlich der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46 , die Entgelte für die Übertragung von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen sowie die ...
§ 45n TKG Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle (vom 27.06.2020)
... angebotenen Mindestvertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46 , Kündigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der ...
§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020)
... und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder  ...
§ 66i TKG Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern (vom 10.05.2012)
... anbietet, oder die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 46 übertragen wurde. Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur ... in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft über den Namen und die ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2, b) § 46 Absatz 9 Satz 1 , § 67 Absatz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7, § 77n Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 ... Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet, 7j. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass die Leistung beim Anbieterwechsel ... Anbieterwechsel gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, 7k. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbricht, 8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 43b Vertragslaufzeit". i) Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 45n Transparenz, ... von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle § 46 Anbieterwechsel und Umzug". j) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden ... einschließlich der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46 , die Entgelte für die Übertragung von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen sowie die ... Mindestvertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46 , Kündigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der ... insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten." 44. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Anbieterwechsel und Umzug (1) Die ... unterrichten." 44. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Anbieterwechsel und Umzug (1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen ... und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder  ... anbietet, oder die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 46 übertragen wurde. Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, ... demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft über den Namen und die ... bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Absatz 4 Satz 3 oder Satz ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet, 7g. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass die Leistung beim ... gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, 7h. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbricht,". ee) In Nummer 11 ...
Artikel 5 TKGuaÄndG Inkrafttreten *) (vom 10.05.2012)
... 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden. § 150 Absatz 7 tritt am ersten Tag des vierten, § 46 Absatz 1 Satz 3 tritt am ersten Tag des siebten, § 66b Absatz 1 Satz 4, die §§ 66g, ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
... nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m. §§ 46 und 47 TKG 1.000 bis 36.000 10 Entscheidungen nach § ...

Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020)
... für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden ...

Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
Eingangsformel FreqNPAV
... Grund des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die ...