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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme (LogistikKfmFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 241 (Nr. 7); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-46 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Inhalte der Prüfung
§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 8 Zeugnisse
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Ausbildereignung
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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§ 1 Ziel der Prüfung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Logistiksysteme und zur Geprüften Fachwirtin für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich einen vollständigen und bereichsübergreifenden Geschäftsprozess logistisch zu gestalten und zu verbessern und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen, Kunden zu beraten, logistische Anforderungen zu analysieren und zu bewerten, logistische Lösungen zu entwickeln und deren Umsetzung zu koordinieren. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

1.
Beraten von internen und externen Kunden bei der Gestaltung logistischer Prozesse,

2.
Analysieren und Bewerten von Wertschöpfungsketten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

3.
Entwickeln logistischer Konzepte,

4.
Planen, Koordinieren und Steuern der Umsetzung von Logistiklösungen im Rahmen von Projekten,

5.
Analysieren und Weiterentwickeln bestehender logistischer Prozesse,

6.
Beachten von Qualitätsmanagementsystemen,

7.
Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

8.
Organisieren der Berufsausbildung.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme" oder „Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme".


Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 21. August 2014 BGBl. I S. 1459, 1600 m.W.v. 29. August 2014

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe

a)
Kaufmann oder Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung oder

b)
Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau oder

c)
Industriekaufmann oder Industriekauffrau oder

d)
Kaufmann oder Kauffrau für Groß- und Außenhandel oder

e)
Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau

und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis,

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten kaufmännischverwaltenden Ausbildungsberuf oder im anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis,

3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

4.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche:

1.
Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten,

2.
Logistische Lösungen entwickeln und planen,

3.
Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln,

4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.

(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.

(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.

(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich mindestens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" ist. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.

(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 4 Inhalte der Prüfung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Handlungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, logistische Bedürfnisse von Kunden zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei sollen auch soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
logistische Abläufe und ihre Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse bewerten,

2.
Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber dem Kunden darstellen.

(2) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, logistische Konzepte im Kontext von Prozessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Umsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln und ihre Einführung vorzubereiten. Dafür ist die Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu organisieren. Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Projekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
alternative logistische Konzepte entwickeln und bewerten,

2.
logistische Lösungen und deren Umsetzung planen, dabei Information, Dokumentation, Kooperation, Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,

3.
an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung von Logistiklösungen mitwirken.

(3) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Umsetzung logistischer Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewerten. Insbesondere soll nachgewiesen werden, dass die Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten gefördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete Maßnahmen initiiert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Veränderungsprozesse bei der Einführung von logistischen Lösungen zusammen mit den Prozessbeteiligten gestalten,

2.
Logistikprozesse anhand von Kennzahlen bewerten und optimieren.

(4) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,

2.
Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,

3.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes,

4.
Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden,

5.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

6.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

7.
Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

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§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.

2Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 8 Zeugnisse


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 9 Wiederholung der Prüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 10 Ausbildereignung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 11 Inkrafttreten


§ 11 hat 1 frühere Fassung

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Annette Schavan

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Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


Anlage 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur schriftlichen Prüfung - Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung der schriftlichen Prüfung mit Punkten,

2.
zur mündlichen Prüfung - Benennung von Projektpräsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.


Text in der Fassung des Artikels 68 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019



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