§ 11 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.

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Zitierungen von § 11 TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023)
... 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder c) § 11 ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, 5. einer Rechtsverordnung nach ...


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