§ 17 - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 17


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.
einem Wirbeltier

a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

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Zitierungen von § 17 Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TierSchG (vom 05.08.2014)
... Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach den §§ 17 , 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 ...
§ 20 TierSchG (vom 13.07.2013)
... Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit ... Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird. (2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des ... der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
...  „(1) Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach den §§ 17 , 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 ... ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, ... 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Im Falle ...

Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Artikel 2 HufBRG Änderung des Tierschutzgesetzes
... „§ 19 (1) Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach § 17 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die ...


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