1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (
§ 31).
2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513