Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzV k.a.Abk.)

V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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Eingangsformel
§ 1 Einführung von Handelsklassen
§ 2 Kennzeichnung
§ 3 Bezeichnung
§ 4 Messung und Mengenberechnung
§ 5 Geltung in Berlin
§ 6 Inkrafttreten
Anlage zu § 1

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 149) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1 Einführung von Handelsklassen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Rohholz werden gesetzliche Handelsklassen für die Sortierung der Holzarten oder Holzartengruppen nach der Stärke, der Güte und dem besonderen Verwendungszweck nach Maßgabe der Anlage eingeführt. Die Verwendung der Handelsklassen ist freigestellt.

(2) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß

1.
der dafür in der Anlage vorgeschriebenen Sortierung entsprechen,

2.
nach § 2 gekennzeichnet,

3.
nach § 3 bezeichnet und

4.
nach § 4 gemessen und berechnet oder gewogen sein.

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§ 2 Kennzeichnung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Langholz der Güteklassen A/EWG, C/EWG und D ist mit dem zutreffenden Buchstaben A, C oder D dauerhaft zu kennzeichnen.

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§ 3 Bezeichnung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, ist mit der Holzart oder Holzartengruppe und mit der in der Anlage festgesetzten oder zugelassenen Handelsklasse zu bezeichnen.

(2) Rohholz der Stärkeklassen und der Güteklassen A/EWG, B/EWG und C/EWG darf als "EWG-sortiert" bezeichnet werden.

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§ 4 Messung und Mengenberechnung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beim Messen des Durchmessers und der Berechnung des Mittels wird nach unten auf ganze Zentimeter abgerundet.

(2) Der Mittendurchmesser wird in der Stamm-Mitte (halbe Stammlänge) bis zu 19 cm Durchmesser ohne Rinde durch einmaliges waagerechtes Kluppen, wie der Stamm im Walde liegt, ermittelt, ab 20 cm Durchmesser ohne Rinde durch zwei zueinander senkrecht stehende Messungen (möglichst des kleinsten und des größten Durchmessers). Fällt die Meßstelle auf einen Astquirl oder auf einen sonst unregelmäßigen Stammteil, so wird der Durchmesser aus dem Mittel der Messungen gleich weit oberhalb und unterhalb der Meßstelle ermittelt. Wird der Durchmesser in Rinde gemessen, so ist ein der durchschnittlichen Rindenstärke entsprechender Abzug zu machen und der Abzug zu erwähnen.

(3) Der Zopfdurchmesser wird durch einmaliges waagerechtes Kluppen, wie der Stamm im Walde liegt, ermittelt. Wird der Durchmesser in Rinde gemessen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Bei der Längenmessung für die Mittenstärkesortierung und die Heilbronner Sortierung ist ein Übermaß von 1 vom Hundert zu geben; das Längenübermaß bleibt jedoch bei der Feststellung der Stamm-Mitte außer Betracht. Die Längenmessung beginnt bei Stämmen mit Fallkerb in der Mitte des Fallkerbes. Bei der Heilbronner Sortierung wird der Stamm mit Einschluß des etwa daran belassenen Draufholzes als Ganzes vermessen.

(5) Der Festgehalt wird aus Länge und Mittendurchmesser ohne Rinde nach Festmeter berechnet. Der Festgehalt unregelmäßig geformter oder in der Güte sehr unterschiedlicher Stämme ist abschnittsweise zu ermitteln.

(6) Wird Schichtholz in Raummeter mit oder ohne Rinde (gereppelt, geschält, geloht oder weißgeschnitzt) aufgesetzt, so erhalten die Holzstöße oder -bündel beim Aufsetzen ein Übermaß von 4 vom Hundert.

(7) Das Gewicht des Rohholzes kann entweder lufttrocken (lutro) oder absolut trocken (atro) ermittelt werden. Die Art der Trockenheit ist anzugeben.

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§ 5 Geltung in Berlin



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz auch im Land Berlin.

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§ 6 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April 1936), geändert durch die Verordnung über die Abänderung der genannten Verordnung vom 1. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1950), außer Kraft.

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Anlage zu § 1



1.
Stärkesortierung


1.1
Langholz


1.11
Mittenstärkesortierung

Das Stammholz (Stämme und Stammteile) wird auf ganze Meter, halbe Meter oder ganze Zehntelmeter abgelängt und nach dem Mitten durchmesser ohne Rinde in folgende Stärke klassen eingeteilt:

KlasseMittendurchmesser ohne Rinde
L 0unter 10 cm
L 1a10 bis 14 cm
L 1b15 bis 19 cm
L 2a20 bis 24 cm
L 2b25 bis 29 cm
L 3a30 bis 34 cm
L 3b35 bis 39 cm
L 440 bis 49 cm
L 550 bis 59 cm
L 660 cm und mehr


Über die Klasse L 6 hinaus können unter Fortsetzung derselben Staffelung weitere Klassen gebildet werden. Die Unterteilung in Unterklassen a und b kann entfallen oder auf alle Klassen erweitert werden.


1.12
Heilbronner Sortierung

Das Stammholz (Stämme und Stammteile) wird auf ganze Meter abgelängt und nach Mindestlänge und Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde, gemessen bei der vorgeschriebenen Mindestlänge, in folgende Stärkeklassen eingeteilt:

KlasseMindestlängeMindestzopfdurchmesser ohne Rinde
H 18 m10 cm
H 210 m12 cm
H 314 m14 cm
H 416 m17 cm
H 518 m22 cm
H 618 m30 cm


Das Stammholz kann über den angegebenen Mindestzopfdurchmesser hinaus in größeren Längen ausgehalten werden (Draufholz), jedoch darf dabei nicht die Zopfstärke der nächst niederen Klasse unterschritten werden.


1.13
Stangensortierung

Das Langholz wird nach dem Durchmesser mit Rinde 1 Meter über dem stärkeren Ende, Nadelholz ab 7 cm Durchmesser mit Rinde zusätzlich nach der Länge bis zu einer Zopfstärke von 2 cm mit Rinde, in folgende Stärkeklassen eingeteilt:

KlasseDurchmesser mit RindeLänge (bei Nadelholz)
P 16 cm u. weniger 
P 27 bis 13 cm 
P 2.17 bis 9 cmüber 6 m
P 2.117 bis 9 cmüber 6 bis 9 m
P 2.127 bis 9 cmüber 9 m
P 2.210 bis 11 cmüber 9 m
P 2.312 bis 13 cmüber 9 m
P 2.3112 bis 13 cmüber 9 bis 12 m
P 2.3212 bis 13 cmüber 12 bis 15 m
P 2.3312 bis 13 cmüber 15 m
P 314 cm und mehr 


Bei entrindeten Stangen ermäßigen sich die angegebenen Durchmesser um 1 cm. Die Unterteilung der Klasse P 2 in Unterklassen sowie die weitere Unterteilung der Unterklassen können entfallen. Nadelholzstangen, welche die erforderliche Länge nicht haben, fallen in die nächst niedere Klasse oder Unterklasse.


1.2
Schichtholz

Schichtholz wird nach dem Durchmesser mit Rinde am schwächeren Ende in folgende Klassen eingeteilt:

KlasseDurchmesser mit Rinde
S 1 Rundlinge3 bis 6 cm
S 2 Rundlinge7 bis 13 cm
S 2.1 Rundlinge7 bis 9 cm
S 2.2 Rundlinge10 bis 13 cm
S 3 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus14 cm und mehr
S 3.1 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus14 bis 19 cm
S 3.2 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus20 cm und mehr


Bei Schichtholz ohne Rinde vermindern sich die genannten Durchmesser um 1 cm. Die Unterteilung der Klassen S 2 und S 3 in Unterklassen kann entfallen.


2.
Gütesortierung

Für Rohholz werden folgende Güteklassen gebildet:

A/EWG:Gesundes Holz mit ausgezeichneten Arteigenschaften, fehlerfrei oder nur mit unbedeutenden Fehlern, die seine Verwendung nicht beeinträchtigen.
B/EWG:Holz von normaler Qualität einschließlich stammtrockenem Holz mit einem oder mehreren der folgenden Fehler: schwache Krümmung und schwacher Drehwuchs, geringe Abholzigkeit, einige gesunde Äste von kleinem oder mittlerem Durchmesser - jedoch nicht grobastig -, eine geringe Anzahl kranker Äste von geringem Durchmesser, leicht exzentrischer Kern, einige Unregelmäßigkeiten des Umrisses oder einige andere vereinzelte, durch eine gute allgemeine Qualität ausgeglichene Fehler.
C/EWG:Holz, das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklassen A/EWG oder B/EWG aufgenommen werden kann, jedoch gewerblich verwendbar ist. Hierunter fallen z.B. starkastige, stark abholzige oder stark drehwüchsige Stücke sowie abholzige oder astige Zopfstücke und kranke Stücke mit tiefgehenden faulen Ästen, Rot- und Weißfäule (jedoch nicht kleinen Faulflecken) oder sonstigen wesentlichen Pilz- oder Insektenzerstörungen sowie Stücke mit weitgehender Ringschäle.
D:Holz, das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklassen A/EWG, B/EWG und C/EWG aufgenommen werden kann, jedoch mindestens noch zu 40 vom Hundert gewerblich verwendbar ist.


3.
Sortierung nach dem besonderen Verwendungszweck


3.1
Schwellenholz

Schwellenholz ist gesundes, auch ästiges, mindestens einschnüriges Rohholz zur Herstellung von Eisenbahnschwellen.

Bei der Aushaltung sind Stammteile mit Graukern, Spritzkern und Weißfäule sowie Fauläste auszuschneiden. Bei Buche ist Rotkern bis höchstens ein Drittel des Rundholzdurchmessers ohne Rinde zulässig.

Schwellenholz ist mit einem Längenübermaß von 2 vom Hundert, mindestens jedoch von 10 cm, auszuhalten. Der Zopfdurchmesser ist an der schmalen Seite zu messen.

Die Krümmung darf bei der Klasse SW 4 (Weichenschwellen) höchstens 1 cm je volle Meter Schwellenlänge betragen, bei den übrigen Klassen höchstens 6 cm je einfache Schwellenlänge.

Schwellenholz wird in folgende Klassen eingeteilt:

SW 1:Stämme von 2,5 m Länge oder einem Vielfachen davon und 22 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde
SW 2:Stämme von 2,6 m Länge oder einem Vielfachen davon und 25 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde
SW 3:Stämme von 2,6 m Länge oder einem Vielfachen davon und 27 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde
SW 4:Stämme von 3,0 bis 7,2 m Länge in Abstufungen von 20 cm zu 20 cm oder einem Vielfachen dieser Länge und 29 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde.


3.2 Industrieholz

Rohholz, das mechanisch oder chemisch aufgeschlossen werden soll, wird in folgende Güteklassen eingeteilt:

IN:Gesund, nicht grobastig, keine starke Krümmung
IF:Leicht anbrüchig, grobastig oder krumm
IK:Stark anbrüchig, jedoch gewerblich verwendbar.




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