§
7 des
Luftsicherheitsgesetzes vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel
337 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Bundesbehörden" durch die Angabe „Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf" durch die Wörter „Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 11 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesbehörden" durch das Wort „Behörden" ersetzt.
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424