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§ 5 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 5



(1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe sind in Vomhundertsätzen des Nettotextilgewichts anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in Vomhundertsätzen genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Faserarten besteht, von denen

1.
eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihres Gewichtsanteils in vom Hundert oder unter der Angabe "85% Mindestgehalt";

2.
keine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts erreicht, die Bezeichnung von mindestens zwei Faserarten mit den höchsten Vomhundertsätzen unter der Angabe ihres jeweiligen Gewichtsanteils sowie die Aufzählung der weiteren Faserarten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit oder ohne Angabe der Vomhundertsätze.

(3) Als "sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Gewichtsanteile unter zehn vom Hundert liegen; der Gesamtgewichtsanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe ist anzugeben. Falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.

(4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hundert vom Hundert kann der Bezeichnung des Rohstoffs der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.

(5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als vierzig vom Hundert des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt werden muß.

(6) Die Bezeichnungen "diverse Faserarten" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann.



 

Zitierungen von § 5 Textilkennzeichnungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TextilKennzG (vom 01.09.2013)
... verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (2) Muster, Proben, Abbildungen oder ... für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf ...
§ 6 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... vom Hundert, bei antistatischen Fasern zwei vom Hundert, nicht übersteigt; bei den in § 5 Abs. 5 genannten Erzeugnissen wird der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, ...
§ 7 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... Nr. 2 sowie auf die Festlegung der Reihenfolge bei denjenigen Fasern, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in absteigender Folge ihres Gewichts ohne Angabe der Vomhundertsätze ...
§ 9 TextilKennzG
... leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Die nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen Angaben dürfen auch in anderen Sprachen ... Gemeinschaftssprache etikettiert sein. (2) Andere als nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene Angaben müssen von der Rohstoffgehaltsangabe deutlich ... durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder ...
§ 11 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder ...