Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung (EVARegV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 10, § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze


Artikel 1 ändert mWv. 6. November 2007 ARegV

gesamter Text siehe Anreizregulierungsverordnung - ARegV


Artikel 2 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2007 StromNEV § 7, § 32

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2" werden gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fremdkapitalquote" die Angabe „nach § 6 Abs. 2" eingefügt.

ccc)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Eigenkapitalquote" die Angabe „nach § 6 Abs. 2" eingefügt.

ddd)
In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neuanlagen" und in Nummer 4 jeweils vor dem Wort „Finanzanlagen" und vor dem Wort „Umlaufvermögens" das Wort „betriebsnotwendigen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen."

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden," werden durch die Wörter „vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009," ersetzt.

bbb)
Die Wörter „wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist" werden gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung."

2.
Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen."


Artikel 3 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2007 GasNEV § 3, § 7, § 13, § 18, § 21, § 27, § 30, § 32

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und danach jeweils in Abständen von zwei Jahren" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode bei der Regulierungsbehörde einzureichen."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2" werden gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fremdkapitalquote" die Angabe „nach § 6 Abs. 2" eingefügt.

ccc)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Eigenkapitalquote" die Angabe „nach § 6 Abs. 2" eingefügt.

ddd)
In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neuanlagen" und in Nummer 4 jeweils vor dem Wort „Finanzanlagen" und vor dem Wort „Umlaufvermögens" das Wort „betriebsnotwendigen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen."

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden," werden durch die Wörter „vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009," ersetzt.

bbb)
In Satz 1 werden die Wörter „wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung."

3.
In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „pro Zeiteinheit" die Wörter „oder in Kilowatt pro Zeiteinheit" eingefügt.

3a.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „unabhängig von" die Wörter „der Druckstufe und von" eingefügt.

4.
In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindestens jährlich" gestrichen.

5.
§ 27 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5a.
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

„10. einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung."

6.
Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren."


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. November 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.