§ 20 - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten


§ 20 hat 6 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

1Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

1.
dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, oder

2.
der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder

3.
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder

4.
der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. 3Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.


Text in der Fassung des Artikels 20 Wachstumschancengesetz G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 20 UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024 (27.03.2024)Artikel 20 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 16 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 7 Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2562
aktuell vorher 01.07.2009 (22.07.2009)Artikel 8 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 2 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
aktuellvor 01.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 UStG Entstehung der Steuer (vom 01.07.2021)
... vereinnahmt worden ist, b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ( § 20 ) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,  ...
§ 16 UStG Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung (vom 01.07.2021)
... Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das ... dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ( § 20 ), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt ...
§ 18 UStG Besteuerungsverfahren (vom 01.01.2023)
... 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten ...
§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer (vom 01.01.2020)
... die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20 ), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer ...
§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten (vom 01.07.2021)
... steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ( § 20 ) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Fall des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 8 BürgEntlG-KV Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 3. UStGÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), ...

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Artikel 7 GÜStGMG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 2 WachsBeschStFördG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 12 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. ...
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 15 JStG 2022 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4f Satz 6 werden die Wörter „und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 ... die Wörter „und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 9 wird wie folgt ...
Artikel 16 JStG 2022 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... nach Satz 4 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen." 9. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 20 WaChaG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ...


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