Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 26 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
| |

§ 26 Risikomanagement



(1) 1Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, durch eine angemessene interne Berichterstattung gebührend berücksichtigt. 2Das Risikomanagementsystem muss die Strategien, Prozesse und internen Meldeverfahren umfassen, die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu steuern sowie aussagefähig über diese Risiken zu berichten. 3Es muss einzeln und auf aggregierter Basis eine kontinuierliche Risikosteuerung unter Berücksichtigung der zwischen den Risiken bestehenden Interdependenzen ermöglichen. 4Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben die Versicherungsunternehmen einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. 5Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.

(2) Zu den zu entwickelnden Strategien zählt insbesondere eine auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmte Risikostrategie, die Art, Umfang und Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt.

(3) Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß § 80 oder die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 anwenden, erstellen sie einen Liquiditätsplan, der die eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unterliegen.

(4) Wird die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 angewendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement gemäß § 23 Absatz 3 Leitlinien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung.

(5) 1Das Risikomanagementsystem hat sämtliche Risiken des Versicherungsunternehmens zu umfassen und insbesondere die folgenden Bereiche abzudecken:

1.
die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Bildung von Rückstellungen,

2.
das Aktiv-Passiv-Management,

3.
die Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und Instrumente von vergleichbarer Komplexität,

4.
die Steuerung des Liquiditäts- und des Konzentrationsrisikos,

5.
die Steuerung operationeller Risiken und

6.
die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.

2Die innerbetrieblichen Leitlinien zum Risikomanagement müssen mindestens Vorgaben zu den genannten Bereichen machen.

(6) In Bezug auf das Kapitalanlagerisiko müssen Versicherungsunternehmen nachweisen, dass sie die Anforderungen des § 124 einhalten.

(7) 1In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bewerten die Versicherungsunternehmen regelmäßig

1.
die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß § 7 Nummer 21 zugrunde liegen;

2.
wenn die Matching-Anpassung gemäß § 80 angewendet wird:

a)
die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß § 81 Nummer 2, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel;

b)
die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios;

c)
die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null;

3.
wenn die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 angewendet wird:

a)
die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und die potenziellen Auswirkungen einer erzwungenen Veräußerung von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel,

b)
die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null.

2Die Versicherungsunternehmen übermitteln die in Satz 1 genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich im Rahmen der gemäß § 43 zu übermittelnden Informationen. 3Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung führen würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Analyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederhergestellt ist.

(8) 1Die Versicherungsunternehmen müssen eine unabhängige Risikocontrollingfunktion einrichten, die so strukturiert ist, dass sie die Umsetzung des Risikomanagementsystems maßgeblich befördert. 2Bei Versicherungsunternehmen, die ein internes Modell verwenden, hat die Risikocontrollingfunktion zusätzlich die Aufgabe, das interne Modell zu entwickeln, umzusetzen, zu testen, zu validieren und einschließlich späterer Änderungen zu dokumentieren. 3Darüber hinaus analysiert sie die Leistungsfähigkeit des internen Modells und berichtet dem Vorstand in zusammengefasster Form über diese Analyse, gibt ihm Anregungen zur Verbesserung des Modells und hält ihn über Korrekturmaßnahmen für festgestellte Schwächen oder Mängel auf dem Laufenden.



 

Zitierungen von § 26 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 VAG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2021)
... nähere Bestimmungen über den Inhalt der allgemeinen Sanierungspläne nach § 26 Absatz 1 erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt ...
§ 115 VAG Verwendungstest
... Rolle spielen, insbesondere 1. im Risikomanagementsystem gemäß § 26 und in den Entscheidungsprozessen sowie 2. in der Beurteilung des ökonomischen ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... 1. von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation § 23 Absatz 1a bis 1c, § 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8 , die §§ 27, 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und ... die Regelung nur auf Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats bezieht, 8. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder ...
§ 222 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 29.12.2020)
... bereit. § 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6, § 26 Absatz 2, 5 und 6 , § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die ... 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnungen gelten insoweit entsprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder ...
§ 224 VAG Beleihung Privater (vom 29.12.2020)
... die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, bezieht; 3. § 25; 4. § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder ...
§ 234c VAG Risikomanagement (vom 13.01.2019)
... Das Risikomanagementsystem einer Pensionskasse muss über § 26 Absatz 5 hinaus auch ökologische und soziale Risiken sowie die Unternehmensführung betreffende ... zu berücksichtigen. (3) Pensionskassen haben die Berichterstattung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 , die gegenüber dem Vorstand erfolgt, innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Vorstand der ... auch ganz oder teilweise befreien, wenn dies mit den Aufsichtszielen vereinbar ist. (4) § 26 Absatz 3, 4, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. (5) Zum Risikomanagementsystem der Pensionskasse ...
§ 293 VAG Aufsicht (vom 15.12.2023)
... und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26 , 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 25 FKAG Besondere organisatorische Pflichten (vom 01.01.2016)
... Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. §§ 23, 26 , 27, 29 und 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 25a Absatz 1 und 2 *) des ...

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
§ 39 PFAV Risikomanagement (vom 01.01.2018)
... aufsichtsrechtlichen Regelungen vereinbar ist. (3) Die Risikostrategie im Sinne von § 26 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat Art, Umfang und Komplexität des Geschäfts der Durchführung reiner ...
§ 40 PFAV Risikoberichte (vom 01.01.2018)
... den unternehmensinternen Risikoberichten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , die der Berichterstattung gegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen, wie im Rahmen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... aufsichtsrechtlichen Regelungen vereinbar ist. (3) Die Risikostrategie im Sinne von § 26 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat Art, Umfang und Komplexität des Geschäfts der ... § 40 Risikoberichte In den unternehmensinternen Risikoberichten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung gegenüber dem Vorstand dienen, ...

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 23, 26 , 27, 29 und 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 7a ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Risikomanagement (1) Das Risikomanagementsystem einer Pensionskasse muss über § 26 Absatz 5 hinaus auch ökologische und soziale Risiken sowie die Unternehmensführung betreffende ... zu berücksichtigen. (3) Pensionskassen haben die Berichterstattung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 , die gegenüber dem Vorstand erfolgt, innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Vorstand der ... ganz oder teilweise befreien, wenn dies mit den Aufsichtszielen vereinbar ist. (4) § 26 Absatz 3, 4, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. (5) Zum Risikomanagementsystem der Pensionskasse gehört die ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Sätze ersetzt: „§ 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6, § 26 Absatz 2, 5 und 6 , § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die ... 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnungen gelten insoweit entsprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder ... die Funktion der internen Revision wahrnimmt, bezieht; 3. § 25; 4. § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder ...