Auf Grund des §
52 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des
Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674), festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:
- 1.
- In § 18 tritt
- a)
- in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
- b)
- in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddreißigste Tag.
- 2.
- In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
- 3.
- In § 26 tritt
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
- 4.
- In § 28 tritt
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
- 5.
- In § 29 tritt
- a)
- in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages der sechzehnte Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der fünfzehnte Tag.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.