(1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in Anlage
2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage
2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen wurden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Die Verwendung von entcumarinisierten Tonkabohnen für Schnupftabak (Anlage
1 Nr. 14 Buchstabe b) bleibt unberührt.