Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)

Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
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Eingangsformel 1)
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
§ 6 Einstufung des chemischen Zustands
§ 7 Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe
§ 8 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
§ 9 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien
§ 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz
§ 11 Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste
§ 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands
§ 13 Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal
§ 14 Bewirtschaftungsziele für Stickstoff
§ 15 Ermittlung langfristiger Trends
§ 16 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
Anlage 1 (zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 3) Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Gewässertypen
Anlage 6 (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 7 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Anlage 8 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
Anlage 9 (zu § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b) Anforderungen an Analysenmethoden, an Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
Anlage 10 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 5) Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste
Anlage 12 (zu § 8 Absatz 2, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Anlage 13 (zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2) Ermittlung langfristiger Trends

Eingangsformel 1)





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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der

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Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,

-
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist,

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Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36),

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Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32),

-
Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1, L 102 vom 5.4.2014, S. 22).

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§ 1 Zweck



Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberflächengewässer

Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;

2.
Übergangsgewässer

Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;

3.
Umweltqualitätsnorm (UQN)

Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

4.
Prioritäre Stoffe

Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;

5.
Bestimmte andere Schadstoffe

Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;

6.
Flussgebietsspezifische Schadstoffe

Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;

7.
Natürliche Hintergrundkonzentration

Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.

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§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

1.
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

2.
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,

3.
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,

4.
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und

5.
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.

2Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

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§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

1.
die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper,

2.
die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und

3.
die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen.

2Danach erfolgen alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung.

(2) Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede Flussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in Anlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen:

1.
der Informationen nach Absatz 1,

2.
der Bestimmungen nach § 3,

3.
der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen,

4.
der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, sowie

5.
anderer verfügbarer Daten, Karten und Modelluntersuchungen.

(3) 1Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. 2Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2873 m.W.v. 15. Dezember 2020

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§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. 2Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) 1Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. 2Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.

(4) 1Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. 2Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

(5) 1Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. 2Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:

1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.

2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.

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§ 6 Einstufung des chemischen Zustands


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. 2Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. 3Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. 4Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.

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§ 7 Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der gute chemische Zustand zu erreichen

1.
bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten und

2.
bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu geregelt worden sind.

2Bis zum 22. Dezember 2021 gelten für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 7 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011. 3Im Übrigen bleiben die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.

(2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen.

(3) 1Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach Maßgabe des § 10 sowie ein vorläufiges Maßnahmenprogramm. 2In den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.

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§ 8 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

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§ 9 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Methoden, die zur Überwachung der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten verwendet werden, müssen den Normen entsprechen, die in Anhang V Nummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, genannt sind.

(2) 1Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3. 2Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 1 erfüllen.

(3) 1Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. 2Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen.

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§ 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz


§ 10 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 10. 2Die Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(2) 1Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 6 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 10 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 10 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 8 Tabelle 2.

(3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

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§ 11 Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen die Stoffe der von der Europäischen Kommission erstellten Beobachtungsliste nach Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist, an Überwachungsstellen, die für den jeweiligen Stoff repräsentativ sind. 2Hierbei sind die Überwachungsmatrizes maßgeblich und die Analysenmethoden zu verwenden, die in der Beobachtungsliste festgelegt sind. 3Die Laboratorien, die an der Überwachung der Stoffe der Beobachtungsliste mitwirken, haben mit geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen und insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen. 4Bei der Bestimmung der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigt die zuständige Behörde die typischen Arten der Verwendung und das Vorkommen des jeweiligen Stoffes. 5Die repräsentativen Überwachungsstellen nach Satz 1 sind nach Maßgabe von Anlage 11 festzulegen.

(2) 1Die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu höchstens vier Jahren zu überwachen. 2Das Erfordernis der Überwachung entfällt, sobald ein Stoff nicht mehr in der Beobachtungsliste aufgeführt ist. 3Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 am 24. September 2015. 4Für jeden neuen Stoff beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste. 5Die Stoffe sind innerhalb der zwölf Monate, die auf den Beginn des Überwachungszeitraums nach Satz 3 oder Satz 4 folgen, sowie innerhalb der folgenden Zwölfmonatszeiträume jeweils mindestens einmal zu überwachen.

(3) Liegen für einen Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen vor, so kann von einer zusätzlichen Überwachung des Stoffes nach den Absätzen 1 und 2 abgesehen werden, wenn der Stoff mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der technischen Leitlinien entspricht, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 8b Absatz 5 Satz 4 der Richtlinie 2008/105/EG erarbeitet werden.

(4) 1Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Ergebnisse der Überwachung, die sich auf die jeweiligen Zwölfmonatszeiträume nach Absatz 2 Satz 5 beziehen, für das jeweilige Land sowie Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und die Überwachungsstrategie. 2Die Informationen nach Satz 1 sind erstmalig zu übermitteln:

1.
für Stoffe, die in der ersten Beobachtungsliste aufgeführt sind, bis zum 24. Oktober 2016,

2.
für jeden Stoff, der neu in die Beobachtungsliste aufgenommen wird, innerhalb von 19 Monaten nach dem Zeitpunkt der Aufnahme.

3Danach sind die Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit alle zwölf Monate zu übermitteln, solange der Stoff in der Beobachtungsliste aufgeführt ist.


Text in der Fassung des Artikels 255 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1 dar. 2Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darzustellen. 3Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen. 4Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Informationen über den chemischen Zustand beispielsweise im Hinblick auf einen oder mehrere Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1, Spalten 4, 5 und 7 gesondert von den Informationen über den chemischen Zustand im Hinblick auf die übrigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe in weiteren Karten nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darstellen. 2Für einzelne Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1 kann das Ausmaß der Abweichung von der Umweltqualitätsnorm in weiteren Karten dargestellt werden; hierfür sind Kategorien zu verwenden, die das Ausmaß der Abweichung näherungsweise im Wege einer ein- oder mehrmaligen Multiplikation der Umweltqualitätsnorm mit dem Faktor 2 oder 4 beschreiben.

(3) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 3 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde.

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§ 13 Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:

1.
die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten nach § 4 Absatz 1 und 2,

2.
eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist:

a)
die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Überwachung von Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowie

b)
Informationen über die Leistung dieser Analysenmethoden in Bezug auf die in Anlage 9 Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindestleistungskriterien,

3.
eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht die aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwischenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der Öffentlichkeit zugänglich.

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§ 14 Bewirtschaftungsziele für Stickstoff


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum Schutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass folgende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht überschritten werden:

1.
bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milligramm pro Liter

a)
an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Kenterpunkt Ebbe,

b)
bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen,

2.
bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milligramm pro Liter

a)
an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin,

b)
bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen.

(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden, überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4 Tabelle 1.

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§ 15 Ermittlung langfristiger Trends


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzureichern. 2Dies betrifft insbesondere die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6. 3Diese Stoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.

(2) 1Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. 2Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 13 Nummer 5 erfüllt sind.

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§ 16 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen



(1) Die wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, sind zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit

1.
Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und

2.
die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.

(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.

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Anlage 1 (zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

1.
Kategorien von Oberflächengewässern

Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:

1.1
Flüsse

1.2
Seen

1.3
Übergangsgewässer

1.4
Küstengewässer

a)
nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist

b)
nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist

2.
Typen von Oberflächengewässern

2.1
Fließgewässer (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)

Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der Orientierung:

a)
klein (10 bis 100 Quadratkilometer)

b)
mittelgroß (größer als 100 bis 1.000 Quadratkilometer)

c)
groß (größer als 1.000 bis 10.000 Quadratkilometer)

d)
sehr groß (größer als 10.000 Quadratkilometer)

Ökoregion 4: Alpen, Höhe über 800 Meter

Typ 1 Fließgewässer der Alpen

Subtyp 1.1 Bäche der Kalkalpen

Subtyp 1.2 Kleine Flüsse der Kalkalpen

Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter

Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes

Subtyp 2.1 Bäche des Alpenvorlandes

Subtyp 2.2 Kleine Flüsse des Alpenvorlandes

Typ 3 Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes

Subtyp 3.1 Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes

Subtyp 3.2 Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes

Typ 4 Große Flüsse des Alpenvorlandes

Typ 5 Grobmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche

Typ 5.1 Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche

Subtyp 5.2 (PHYLIB) Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche in Vulkangebieten

Typ 6 Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche

Subtyp 6 K Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)

Typ 7 Grobmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche

Typ 9 Silikatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse

Typ 9.1 Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse

Subtyp 9.1 K Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)

Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges

Typ 10 Kiesgeprägte Ströme

Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe unter 200 Meter

Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche

Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse

Typ 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse

Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche

Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse

Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche

Typ 20 Sandgeprägte Ströme

Typ 22 Marschengewässer

Subtyp 22.1 Kleine und mittelgroße Gewässer der Marschen

Subtyp 22.2 Große Gewässer der Marschen (meist mit Einzugsgebieten innerhalb der Geestgebiete des Norddeutschen Tieflandes)

Subtyp 22.3 Ströme der Marschen (Unterläufe von Elbe und Weser oberhalb der Übergangsgewässer)

Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse

Ökoregionunabhängige Typen

Typ 11 Organisch geprägte Bäche

Typ 12 Organisch geprägte Flüsse

Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern

Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer

Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord)

Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)

2.2
Seen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometern oder größer)

Ökoregionen 4 und 9: Alpen und Alpenvorland

Typ 1: Polymiktischer Alpenvorlandsee

Typ 2: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet1

Typ 3: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Typ 4: Geschichteter Alpensee

Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge

Typ 5: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet

Typ 6: Polymiktischer kalziumreicher Mittelgebirgssee

Typ 7: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Typ 8: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet

Typ 9: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland

Typ 10: Geschichteter Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet

Typ 11: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet

Typ 12: Flusssee im Tiefland

Typ 13: Geschichteter Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Typ 14: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Sondertypen (alle Ökoregionen)

Typ 88: Sondertyp natürlicher See (z. B Moorsee, Strandsee, Altarm oder Altwasser)

Typ 99: Sondertyp künstlicher See (z. B. Abgrabungssee)

2.3
Übergangsgewässer (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)

Typ T1: Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems

Typ T2: Übergangsgewässer Eider

2.4
Küstengewässer

Typen der Küstengewässer der Nordsee

Typ N1: euhalines offenes Küstengewässer

Typ N2: euhalines Wattenmeer

Typ N3: polyhalines offenes Küstengewässer

Typ N4: polyhalines Wattenmeer

Typ N5: euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland

Typen der Küstengewässer der Ostsee

Typ B1: oligohalines inneres Küstengewässer

Subtyp B1a: Salzgehalt 0,5 - 3 PSU2

Subtyp B1b: Salzgehalt 3 - 5 PSU

Typ B2: mesohalines inneres Küstengewässer

Subtyp B2a: Salzgehalt 5 - 10 PSU

Subtyp B2b: Salzgehalt 10 - 18 PSU

Typ B3: mesohalines offenes Küstengewässer

Subtyp B3a: Salzgehalt 5 - 10 PSU

Subtyp B3b: Salzgehalt 10 - 18 PSU

Typ B4: meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet (Salzgehalt 10 - 30 PSU)

3.
Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern

3.1
Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind.

3.2
Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

3.3
Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.

3.4
Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen.

3.5
Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein.

3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.


---
1
Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil bleibt.
2
PSU (Practical Salinity Units) ist die Maßeinheit für die Salinität.

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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Umfang der Datenzusammenstellung

Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:

1.1
Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

a)
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

b)
Organische Phosphorverbindungen

c)
Organische Zinnverbindungen

d)
Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das Wasser

aa)
karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder

bb)
Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen

e)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

f)
Zyanide

g)
Metalle und Metallverbindungen

h)
Arsen und Arsenverbindungen

i)
Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe

j)
Schwebstoffe

k)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate

l)
Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.

1.2
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen

1.3
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüberund -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen

1.4
Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen

1.5
Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer

1.6
Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.

2.
Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 10 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.

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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Biologische Qualitätskomponenten

Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle

(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):

Qualitäts-
komponentengruppe
Qualitätskomponente Parameter Kategorie
FSÜK
Gewässerflora PhytoplanktonArtenzusammensetzung,
Biomasse
X1XXX
Großalgen oder Angiospermen Artenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
  X2X2
Makrophyten/PhytobenthosArtenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
XXX2 
Gewässerfauna Benthische wirbellose Fauna Artenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
XXXX
FischfaunaArtenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit,
Altersstruktur
XXX3 

 
---
1
Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.
2
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.
3
Altersstruktur fakultativ.

2.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle

(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):

Qualitätskomponente Parameter Kategorie
FSÜK
Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik X   
Verbindung zu Grundwasserkörpern XX  
Wasserstandsdynamik X  
Wassererneuerungszeit X  
Durchgängigkeit X   
Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X   
Tiefenvariation XXX
Struktur und Substrat des Bodens X  X
Menge, Struktur und Substrat des Bodens  XX 
Struktur der Uferzone XX  
Struktur der Gezeitenzone   XX
Tidenregime Süßwasserzustrom  X 
Seegangsbelastung  XX
Richtung vorherrschender Strömungen    X


3.
Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen

(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):

3.1
Chemische Qualitätskomponenten

Qualitäts-
komponentengruppe
Qualitätskomponente Parameter Kategorie
FSÜK
Flussgebiets-
spezifische
Schadstoffe
synthetische und nicht-
synthetische Schadstoffe
in Wasser, Sedimenten oder
Schwebstoffen
Schadstoffe nach
Anlage 6
XXXX


 
3.2
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Qualitäts-
komponentengruppe
QualitätskomponenteMögliche Parameter FSÜK
Allgemeine
physikalisch-
chemische
Komponenten
SichttiefeSichttiefe XXX
TemperaturverhältnisseWassertemperaturXXXX
Sauerstoffhaushalt SauerstoffgehaltXXXX
SauerstoffsättigungXXXX
TOCX   
BSBX   
EisenX   
Salzgehalt ChloridXXXX
Leitfähigkeit bei 25 °C X XX
SulfatX   
Salinität  XX
Versauerungszustand pH-WertXX  
Säurekapazität Ks
(bei versauerungs-
gefährdeten Gewässern)
XX  
Nährstoffverhältnisse GesamtphosphorXXXX
ortho-Phosphat-
Phosphor
XXXX
GesamtstickstoffXXXX
Nitrat-StickstoffXXXX
Ammonium-StickstoffXXXX
Ammoniak-StickstoffX   
Nitrit-StickstoffX   


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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


Anlage 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.

Tabelle 1 Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern


Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Unbefriedigender
Zustand
Schlechter Zustand
Es sind bei dem jeweiligen Ober-
flächengewässertyp keine oder
nur sehr geringfügige anthropo-
gene Änderungen der Werte für
die physikalisch-chemischen
und hydromorphologischen Qua-
litätskomponenten gegenüber
den Werten zu verzeichnen, die
normalerweise bei Abwesenheit
störender Einflüsse mit diesem
Typ einhergehen (Referenzbedin-
gungen).
Die Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten des Ober-
flächengewässers entsprechen
denen, die normalerweise bei Ab-
wesenheit störender Einflüsse
mit dem betreffenden Typ einher-
gehen, und zeigen keine oder nur
sehr geringfügige Abweichungen
an (Referenzbedingungen).
Die typspezifischen Referenzbe-
dingungen sind erfüllt und die
typspezifischen Gemeinschaften
sind vorhanden.
Die Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten des Ober-
flächengewässertyps oberirdi-
scher Gewässer zeigen geringe
anthropogene Abweichungen
an, weichen aber nur in geringem
Maß von den Werten ab, die nor-
malerweise bei Abwesenheit stö-
render Einflüsse mit dem betref-
fenden Oberflächengewässertyp
einhergehen (Referenzbedingun-
gen).
Die Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten des Ober-
flächengewässertyps weichen
mäßig von den Werten ab, die
normalerweise bei Abwesenheit
störender Einflüsse mit dem
betreffenden Oberflächengewäs-
sertyp einhergehen (Referenzbe-
dingungen). Die Werte geben
Hinweise auf mäßige anthropo-
gene Abweichungen und weisen
signifikant stärkere Störungen
auf, als dies unter den Bedingun-
gen des guten Zustands der Fall
ist.
Die Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten des be-
treffenden Typs oberirdischer
Gewässer weisen stärkere Verän-
derungen auf und die Biozöno-
sen weichen erheblich von denen
ab, die normalerweise bei Abwe-
senheit störender Einflüsse mit
dem betreffenden Oberflächen-
gewässertyp einhergehen (Refe-
renzbedingungen).
Die Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten des be-
treffenden Typs oberirdischer
Gewässer weisen erhebliche Ver-
änderungen auf und große Teile
der Biozönosen, die normaler-
weise bei Abwesenheit störender
Einflüsse mit dem betreffenden
Oberflächengewässertyp einher-
gehen (Referenzbedingungen),
fehlen.


Tabelle 2 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen


Biologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
PhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung des Phy-
toplanktons entspricht vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingungen.
Die durchschnittliche Abundanz des Phyto-
planktons entspricht den typspezifischen phy-
sikalisch-chemischen Bedingungen und ist
nicht so beschaffen, dass dadurch die typspe-
zifischen Bedingungen für die Sichttiefe signi-
fikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und
Intensität auf, die den typspezifischen physika-
lisch-chemischen Bedingungen entsprechen.
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zu-
sammensetzung und Abundanz geringfügig
von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Diese Abweichungen deuten nicht auf ein be-
schleunigtes Wachstum von Algen hin, das das
Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-
nen Organismen oder die physikalisch-chemi-
sche Qualität des Wassers oder Sediments in
unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der Planktonblüten kommen.
Die Zusammensetzung der planktonischen
Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen
Gemeinschaften ab.
Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu
verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei
den Werten für andere biologische und physi-
kalisch-chemische Qualitätskomponenten sig-
nifikante unerwünschte Störungen auftreten.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der Planktonblüten kommen.
In den Sommermonaten können anhaltende
Blüten auftreten.
Makrophyten und
Phytobenthos
Die taxonomische Zusammensetzung ent-
spricht vollständig oder nahezu vollständig
den Referenzbedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der
durchschnittlichen makrophytischen und der
durchschnittlichen phytobenthischen Abun-
danz.
Die makrophytischen und phytobenthischen
Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und
Abundanz geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deu-
ten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von
Algen oder höheren Pflanzen hin, das das
Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-
nen Organismen oder die physikalisch-chemi-
sche Qualität des Wassers oder Sediments in
unerwünschter Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird
nicht durch anthropogene Bakterienzotten und
anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.
Die Zusammensetzung der makrophytischen
und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von
der der typspezifischen Gemeinschaft ab und
ist in signifikanter Weise stärker gestört, als
dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-
lichen makrophytischen und der durchschnitt-
lichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft
kann durch anthropogene Bakterienzotten und
anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt
und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
Benthische
wirbellose Fauna
Die taxonomische Zusammensetzung und die
Abundanz entsprechen vollständig oder na-
hezu vollständig den Referenzbedingungen.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im
Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine
Anzeichen für eine Abweichung von den Wer-
ten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen
zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt
keine Anzeichen für Abweichungen von den
Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedin-
gungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusam-
mensetzung und Abundanz geringfügig von
den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im
Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt gering-
fügige Anzeichen für Abweichungen von den
typspezifischen Werten.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt
geringfügige Anzeichen für Abweichungen von
den typspezifischen Werten.
Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammen-
setzung und Abundanz mäßig von den typspe-
zifischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen der typspezi-
fischen Gemeinschaft fehlen.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im
Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad
der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typ-
spezifischen Wert und in signifikanter Weise
unter den Werten, die für einen guten Zustand
gelten.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten
entsprechen vollständig oder nahezu vollstän-
dig den Referenzbedingungen.
Alle typspezifischen störungsempfindlichen
Arten sind vorhanden.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften
zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störun-
gen und deuten nicht auf Störungen bei der
Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner
besonderen Art hin.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
physikalisch-chemischen und hydromorpho-
logischen Qualitätskomponenten weichen die
Arten in Zusammensetzung und Abundanz
geringfügig von den typspezifischen Gemein-
schaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften
zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund an-
thropogener Einflüsse auf die physikalisch-
chemischen oder hydromorphologischen Qua-
litätskomponenten und deuten in wenigen
Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung
oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so-
dass einige Altersstufen fehlen können.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
physikalisch-chemischen oder hydromorpho-
logischen Qualitätskomponenten weichen die
Arten in Zusammensetzung und Abundanz
mäßig von den typspezifischen Gemeinschaf-
ten ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften
zeigen größere Anzeichen anthropogener Stö-
rungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezi-
fischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
WasserhaushaltMenge und Dynamik der Strömung und die
sich daraus ergebende Verbindung zum Grund-
wasser entsprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Durchgängigkeit des
Flusses
Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht
durch menschliche Tätigkeiten gestört und er-
möglicht eine ungestörte Migration aquatischer
Organismen und den Transport von Sedimenten.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
MorphologieLaufentwicklung, Variationen von Breite und
Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substrat-
bedingungen sowie Struktur und Bedingungen
der Uferbereiche entsprechen vollständig oder
nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen
Komponenten entsprechen vollständig oder
nahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie-
gen der Referenzbedingungen zu verzeichnen
sind.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbi-
lanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungs-
vermögen und den Salzgehalt gehen nicht über
den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk-
tionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
 Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der
Referenzbedingungen festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsver-
mögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen
anthropogener Störungen und bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der
Referenzbedingungen festzustellen ist.
und die Einhaltung der oben beschriebenen
Werte für die biologischen Qualitätskomponen-
ten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über
den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit
des typspezifischen Ökosystems und die Ein-
haltung der oben beschriebenen Werte für die
biologischen Qualitätskomponenten gewähr-
leistet sind.
 
Spezifische synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder
zumindest unter der Nachweisgrenze der
allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten
Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Spezifische nicht
synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich,
der normalerweise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist (Hintergrund-
werte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.


Tabelle 3 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen


Biologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
PhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung und die
Abundanz des Phytoplanktons entsprechen
vollständig oder nahezu vollständig den Refe-
renzbedingungen.
Die durchschnittliche Biomasse des Phyto-
planktons entspricht den typspezifischen phy-
sikalisch-chemischen Bedingungen und ist
nicht so beschaffen, dass dadurch die typspe-
zifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifi-
kant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und
Intensität auf, die den typspezifischen physika-
lisch-chemischen Bedingungen entspricht.
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zu-
sammensetzung und Abundanz geringfügig
von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Diese Abweichungen deuten nicht auf ein be-
schleunigtes Wachstum von Algen hin, das das
Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-
nen Organismen oder die physikalisch-chemi-
sche Qualität des Wassers oder Sediments in
unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der typspezifischen Plank-
tonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der plankto-
nischen Taxa weichen mäßig von denen der
typspezifischen Gemeinschaften ab.
Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu
verzeichnen, was zu signifikanten unerwünsch-
ten Störungen bei anderen biologischen Quali-
tätskomponenten und bei der physikalisch-
chemischen Qualität des Wassers oder Sedi-
ments führen kann.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der Planktonblüten kommen.
In den Sommermonaten können anhaltende
Blüten auftreten.
Makrophyten und
Phytobenthos
Die taxonomische Zusammensetzung ent-
spricht vollständig oder nahezu vollständig
den Referenzbedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der
durchschnittlichen makrophytischen und der
durchschnittlichen phytobenthischen Abun-
danz.
Die makrophytischen und phytobenthischen
Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und
Abundanz geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deu-
ten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von
Algen oder höheren Pflanzen hin, das das
Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-
nen Organismen oder die physikalisch-chemi-
sche Qualität des Wassers in unerwünschter
Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird
nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung
und anthropogenen Bakterienbesatz beein-
trächtigt.
Die Zusammensetzung der makrophytischen
und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von
der der typspezifischen Gemeinschaft ab und
ist in signifikanter Weise stärker gestört, als
dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-
lichen makrophytischen und der durchschnitt-
lichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft
kann durch anthropogene Bakterienanhäufung
und anthropogenen Bakterienbesatz beein-
trächtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt
werden.
Benthische wirbellose
Fauna
Die taxonomische Zusammensetzung und
die Abundanz entsprechen vollständig oder
nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Ver-
hältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen
für eine Abweichung von den Werten, die bei
Vorliegen der Referenzbedingungen zu ver-
zeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt
keine Anzeichen für Abweichungen von den
Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedin-
gungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusam-
mensetzung und Abundanz geringfügig von
den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im
Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfü-
gige Anzeichen für Abweichungen von den
Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedin-
gungen zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt
geringfügige Anzeichen für Abweichungen von
den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbe-
dingungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammenset-
zung und Abundanz mäßig von den typspezi-
fischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen der typspezi-
fischen Gemeinschaft fehlen.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im
Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad
der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert,
der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu
verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter
den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten
entsprechen vollständig oder nahezu vollstän-
dig den Referenzbedingungen.
Alle typspezifischen störungsempfindlichen
Arten sind vorhanden.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften
zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störun-
gen und deuten nicht auf Störungen bei der
Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner
besonderen Art hin.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
physikalisch-chemischen und hydromorpholo-
gischen Qualitätskomponenten weichen die
Arten in Zusammensetzung und Abundanz
geringfügig von den typspezifischen Gemein-
schaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften
zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund
anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-
chemischen oder hydromorphologischen Qua-
litätskomponenten und deuten in wenigen Fäl-
len auf Störungen bei der Fortpflanzung oder
Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass
einige Altersstufen fehlen können.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
physikalisch-chemischen oder hydromorpho-
logischen Qualitätskomponenten weichen die
Arten in Zusammensetzung und Abundanz
mäßig von den typspezifischen Gemeinschaf-
ten ab.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
physkalisch-chemischen oder hydromorpholo-
gischen Qualitätskomponenten zeigt die Alters-
struktur der Fischgemeinschaften größere
Anzeichen von Störungen, sodass ein mäßiger
Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr
selten ist.
WasserhaushaltMenge und Dynamik der Strömung, Wasser-
standsniveau, Verweildauer und die sich daraus
ergebende Verbindung zum Grundwasser ent-
sprechen vollständig oder nahezu vollständig
den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
MorphologieVariationen der Tiefe des Sees, Quantität und
Struktur des Substrats sowie Struktur und Be-
dingungen des Uferbereichs entsprechen voll-
ständig oder nahezu vollständig den Referenz-
bedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen
Komponenten entsprechen vollständig oder
nahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie-
gen der Referenzbedingungen zu verzeichnen
sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb
des Wertespektrums, das normalerweise bei
Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufin-
den ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungs-
vermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen
keine Anzeichen anthropogener Störungen
und bleiben in dem Bereich, der normalerweise
bei Vorliegen der Referenzbedingungen fest-
zustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbi-
lanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungs-
vermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt
gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb
dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems
und die Einhaltung der oben beschriebenen
Werte für die biologischen Qualitätskomponen-
ten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über
den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit
des Ökosystems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biologischen Qua-
litätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder
zumindest unter der Nachweisgrenze der all-
gemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Ana-
lysenmethoden.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Spezifische nicht
synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich,
der normalerweise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist (Hintergrund-
werte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.


Tabelle 4 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern


Biologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
PhytoplanktonZusammensetzung und Abundanz der phyto-
planktonischen Taxa entsprechen den Refe-
renzbedingungen.
Die durchschnittliche Biomasse des Phyto-
planktons entspricht den typspezifischen phy-
sikalisch-chemischen Bedingungen und ist
nicht so beschaffen, dass dadurch die typspe-
zifischen Transparenzbedingungen signifikant
verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und
Intensität auf, die den typspezifischen physika-
lisch-chemischen Bedingungen entsprechen.
Es gibt geringfügige Abweichungen bei Zusam-
mensetzung und Abundanz der phytoplankto-
nischen Taxa.
Die Biomasse weicht geringfügig von den
typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abwei-
chungen deuten nicht auf ein beschleunigtes
Wachstum von Algen hin, das das Gleichge-
wicht der in dem Gewässer vorhandenen Orga-
nismen oder die physikalisch-chemische Qua-
lität des Wassers in unerwünschter Weise
stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der typspezifischen Plank-
tonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der phyto-
planktonischen Taxa weichen mäßig von den
typspezifischen Bedingungen ab.
Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu
verzeichnen, was zu signifikanten unerwünsch-
ten Störungen bei anderen biologischen Quali-
tätskomponenten führen kann.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der typspezifischen Plank-
tonblüten kommen. In den Sommermonaten
können anhaltende Blüten auftreten.
GroßalgenDie Zusammensetzung der Großalgentaxa
entspricht den Referenzbedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der
Mächtigkeit der Großalgen auf Grund mensch-
licher Tätigkeiten.
Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammen-
setzung und Abundanz geringfügig von den
typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Ab-
weichungen deuten nicht auf ein beschleunig-
tes Wachstum von Phytobenthos oder höheren
Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem
Gewässer vorhandenen Organismen oder die
physikalisch-chemische Qualität des Wassers
in unerwünschter Weise stören würde.
Die Zusammensetzung der Großalgentaxa
weicht mäßig von den typspezifischen Bedin-
gungen ab und ist in signifikanter Weise stärker
gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-
lichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu
führen können, dass das Gleichgewicht der in
dem Gewässer verbundenen Organismen in
unerwünschter Weise gestört wird.
AngiospermenDie taxonomische Zusammensetzung ent-
spricht vollständig oder nahezu vollständig
den Referenzbedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der
Abundanz der Angiospermen auf Grund
menschlicher Tätigkeiten.
Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusam-
mensetzung geringfügig von den typspezi-
fischen Gemeinschaften ab.
Die Abundanz der Angiospermen zeigt gering-
fügige Anzeichen für Störungen.
Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa
weicht mäßig von der der typspezifischen Ge-
meinschaften ab und ist in signifikanter Weise
stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der
Fall ist.
Bei der Abundanz der Angiospermen sind
mäßige Störungen festzustellen.
Benthische wirbellose
Fauna
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der
wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der
normalerweise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der
wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb
des Bereichs, der den typspezifischen Bedin-
gungen entspricht.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wir-
bellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Be-
reichs, der den typspezifischen Bedingungen
entspricht.
 Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorlie-
gen der Referenzbedingungen gegeben sind,
sind vorhanden.
Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifi-
schen Gemeinschaften sind vorhanden.
Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmut-
zung hindeuten.
Viele empfindliche Taxa der typspezifischen
Gemeinschaften fehlen.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten
entsprechen den Referenzbedingungen.
Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten
zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichun-
gen von den typspezifischen Bedingungen auf
Grund anthropogener Einflüsse auf die physi-
kalisch-chemischen oder hydromorpholo-
gischen Qualitätskomponenten.
Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungs-
empfindlichen Arten fehlt auf Grund anthro-
pogener Einflüsse auf die physikalisch-chemi-
schen oder hydromorphologischen Qualitäts-
komponenten.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
GezeitenDer Süßwasserzustrom sowie die Richtung und
Geschwindigkeit der vorherrschenden Strö-
mungen entsprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
MorphologieTiefenvariationen, Quantität und Struktur des
Substrats sowie Struktur und Bedingungen
der Gezeitenzonen entsprechen vollständig
oder nahezu vollständig den Referenzbedin-
gungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen
Komponenten entsprechen vollständig oder
nahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie-
gen der Referenzbedingungen zu verzeichnen
sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der
Referenzbedingungen festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zei-
gen keine Anzeichen anthropogener Störungen
und bleiben in dem Bereich, der normalerweise
bei Vorliegen der Referenzbedingungen fest-
zustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoff-
haushalt und die Sichttiefe gehen nicht über
den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk-
tionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhal-
tung der oben beschriebenen Werte für die bio-
logischen Qualitätskomponenten gewährleistet
sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über
den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit
des Ökosystems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biologischen Qua-
litätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder
zumindest unter der Nachweisgrenze der
allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten
Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Spezifische
nichtsynthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich,
der normalerweise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist (Hintergrund-
werte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.


Tabelle 5 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern


Biologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
PhytoplanktonZusammensetzung und Abundanz des Phyto-
planktons entsprechen den Referenzbedingun-
gen.
Die durchschnittliche Biomasse des Phyto-
planktons entspricht den typspezifischen
physikalisch-chemischen Bedingungen und ist
nicht so beschaffen, dass dadurch die typspe-
zifischen Transparenzbedingungen signifikant
verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und
Intensität auf, die den typspezifischen physika-
lisch-chemischen Bedingungen entspricht.
Zusammensetzung und Abundanz der phyto-
planktonischen Taxa zeigen Anzeichen gering-
fügiger Störungen.
Die Biomasse des Phytoplanktons weicht ge-
ringfügig von den typspezifischen Bedingun-
gen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf
ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin,
das das Gleichgewicht der in dem Gewässer
vorhandenen Organismen oder die physika-
lisch-chemische Qualität des Wassers in uner-
wünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der typspezifischen
Planktonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der plankto-
nischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger
Störungen.
Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deut-
lich außerhalb des Bereichs, der typspezi-
fischen Bedingungen entspricht, was Auswir-
kungen auf die anderen biologischen Qualitäts-
komponenten hat.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der Planktonblüten kommen.
In den Sommermonaten können anhaltende
Blüten auftreten.
Großalgen und
Angiospermen
Alle störungsempfindlichen Großalgen- und
Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der
Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind
vorhanden.
Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für
die Abundanz der Angiospermen entsprechen
den Referenzbedingungen.
Die meisten störungsempfindlichen Großalgen-
und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit
störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vor-
handen.
Die Werte für die Großalgenbedeckung und für
die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzei-
chen geringfügiger Störungen.
Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfind-
licher Großalgen- und Angiospermentaxa, die
bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufin-
den sind.
Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die
Abundanz der Angiospermen sind mäßig
gestört, was dazu führen kann, dass das
Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-
nen Organismen in unerwünschter Weise ge-
stört wird.
Benthische wirbellose
Fauna
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der
wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der
normalerweise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorlie-
gen der Referenzbedingungen gegeben sind,
sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wir-
bellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des
Bereichs, der den typspezifischen Bedingun-
gen entspricht.
Die meisten empfindlichen Taxa der typspezi-
fischen Gemeinschaften sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der
wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des
Bereichs, der typspezifischen Bedingungen
entspricht.
Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmut-
zung hindeuten.
Viele empfindliche Taxa der typspezifischen
Gemeinschaften fehlen.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
GezeitenDer Süßwasserzustrom sowie Richtung und
Geschwindigkeit der vorherrschenden Strö-
mungen entsprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
MorphologieTiefenvariation, Struktur und Substrat des
Sediments der Küstengewässer sowie Struktur
und Bedingungen der Gezeitenzonen entspre-
chen vollständig oder nahezu vollständig den
Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten
entsprechen vollständig oder nahezu vollstän-
dig den Werten, die bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der
Referenzbedingungen festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zei-
gen keine Anzeichen anthropogener Störungen
und bleiben in dem Bereich, der normalerweise
bei Vorliegen der Referenzbedingungen fest-
zustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoff-
haushalt und die Sichttiefe gehen nicht über
den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk-
tionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhal-
tung der oben beschriebenen Werte für die bio-
logischen Qualitätskomponenten gewährleistet
sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über
den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit
des Ökosystems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biologischen Qua-
litätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder
zumindest unter der Nachweisgrenze der all-
gemein gebräuchlichen fortschrittlichsten
Analysenmethoden.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Spezifische nicht
synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich,
der normalerweise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist (Hintergrund-
werte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.


Tabelle 6 Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern


KomponenteHöchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Biologische
Qualitätskomponenten
Die Werte für die einschlägigen biologischen
Qualitätskomponenten entsprechen unter Be-
rücksichtigung der physikalischen Bedingun-
gen, die sich aus den künstlichen oder erheb-
lich veränderten Eigenschaften des Gewässers
ergeben, weitestgehend den Werten für den
Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit
dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist.
Die Werte für die einschlägigen biologischen
Qualitätskomponenten weichen geringfügig
von den Werten ab, die für das höchste ökolo-
gische Potenzial gelten.
Die Werte für die einschlägigen biologischen
Qualitätskomponenten weichen mäßig von
den Werten ab, die für das höchste ökologi-
sche Potenzial gelten.
Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker
gestört, als dies bei einem guten ökologischen
Potenzial der Fall ist.
Hydromorphologische
Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Bedingungen sind
so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf
das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen
beschränken, die von den künstlichen oder
erheblich veränderten Eigenschaften des Ge-
wässers herrühren, nachdem alle Gegenmaß-
nahmen getroffen worden sind, um die beste
Annäherung an die ökologische Durchgängig-
keit sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich
der Wanderungsbewegungen der Fauna und
angemessener Laich- und Aufzuchtgründe.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
KomponenteHöchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten
entsprechen vollständig oder nahezu vollstän-
dig den Referenzbedingungen des Oberflä-
chengewässertyps, der mit dem betreffenden
künstlichen oder erheblich veränderten Gewäs-
ser am ehesten vergleichbar ist.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der
Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die physikalisch-chemischen
Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb
dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems
und die Einhaltung der oben beschriebenen
Werte für die biologischen Qualitätskomponen-
ten gewährleistet sind.
Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert
gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb
dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
 Die Werte für die Temperatur und die Sauer-
stoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen
den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbe-
dingungen in dem Oberflächengewässertyp
vorzufinden sind, der dem betreffenden Ge-
wässer am ehesten vergleichbar ist.
und die Einhaltung der oben beschriebenen
Werte für die biologischen Qualitätskomponen-
ten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über
die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfä-
higkeit des Ökosystems und die Einhaltung
der oben beschriebenen Werte für die biologi-
schen Qualitätskomponenten gewährleistet
sind.
 
Spezifische synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder
zumindest unter der Nachweisgrenze der
allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten
Analysenmethoden.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.
Spezifische nicht
synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich,
der normalerweise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen mit dem Oberflächengewässer-
typ einhergeht, der am ehesten mit dem betref-
fenden künstlichen oder erheblich veränderten
Gewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die
Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.
Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nen Werte erreicht werden können.


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Anlage 5 (zu § 5 Absatz 3) Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Gewässertypen


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Fließgewässer

1.
Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB1 (Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten", „Diatomeen" und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)". Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden. Alternativ kann für die Bewertung der Fließgewässer mit Makrophyten auch das NRW-VERFAHREN2 angewendet werden.

2.
Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren PERLODES3 (Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos) anzuwenden.

3.
Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FIBS4 (fischbasiertes Bewertungssystem für Fließgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden.

Biologische
Qualitätskomponente
(Bewertungsverfahren)
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1
sowie sonstige Gewässertypen5
Ökologische Qualitätsquotienten
Grenzwert
sehr guter/guter
Zustand
Grenzwert
guter/mäßiger
Zustand
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit den Modulen
„Makrophyten", „Diatomeen"
und „Phytobenthos (ohne
Diatomeen)"
Subtyp 1.1 MRK0,700,48
MP0,720,43
M­PG0,750,48
Subtyp 1.2 MRK0,690,44
MP0,710,39
M­PG0,740,44
Typ 2 MRK0,760,52
MP0,780,47
M­PG0,810,52
MRS0,790,54
Typen
3,
116,
196
MRK0,720,49
MP0,740,44
M­PG0,770,49
MRS0,760,51
Typ 4 MRK0,740,50
MP0,760,45
M­PG0,790,50
MRS0,780,51
Typen
57,
5.1,
118
MRK0,720,49
MP0,740,44
M­PG0,770,49
MRS0,760,51
Subtyp 5.29 MRK0,700,48
MP0,720,43
M­PG0,750,48
MRS0,740,50
Typ 9 MRK0,700,48
MP0,720,43
M­PG0,750,48
MRS0,740,50
Typen
6,
198
Subtypen
6 K,
9.1 K
MRK0,710,54
MP0,730,49
M­PG0,760,54
MRS0,740,56
Typ 7 MRK0,770,53
MP0,780,48
M­PG0,820,53
MRS0,800,55
Typ 9.110 MRK0,740,54
MP0,750,49
M­PG0,790,54
MRS0,770,55
Typ 9.2 MRK0,700,51
MP0,720,46
M­PG0,750,51
MRS0,740,52
Typ 10 MRK0,700,50
MP0,720,45
M­PG0,750,50
MRS0,730,52
Typen
1111, 12,
1211, 12, 18,
1412,
1612
TRk0,730,52
TRm0,700,49
TRg0,660,45
TNk0,690,52
TNm0,670,49
TNg0,680,47
Typen
1111, 13,
1211, 13, 18,
1414,
1515,
1911
TRk0,700,51
TRm0,670,48
TRg0,640,44
TNk0,660,51
TNm0,650,48
TNg0,650,46
Typen
15 g15,
1211, 13, 16
TRk0,760,57
TRm0,730,54
TRg0,690,50
TNk0,720,57
TNm0,700,54
TNg0,710,52
Typen
1517,
18
TRk0,690,50
TRm0,650,46
TRg0,620,43
TNk0,650,50
TNm0,630,46
TNg0,640,45
Typen
1614,
1718
TRk0,700,51
TRm0,670,48
TRg0,640,44
TNk0,660,51
TNm0,650,48
TNg0,650,46
Typ 1716 TRk0,760,57
TRm0,730,54
TRg0,690,50
TNk0,720,57
TNm0,700,54
TNg0,710,52
Typ 20 TRk0,760,57
TRm0,730,54
TRg0,690,50
TNk0,720,57
TNm0,700,54
TNg0,710,52
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit den Modulen
„Makrophyten" und „Dia-
tomeen"
Subtyp 1.1 MRK0,700,50
MP0,730,42
M­PG0,780,50
Subtyp 1.2 MRK0,690,45
MP0,710,37
M­PG0,760,45
Typ 2 MRK0,740,51
MP0,770,44
M­PG0,820,51
MRS0,790,54
Typen
3,
116
196
MRK0,690,47
MP0,710,39
M­PG0,760,47
MRS0,740,49
Typ 4 MRK0,720,47
MP0,740,40
M­PG0,790,47
MRS0,770,50
Typen
57,
5.1,
118
MRK0,690,47
MP0,710,39
M­PG0,760,47
MRS0,740,49
Typ 5,
Subtyp 5.29
MRK0,660,45
MP0,680,38
M­PG0,730,45
MRS0,710,48
Typ 9 MRK0,660,45
MP0,680,38
M­PG0,730,45
MRS0,710,48
Typen
6,
198
Subtypen
6 K,
9.1 K
MRK0,630,45
MP0,660,37
M­PG0,710,45
MRS0,680,47
Typ 7 MRK0,750,53
MP0,780,45
M­PG0,830,53
MRS0,800,55
Typ 9.110 MRK0,710,51
MP0,730,43
M­PG0,780,51
MRS0,760,53
Typ 9.2 MRK0,660,46
MP0,680,39
M­PG0,730,46
MRS0,710,49
Typ 10 MRK0,650,45
MP0,680,38
M­PG0,730,45
MRS0,700,48
Typen
1111, 12,
1211, 12, 18,
1412,
1612
TRk0,720,48
TRm0,670,43
TRg0,620,38
TNk0,660,48
TNm0,640,43
TNg0,650,41
Typen
1111, 13,
1211, 13, 18,
1414,
1515,
1614,
1718,
1911
TRk0,680,47
TRm0,630,42
TRg0,580,37
TNk0,620,47
TNm0,600,42
TNg0,610,39
Typen
1211, 13, 16,
15 g15,
1716,
20
TRk0,770,56
TRm0,720,51
TRg0,670,46
TNk0,710,56
TNm0,680,51
TNg0,690,48
Typen
1517,
18
TRk0,660,45
TRm0,610,40
TRg0,560,35
TNk0,600,45
TNm0,570,40
TNg0,580,37
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit den Modulen
„Makrophyten" und „Phy-
tobenthos (ohne Diatomeen)"
Subtypen
1.1,
1.2
MRK0,700,47
MP0,730,40
M­PG0,780,47
Typen
2,
3,
4,
116,
196
MRK0,750,53
MP0,780,45
M­PG0,830,53
MRS0,800,55
Typen
57,
5.1,
9,
118,
Subtyp 5.2
MRK0,750,53
MP0,780,45
M­PG0,830,53
MRS0,800,55
Subtypen
6,
6 K,
9.1 K,
Typ 198
MRK0,790,62
MP0,810,54
M­PG0,860,62
MRS0,840,64
Typ 7 MRK0,750,53
MP0,780,45
M­PG0,830,53
MRS0,800,55
Typen
9.1,
9.2,
10
MRK0,750,55
MP0,780,48
M­PG0,830,55
MRS0,800,58
Typen
1111, 12,
1211, 12, 18,
1412,
1612
TRk0,750,55
TRm0,700,50
TRg0,650,45
TNk0,690,55
TNm0,670,50
TNg0,680,48
Typen
1111, 13,
1211, 13,
1414,
15,
18,
1911
TRk0,750,55
TRm0,700,50
TRg0,650,45
TNk0,690,55
TNm0,670,50
TNg0,680,48
Typen
1612,
17
TRk0,750,55
TRm0,700,50
TRg0,650,45
TNk0,690,55
TNm0,670,50
TNg0,680,48
Typ 20 TRk0,750,55
TRm0,700,50
TRg0,650,45
TNk0,690,55
TNm0,670,50
TNg0,680,48
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit den Modulen
„Diatomeen" und „Phy-
tobenthos (ohne Diatomeen)"
Subtyp 1.1 0,700,47
Subtyp 1.2 0,690,42
Typ 2 0,790,54
Typen 3, 116, 196 0,740,49
Typ 4 0,770,50
Typen 57, 5.1, 118 0,740,49
Subtyp 5.29 0,710,48
Typ 9 0,710,48
Typen 6, 198
Subtypen 6 K, 9.1 K
0,720,56
Typ 7 0,800,55
Typ 9.18 0,760,56
Typ 9.2 0,710,51
Typ 10 0,700,50
Typen
1111, 12, 1211, 12, 18, 1412, 1612
0,720,53
Typen 1111, 13, 1211, 13, 18, 1414,
1515, 1911
0,680,52
Typen 1211, 13, 16, 15 g15 0,770,61
Typen 1517, 18 0,660,50
Typen 1614, 1718 0,680,52
Typen 1716, 20 0,770,61
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit dem Modul
„Diatomeen"
Typ 1 0,7350,540
Subtyp 1.1 0,700,49
Subtyp 1.2 0,670,39
Typ 2 0,780,52
Typen 3, 116, 196 0,670,43
Typ 4 0,730,44
Typen 57, 5.1, 118 0,670,43
Subtyp 5.29, Typ 9 0,610,40
Typen 6, 198
Subtypen 6 K, 9.1 K
0,560,39
Typ 7 0,800,55
Typ 9.110 0,710,51
Typ 9.2 0,610,42
Typ 10 0,600,40
Typen 1517, 18 0,560,39
Typen 1111, 12, 1211, 12, 18, 1412, 1612 0,690,46
Typen 1111, 13, 1211, 13, 18, 1414, 1515,
1614, 1718, 1911
0,610,43
Typen 1211, 13, 16, 15 g15, 1716, 20 0,780,61
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit dem Modul
„Makrophyten"
Subtypen
1.1,
1.2
MRK0,700,50
MP0,750,35
M­PG0,850,50
Typen
2, 3, 4,
116,
196
MRK0,700,50
MP0,750,35
M­PG0,850,50
MRS0,800,55
Typen
5, 5.1, 6, 7,
9, 9.1, 9.2, 10,
118, 198
MRK0,700,50
MP0,750,35
M­PG0,850,50
MRS0,800,55
Typen
1110, 1210, 14,
15, 15 g, 16, 17, 1911, 20
TRk0,7450,495
TRm0,650,40
TRg0,550,30
TNk0,630,50
TNm0,5750,395
TNg0,600,35
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit dem Modul
„Phytobenthos (ohne Dia-
tomeen)"
Subtypen 1.1, 1.2 0,700,44
Typen 2, 3, 4, 5, 5.1, 7, 9, 116, 196 0,800,55
Typen 6, 198
Subtypen 6 K, 9.1 K
0,870,73
Typen 9.110, 9.2, 10 0,800,60
Typen 1111, 1211, 14, 15, 15 g, 16, 17,
18, 1911, 20
0,750,60
NRW-Verfahren
zur Bewertung von
Fließgewässern
mit Makrophyten2
Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.219, 11, 12,
1419, 1519, 16, 1719, 1819, 1919
0,9950,695
Benthische
wirbellose Fauna
(PERLODES)
Typen 1, 2, 3, 4, 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2,
10, 11, 12, 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 19,
20, 21, 22, 23
0,800,60
Fischfauna
(FIBS)20
alle Typen 1,0860,592

 
---
1
nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer/Vogel/Gutowski, Weiterentwicklung biologischer Untersuchungsverfahren zur kohärenten Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Teilvorhaben Makrophyten & Phytobenthos, Endbericht im Auftrag des Umweltbundesamts (FKZ 3707 28.201), Hrsg. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg/Wielenbach 2012, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
2
nach näherer Maßgabe von Birk/van de Weyer, NRW-Verfahren zur Bewertung von Fließgewässern mit Makrophyten, (LANUV Arbeitsblatt 30), Hrsg. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen 2015
3
nach näherer Maßgabe von Meier/Haase/Rolauffs/Schindehütte/Schöll/Sundermann/Hering, Methodisches Handbuch Fließgewässerbewertung zur Untersuchung und Bewertung von Fließgewässern auf der Basis des Makrozoobenthos vor dem Hintergrund der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Hrsg. Universität Duisburg Essen, Essen 2006 (Stand Mai 2011), archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
4
nach näherer Maßgabe von Dußling, Handbuch zu fiBS, Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fischereiwissenschaftler e.V., Heft 15, Offenbach 2009 und Dußling, fiBS 8.0 - Softwareanwendung, Version 8.0.6a zum Bewertungsverfahren aus dem Verbundprojekt: Erforderliche Probenahmen und Entwicklung eines Bewertungsschemas zur fischbasierten Klassifizierung von Fließgewässern gemäß EG-WRRL, Hrsg. Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, Langenargen 2010, aktualisiert durch Dußling, fiBS Version 8.1.1 - Software zur fischbasierten ökologischen Bewertung von Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland, 2014, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
5
Gewässersubtyp 5.2 nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer/Vogel/Gutowski 2012 (Fußnote 1)
6
im Alpenvorland
7
ausgenommen im Vulkanit
8
im Mittelgebirge
9
im Vulkanit
10
in Muschelkalk-, Jura-, Malm-, Lias-, Dogger- und anderen Kalkregionen, ausgenommen in Löss-, Keuper- und Kreideregionen
11
im Norddeutschen Tiefland
12
in der basenarmen bzw. silikatischen Ausprägung
13
in der basenreichen Ausprägung
14
in der karbonatischen Ausprägung
15
ausgenommen in Lössregionen
16
mit einem Einzugsgebiet größer als 1.000 km²
17
in Lössregionen
18
mit einem Einzugsgebiet kleiner als oder gleich 1.000 km²
19
in rhithraler und potamaler Ausprägung gemäß Birk/van de Weyer 2015 (Fußnote 2)
20
die Werte bezeichnen die im Rahmen der Interkalibrierung ermittelten EQR-Werte (siehe Beschluss der Europäischen Kommission 2013/480/EU vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1)). Sie entsprechen den im fiBS verwendeten Klassengrenzen von 3,75 und 2,5

Legende:

MRK:karbonatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
MP:potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
M­PG:potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen (Grundwasser beeinflusst)
MRS:silikatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
TRk:kleine rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TRm:mittelgroße rhithrale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TRg:große rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNk:kleine potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNm:mittelgroße potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNg:große Niederungsfließgewässer des Norddeutschen Tieflandes


2.
Seen

1.
Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist das Bewertungsverfahren PSI1, 2 (Phyto-Seen-Index - Bewertungsverfahren für Seen mittels Phytoplankton zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland Teile 1 und 2) anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren werden ökologische Qualitätsquotienten für die Metrices Biomasse mit den Parametern Gesamtbiovolumen und Chlorophyll a, Algenklassen und den Artenindex berechnet.

2.
Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB3 (Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natürliche Gewässer sowie Unterstützung der Interkalibrierung) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten" und „Phytobenthos - Diatomeen". Nach PHYLIB sind jeweils alle zwei Module anzuwenden, sofern sie zu gesicherten Ergebnissen führen. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden.

3.
Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren AESHNA4 (Bewertungsverfahren für das eulitorale Makrozoobenthos in Seen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden.

4.
Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren DeLFI-SITE5 (Deutsches probennahmestandortspezifisches Bewertungsverfahren für Fische in Seen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie) anzuwenden.

Biologische
Qualitätskomponente
(Bewertungsverfahren)
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.2
sowie sonstige Gewässertypen6
Ökologische Qualitätsquotienten
Grenzwert
sehr guter/guter
Zustand
Grenzwert
guter/mäßiger
Zustand
Phytoplankton
(PSI)
Phyto-Seen-Index, gesamt
alle Typen gemäß Anlage 1
Nummer 2.2
0,800,60
Phytoplankton
(PSI)
Metric: Artenindex7
alle Typen gemäß Anlage 1
Nummer 2.2
0,800,60
Phytoplankton
(PSI)
Metric: Biomasse
Parameter: Gesamtbiovolu-
men
Typen 2, 3 0,640,31
Typ 4 0,600,24
Typen 5, 7, 8, 9 0,560,31
Typ PP 6.1 0,640,35
Typ PP 6.2 0,640,37
Typ PP 6.3 0,650,37
Typ 10 0,580,25
Typ PP 11.1 0,630,31
Typ PP 11.2 0,620,29
Typ 12 0,810,58
Typ 13 0,650,27
Typ 14 0,620,30
Phytoplankton
(PSI)
Metric: Biomasse
Parameter: Chlorophyll a
Typen 2, 3 0,700,38
Typ 4 0,760,40
Typen 5, 7, 8, 9 0,560,31
Typ PP 6.1 0,640,35
Typ PP 6.2 0,640,37
Typ PP 6.3 0,650,37
Typen 10, 13 0,550,31
Typ PP 11.1 0,660,36
Typ PP 11.2 0,630,30
Typ 12 0,800,58
Typ 14 0,670,37
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit den Modulen
„Makrophyten" und „Phy-
tobenthos - Diatomeen"
Typ 1 AKp0,690,48
Typen 29, 39, 49 AK0,800,55
Typen 28, 38, 48 AK0,740,48
Typen 510, 7 (DS 7.1)10 MKg0,730,53
Typ 610 MKp0,770,53
Typ 7 (DS 7) MKg0,760,53
Typen 8, 9 MTS0,800,53
Typ 10 TKg 10 0,740,53
Typen 11, 12 TKp0,840,53
Typ 1311 TKg 13 0,760,53
Typ 1312 TKg 13 0,780,53
Typ 14 TKp0,820,53
alle Typen gemäß Anlage 1
Nummer 2.2
MTSs0,800,53
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Modul „Makrophyten"
Typen 1,
510, 710,
10
Akp0,68 0,51
MKg
TKg10
Typen 2, 3, 4,
610,
8, 9
Ak0,76 0,51
MKp
MTS
Typ 13 TKg 13 0,710,51
Typen 11, 12, 14 TKp0,870,51
alle Typen gemäß Anlage 1
Nummer 2.2
MTSs0,760,51
Makrophyten/
Phytobenthos
(PHYLIB)
Bewertung mit dem Modul
„Phytobenthos - Diatomeen"
Typen 1, 28, 38, 48 0,690,44
Typen 29, 39, 49 0,830,58
Typen 510, 610, 710 (DS 7.1), 14 0,780,55
Typen 7 (DS 7), 1312 0,840,55
Typ 8, 9 0,830,55
Typen 10, 11, 12, 1311 0,800,55
alle Typen gemäß Anlage 1
Nummer 2.213
0,830,55
Benthische wirbellose
Fauna
(AESHNA)
Typen 2, 3, 4, 10, 11, 13 0,800,60
Fischfauna
(DeLFI-SITE)
Typen 2, 3, 4 0,850,69

 
---
1
nach näherer Maßgabe von Mischke/Riedmüller/Hoehn/Nixdorf, Praxistest Phytoplankton in Seen, Endbericht zum LAWA-Projekt Nummer O 5.05, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Berlin, Freiburg, Bad Saarow 2007, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
2
nach näherer Maßgabe von Riedmüller/Hoehn, Praxistest und Verfahrensanpassung: Bewertungsverfahren Phytoplankton in natürlichen Mittelgebirgsseen, Talsperren, Baggerseen und pH-neutralen Tagebauseen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Abschlussbericht für das LAWA-Projekt Nummer O 7.08, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Freiburg 2011, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
3
nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer, Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natürliche Gewässer sowie Unterstützung der Interkalibrierung, Endbericht im Auftrag der LAWA (Projekt Nummer O 10.10), Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Augsburg/ Wielenbach 2014, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
4
nach näherer Maßgabe von Brauns/Böhmer/Pusch, Entwicklung einer validierbaren und interkalibrierbaren Methode zur Bewertung von Seen mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 8.09.), Berlin 2010, Miler/Brauns/Böhmer/Pusch, Praxistest des Verfahrens zur Bewertung von Seen mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 5.10), Berlin 2011 und Miler/Brauns/Böhmer/Pusch, Feinabstimmung des Bewertungsverfahrens von Seen mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 5.10/2011), Berlin 2013, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
5
nach näherer Maßgabe von Ritterbusch/Brämick, Praxistest Seenbewertung sowie Interkalibrierung Seenbewertung für Fische, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 2.09.), Schwerin 2010, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
6
Gewässertypen PP 6.1, PP 6.2, PP 6.3, PP 11.1, PP 11.2, 7 (DS 7), 7 (DS 7.1) nach näherer Maßgabe der in Fußnote 1, 2 und 3 genannten Endberichte
7
Artenindex: PTSI (Parameter für die taxonomische Zusammensetzung im Phyto-See-Index)
8
mit einer Volumenentwicklung < 0,4
9
mit einer Volumenentwicklung > 0,4
10
dazu zählen Altrheine, die diesem Typ zugeordnet werden
11
ausgenommen Seen im Nordwesten Deutschlands mit einer Verweilzeit von über 10 Jahren
12
Seen im Nordwesten Deutschlands mit einer Verweilzeit von über 10 Jahren
13
nur saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes

Legende:

AKp:karbonatische, polymiktische Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes
AK:karbonatische, geschichtete Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes, inkl. extrem steile Stellen der karbo-
natischen Alpenseen (AKs)
TKg 10: karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet
TKg 13: karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit kleinem Einzugsgebiet
TKp: karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet
MTS:silikatisch geprägte Wasserkörper der Mittelgebirge und des Tieflandes
MTSs:saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes
MKg:karbonatische geschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet
MKp:karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet


3.
Übergangs- und Küstengewässer

1.
Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton sind im Bereich der Nordsee das Bewertungsverfahren „Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee"1 und für die Ostsee das Bewertungsverfahren „Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee-Küstengewässer"2 anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren für die Nordsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlorophyll a bestimmt. Durch das Bewertungsverfahren für die Ostsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlorophyll a und des Gesamtbiovolumens oder anhand von Chlorophyll a, des Gesamtbiovolumens, des Biovolumens Cyanophyceen und des Biovolumens Chlorophyceen bestimmt.

2.
Für die biologische Qualitätskomponente Großalgen und Angiospermen sind für den Bereich der Nordsee die Bewertungsverfahren SG1 (Bewertungssystem für Seegräser der Küsten- und Übergangsgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) und HPI3 (Helgoland Phytobenthic Index) anzuwenden. In der Ostsee sind für diese Qualitätskomponente die Bewertungsverfahren PHYBIBCO (PHYtoBenthic Index for Baltic inner COastal waters - Verfahren zur Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie)4 und BALCOSIS (Baltic ALgae Community analySIs System - Verfahren zur Erfassung der Angiospermen- und Makroalgenbeständen in den äußeren Küstengewässern der deutschen Ostseeküste)5 anzuwenden.

3.
Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren MarBIT (Marine Biotic Index Tool)6 anzuwenden.

4.
Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FAT - TW (Fish-based Assessment Tool - Transitional Water bodies - Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer der norddeutschen Ästuare)7 anzuwenden.

Biologische Qualitätskomponente
(Bewertungsverfahren)
Typ gemäß
Anlage 1
Nummer 2.3 oder 2.4
Ökologische Qualitätsquotienten
Grenzwert
sehr guter/guter
Zustand
Grenzwert
guter/mäßiger
Zustand
Phytoplankton
(Deutsches Phytoplanktonverfahren für
Küstengewässer der Nordsee)
Bewertung mit dem Biomasse-Parameter
„Chlorophyll a"
Typen N1, N2 0,670,44
Phytoplankton
(Phytoplanktonbewertungsverfahren für
deutsche Ostsee-Küstengewässer)
Bewertung mit den Biomasse-Parametern
„Chlorophyll a", „Gesamtbiovolumen"
Typen B38, B48 0,800,60
Phytoplankton
(Phytoplanktonindex für deutsche
Ostsee-Küstengewässer)
Bewertung mit den Biomasse-Parametern
„Chlorophyll a", „Gesamtbiovolumen",
„Biovolumen Cyanophyceen", „Biovolumen
Chlorophyceen"
Typen B1, B2, B39 0,800,60
Großalgen und Angiospermen
(SG)
Typen N3, N4 0,800,60
Phytobenthos
(HPI)
Typ N5 0,800,60
Großalgen oder Angiospermen
(PHYBIBCO)
Typen B1 und B2 0,800,60
Großalgen oder Angiospermen
(BALCOSIS)
Typen B3, B4 0,800,60
Benthische wirbellose Fauna
(MarBIT)
Typen B1, B2, B3, B4 0,800,60
Typ N5 0,800,60
Fischfauna
(FAT - TW)
Typen T1, T2 0,900,68

 
---
1
nach näherer Maßgabe von Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Umsetzung der EGW-RRL - Bewertung des ökologischen Zustands der niedersächsischen Übergangs- und Küstengewässer (Stand: Bewirtschaftungsplan 2009), Küstengewässer und Ästuare, Brake-Oldenburg 2010, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
2
nach näherer Maßgabe von Sagert/Selig/Schubert, Phytoplanktonindikatoren zur ökologischen Klassifizierung der deutschen Küstengewässer der Ostsee, Hrsg. Rost, Meeresbiologische Beiträge, Heft 20, Rostock 2008, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, und nach BLANO (2014): Harmonisierte Hintergrund- und Orientierungswerte für Nährstoffe und Chlorophyll-a in den deutschen Küstengewässern der Ostsee sowie Zielfrachten und Zielkonzentrationen für die Einträge über die Gewässer. Hrsg. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee (BLANO), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Verabschiedet auf der 8. Sitzung des Koordinierungsrates Meeresschutz am 13.10.2014 und der 6. Sitzung des BLANO am 19.11.2014, Hamburg 2014, mit Korrektur vom 16.4.2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, veröffentlicht unter http://www.meeresschutz.info/sonstige-berichte.html
3
nach näherer Maßgabe von Kuhlenkamp/Schubert/Bartsch, Marines Monitoring Helgoland - Benthosuntersuchungen gemäß Wasserrahmenrichtlinie: Handlungsanweisung Makrophytobenthos, Hrsg. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LANU-SH), Flintbek, 2009, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
4
nach näherer Maßgabe von Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren PHYBIBCO - Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrophyten - PHYBIBCO-Verfahren, Hrsg. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V), Güstrow 2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
5
nach näherer Maßgabe von Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren BALCOSIS - Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den äußeren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrophyten - BALCOSIS-Verfahren, MariLim, Hrsg. LANU-SH, Flintbek und LUNG-MV, Güstrow 2009, aktualisiert durch Fürhaupter/ Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren BALCOSIS - Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den äußeren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrophyten - BALCOSIS-Verfahren, MariLim, Hrsg. Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR), Flintbek 2015, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
6
nach näherer Maßgabe von Boos/Beermann/Reichert/Franke, Zeigereigenschaften Makrozoobenthos (MZB) - Helgoland, Entwicklung eines Bewertungsverfahrens nach WRRL: Helgoland-MarBIT-Modul, Hrsg. LANU-SH, Flintbek 2009 und Berg/Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren MarBIT - Bewertung des ökologischen Zustandes des Makrozoobenthos in den inneren und äußeren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrozoobenthos - MarBIT-Verfahren, MariLim, Hrsg. LUNG MV, Güstrow 2015, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
7
nach näherer Maßgabe von NLWKN (Fußnote 1) und von Schuchardt/Scholle, Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer der norddeutschen Ästuare, Bericht im Auftrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen, Bremen 2006
8
die ökologischen Qualitätsquotienten gelten für diesen Gewässertyp in Schleswig-Holstein von der dänischen Grenze bis Dahmeshöved
9
die ökologischen Qualitätsquotienten gelten für diesen Gewässertyp von Darsser Schwelle bis zur polnischen Grenze

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Anlage 6 (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


Anlage 6 wird in 9 Vorschriften zitiert

1.
Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

2.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umweltqualitätsnorm überschritten wird.

3.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.

Nr. CAS-Nr.1 Stoffname JD-UQN
oberirdische Gewässer
ohne Übergangsgewässer
ZHK-UQN
oberirdische Gewässer
ohne Übergangsgewässer
JD-UQN
Übergangsgewässer
und Küstengewässer nach
§ 7 Absatz 5 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
ZHK-UQN
Übergangsgewässer
und Küstengewässer nach
§ 7 Absatz 5 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
Wasser
µg/l2
Schwebstoff
oder Sediment
mg/kg3
Wasser
µg/l2
Wasser
µg/l2
Schwebstoff
oder Sediment
mg/kg3
Wasser
µg/l2
188-73-31-Chlor-2-nitrobenzol10  10  
2100-00-51-Chlor-4-nitrobenzol30  30  
394-75-72,4-D0,2 10,02 0,2
4834-12-8Ametryn0,5  0,5  
562-53-3Anilin0,8  0,8  
67440-38-2Arsen 40  40 
72642-71-9Azinphos-ethyl0,01  0,01  
886-50-0Azinphos-methyl0,01  0,01  
925057-89-0Bentazon0,1  0,1  
10314-40-9Bromacil0,6  0,6  
111689-84-5Bromoxynil0,5  0,5  
1210605-21-7Carbendazim0,2 0,70,02 0,1
13108-90-7Chlorbenzol1  1  
1479-11-8Chloressigsäure0,6 80,06 2
1515545-48-9Chlortoluron0,4  0,4  
167440-47-3Chrom 640  640 
1757-12-5Cyanid10  10  
18333-41-5Diazinon0,01  0,01  
19120-36-5Dichlorprop0,1  0,1  
2083164-33-4Diflufenican0,009  0,009  
2160-51-5Dimethoat0,07 10,007 0,1
22149961-52-4Dimoxystrobin0,03 20,003 0,2
23133855-98-8Epoxiconazol0,2  0,2  
2438260-54-7Etrimphos0,004  0,004  
25122-14-5Fenitrothion0,009  0,009  
2667564-91-4Fenpropimorph0,02 200,002 20
2755-38-9Fenthion0,004  0,004  
28142459-58-3Flufenacet0,04 0,20,004 0,02
2996525-23-4Flurtamone0,2 10,02 0,1
3051235-04-2Hexazinon0,07  0,07  
31105827-78-9
138261-41-3
Imidacloprid0,002 0,10,0002 0,01
327440-50-8Kupfer 160  160 
33330-55-2Linuron0,1  0,1  
34121-75-5Malathion0,02  0,02  
3594-74-6MCPA2  2  
367085-19-0Mecoprop0,1  0,1  
3767129-08-2Metazachlor0,4  0,4  
3818691-97-9Methabenzthiazuron2  2  
3951218-45-2Metolachlor0,2  0,2  
4021087-64-9Metribuzin0,2  0,2  
411746-81-2Monolinuron0,2 200,02 2
42111991-09-4Nicosulfuron0,009 0,090,0009 0,009
4398-95-3Nitrobenzol0,1  0,1  
441113-02-6Omethoat0,004 20,0004 0,2
4556-38-2Parathion-ethyl0,005  0,005  
46298-00-0Parathion-methyl0,02  0,02  
477012-37-5PCB-280,000550,02 0,000550,02 
4835693-99-3PCB-520,000550,02 0,000550,02 
4937680-73-2PCB-1010,000550,02 0,000550,02 
5035065-28-2PCB-1380,000550,02 0,000550,02 
5135065-27-1PCB-1530,000550,02 0,000550,02 
5235065-29-3PCB-1800,000550,02 0,000550,02 
5385-01-8Phenanthren0,5  0,5  
5414816-18-3Phoxim0,008  0,008  
55137641-05-5Picolinafen0,007  0,007  
5623103-98-2Pirimicarb0,09  0,09  
577287-19-6Prometryn0,5  0,5  
5860207-90-1Propiconazol1  1  
591698-60-8Pyrazon (Chloridazon) 0,1  0,1  
607782-49-2Selen43  3  
617440-22-4Silber40,02  0,02  
6299105-77-8Sulcotrion0,1 50,01 1
635915-41-3Terbuthylazin0,5  0,5  
647440-28-0Thallium40,2  0,2  
653380-34-5Triclosan0,02 0,20,002 0,02
66668-34-8Triphenylzinn-Kation0,000550,02 0,000550,02 
677440-66-6Zink 800  800 

---
1
CAS = Chemical Abstracts Service, internationale Registriernummer für chemische Stoffe
2
Umweltqualitätsnormen für Wasser sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.
3
Werden Schwebstoffe mittels Durchlaufzentrifuge entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen auf die Gesamtprobe.
Werden Sedimente und Schwebstoffe mittels Absetzbecken oder Sammelkästen entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen
1.
bei Metallen auf die Fraktion kleiner als 63 µm
2.
bei organischen Stoffen auf die Fraktion kleiner als 2 mm. Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann zur Bewertung herangezogen werden, wenn die Sedimentproben einen Feinkornanteil kleiner als 63 µm von größer als 50 % aufweisen.
Im Übrigen beziehen sich Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente auf die Trockensubstanz.
4
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
5
Nur soweit die Erhebung von Schwebstoff- oder Sedimentdaten nicht möglich ist.

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Anlage 7 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten


Anlage 7 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial

1.1
Fließgewässer

1.1.1
Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen

 Fischgemeinschaft
Gewässertypen nach
Anlage 1 Nummer 2.1
ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHP
Alpen und Alpenvorland
Subtyp 1.1 XXXX    
Subtyp 1.2   XXXX  
Subtyp 2.1  XXXXX  
Subtyp 2.2   XXXX  
Subtyp 3.1 XXXXXX  
Subtyp 3.2   XXXX  
Typ 4    XXX  
Mittelgebirge
Typ 5  XXXXX  
Typ 5.1  XXXXX  
Typ 6  XXXXXX 
Subtyp 6 K  XXXXXX 
Typ 7 XXXXXX  
Typ 9  XXXXX  
Typ 9.1  XXXXXX 
Subtyp 9.1 K   XXXXX 
Typ 9.2    XXXX 
Typ 10     XXX 
Norddeutsches Tiefland
Typ 14  XXXX   
Typ 15  XXXXXX 
Typ 15 groß    XXXX 
Typ 16  XXXX   
Typ 17    XXX  
Typ 18  XXXX   
Typ 20      XXX
Typ 22       XX
Typ 23        X
Ökoregion unabhängig
Typ 11  XXXXXX 
Typ 12  XXXXXX 
Typ 19   XXXX  
Subtyp 21 Nord   XXXXX 
Subtyp 21 Süd   XXXX  
Anforderungen
Tmax [°C] Sommer
(April bis November)
< 18 < 18 < 18 < 18 < 20 < 20 < 25 < 25
Temperaturerhöhung
Sommer [ΔT in K]
00000000
Tmax Winter
(Dezember bis März) [°C]
 ≤ 8 ≤ 10≤ 10≤ 10≤ 10≤ 10≤ 10
Temperaturerhöhung
Winter [ΔT in K]
 ≤ 1 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 2 ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3


 
Die Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.

Legende:

ff/tempff:Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei
Sa-ER:salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals
Sa-MR:salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals
Sa-HR: salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals
Cyp-R:cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals
EP:Gewässer des Epipotamals
MP:Gewässer des Metapotamals
HP:Gewässer des Hypopotamals


1.1.2
Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen

ParameterSauerstoff
(O2)
Bio-
chemischer
Sauerstoff-
bedarf
in 5 Tagen
(BSB5)1
Gesamter
organischer
Kohlenstoff
(TOC)
Chlorid
(Cl-)
Sulfat
(SO2-4)
Eisen
(Fe)
Ortho-
phosphat-
Phosphor
(o-PO4-P)
Gesamt-
Phosphor
(Gesamt-P)
Ammonium-
Stickstoff
(NH4-N)
Ammoniak-
Stickstoff
(NH3-N)
Nitrit-
Stickstoff
(NO2-N)
Einheitmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lµg/lµg/l
Statistische Kenngröße MIN/a2MW/a3MW/a3MW/a390 Perzentil/
a4
MW/a3MW/a3MW/a3MW/a3MW/a3MW/a3
Typen nach Anlage 1
Nummer 2.1
           
2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4,
115
> 8 < 3 -≤ 50 --≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10
5, 5.1 > 9< 3< 7 ≤ 50≤ 25-≤ 0,02 ≤ 0,05≤ 0,04< 1≤ 10
6, 6 K, 7, 196 > 9 < 3 < 7 < 50 ≤ 25 -≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10
9> 9< 3< 7≤ 50≤ 25-≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,04< 1≤ 10
9.1, 9.1 K > 9< 3< 7≤ 50≤ 25-≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,04< 2≤ 10
9.2, 10 > 8 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 -≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10
116, 7, 126, 7 > 9 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 -≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 1 ≤ 10
116, 8, 126, 8 > 9 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 -≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10
149, 169 > 9 < 4 < 7 ≤ 50 ≤ 25 -≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 1 ≤ 10
1410, 1610, 18, 1911 > 9< 4< 7≤ 50≤ 25-≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,04< 2≤ 10
117, 11, 127, 11 > 8< 4< 10≤ 50≤ 25-≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,04< 1≤ 10
118, 11, 128, 11 > 8< 4< 10≤ 50≤ 25-≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,04< 2≤ 10
15, 15 g, 17, 20 > 8 < 4 < 7 ≤ 50 ≤ 25 -≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10
22> 73< 15---≤ 0,02≤ 0,10---
23> 712< 6< 15---≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,04< 2≤ 10
Subtyp 21 N > 712 6< 7 ≤ 50 --≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10

 
---
1
BSB5 ungehemmt
2
Minimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
3
Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
4
90 Perzentil bezogen auf die Messwerte eines Kalenderjahres
5
im Alpenvorland
6
im Mittelgebirge
7
basenarm
8
basenreich
9
silikatisch
10
karbonatisch
11
im Norddeutschen Tiefland
12
Der Wert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21 N auf das 10-Perzentil.

1.2
Seen

Werte für Gesamtphosphor und Sichttiefe für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen

Typen nach
Anlage 1
Nummer 2.2
Phytoplankton-
Seen-Subtypen
oder Typgruppen
Maximaler
Trophiestatus1
Gesamtphosphor
(Gesamt-P) Saisonmittel2
(µg/l)
Sichttiefe
Saisonmittel2
(m)
Grenzbereich
sehr gut/gut
Grenzbereich
sehr gut/gut
11mesotroph 1 (1,75) 10 - 15 5,0 - 3,0
2, 3 2 + 3 mesotroph 1 (1,75) 10 - 15 5,0 - 3,0
44(sehr) oligotroph (1,25) 6 - 8 7,0 - 4,5
5, 7, 8, 9 7 + 9 mesotroph 1 (1,5) 8 - 123 6,0 - 4,5
66.1mesotroph 2 (2,25) 18 - 25 3,5 - 2,3
66.2mesotroph 2 (2,5) 25 - 35 3,0 - 2,0
66.3eutroph 1 (2,75) 30 - 40 2,5 - 1,6
5, 7, 8, 9 5 + 8 oligotroph (1,75) 9 - 143 5,5 - 4,0
1010.1mesotroph 1 (2,0) 17 - 25 5,0 - 3,5
1010.2mesotroph 2 (2,25) 20 - 30 4,0 - 3,0
1111.1mesotroph 2 (2,5) 25 - 35 3,0 - 2,3
1111.2eutroph 1 (2,75) 28 - 354 3,0 - 2,0
1212eutroph 1 (3,50) 40 - 505 2,5 - 1,5
1313mesotroph 1 (1,75) 15 - 22 5,5 - 3,5
1414mesotroph 2 (2,25) 20 - 30 4,0 - 2,5

 
---
1
Maß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand.
2
Werte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.
3
In stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet auftreten.
4
Im sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen.
5
Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand aufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen zwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen.

1.3
Übergangs- und Küstengewässer

Werte für Stickstoff- und Phosphorparameter für verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer

Ostsee:

Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4 Salinität in PSU
(Durchschnittswert)
Gesamt-Stickstoff
(TN) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Gesamt-Phosphor
(TP) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Küstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern
B1≤ 2,8 ≤ 0,36 ≤ 0,029
B2a≤ 7,7 ≤ 0,17 ≤ 0,012
B2b≤ 12,9 ≤ 0,21 ≤ 0,015
B3a≤ 7,2 ≤ 0,17 ≤ 0,013
B3b≤ 11,7 ≤ 0,18 ≤ 0,014
Küstengewässertypen in Schleswig-Holstein
B2a≤ 8,6 ≤ 0,35 ≤ 0,023
B2b≤ 14,8 ≤ 0,18 ≤ 0,011
B3b≤ 14,3 ≤ 0,13 ≤ 0,009
B4≤ 16,7 ≤ 0,14 ≤ 0,01


 
Nordsee:

Typ nach
Anlage 1
Nummer 2.4
Salinität
(Durchschnittswert
in PSU)
Gesamt-Stickstoff
(TN) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Gelöster anorganischer
Stickstoff (DIN) in mg/l
(Winterdurchschnitt)1
Gesamt Phosphor
(Gesamt-P) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
N1/N229,0 - 31,5 (30) ≤ 0,21 ≤ 0,17 ≤ 0,021
N3/N416,4 - 30,5 (24) ≤ 0,37 ≤ 0,29 ≤ 0,024
N5≤ 32,0≤ 0,16 ≤ 0,13 ≤ 0,020
T1/T23,6 - 23,4 ≤ 0,67 ≤ 0,53 ≤ 0,030

 
---
1
Winterdurchschnitt im Zeitraum vom 01.11. bis 28.2.

Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.

2.
Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial

2.1
Fließgewässer

2.1.1
Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen

Fischgemeinschaft
ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHP
Anforderungen
Tmax Sommer
(April bis November) [00]
 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 21,5 ≤ 23 ≤ 25 ≤ 28 ≤ 28
Temperaturerhöhung
Sommer [ΔT in K]
 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 2≤ 3 ≤ 3 ≤ 3
Tmax Winter
(Dezember bis März) [°C]
 ≤ 8≤ 10≤ 10≤ 10≤ 10≤ 10< 10
Temperaturerhöhung
Winter [ΔT in K]
 ≤ 1 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 2 ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3


 
Die Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.

Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 gilt Nummer 1.1.1 entsprechend.

2.1.2
Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen

ParameterSauerstoff
O2
Bio-
chemischer
Sauerstoff-
bedarf
in 5 Tagen
(BSB5)1
Gesamter
organischer
Kohlenstoff
(TOC)
Chlorid
(Cl-)2
Sulfat
(SO2-4)2
pH-WertEisen
(Fe)
Ortho-
phosphat-
Phosphor
(o-PO4-P)
Gesamt-
Phosphor
(Gesamt-P)
Ammonium-
Stickstoff
(NH4-N)
Ammoniak-
Stickstoff
(NH3-N)
Nitrit-
Stickstoff
(NO2-N)
Einheitmg/lmg/lmg/lmg/lmg/l-mg/lmg/lmg/lmg/lµg/lµg/l
Statistische
Kenngröße
MIN/a3MW/a4MW/a4MW/a4MW/a4MIN/a-
MAX/a5 3
MW/a4MW/a4MW/a4MW/a4MW/a4MW/a4
Typen nach
Anlage 1
Nummer 2.1
            
2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4,
116
> 8< 3-≤ 200-7,0 - 8,5-≤ 0,05≤ 0,10≤ 0,1≤ 2≤ 30
5, 5.1 > 8 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 75 6,5 - 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30
6, 6 K, 7 > 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 - 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50
197> 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 - 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50
9> 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 75 7,0 - 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30
9.1, 9.1 K > 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 - 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50
9.2, 10 > 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 - 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50
117, 8, 127, 8 > 8 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 75 5,5 - 8,0 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30
117, 9, 127, 9 > 8 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 - 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50
1410, 1610 > 7 < 4 < 7 ≤ 200 ≤ 140 6,5 - 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30
1411, 1611, 18 > 7 < 4 < 7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 - 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50
1912> 7 < 4 < 7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 - 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50
118, 12, 128, 12 > 6 < 4 < 10 ≤ 200 ≤ 75 5,5 - 8,0 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30
119, 12, 129, 12 > 6 < 4 < 10 ≤ 200 ≤ 140 7,0 - 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50
15, 15 g, 17, 20 > 7 < 4 < 7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 - 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50
22> 4 < 6 < 15 --6,5 - 8,5 -≤ 0,20 ≤ 0,30 ≤ 0,3 --
23> 413< 6< 15--7,0 - 8,5-≤ 0,07≤ 0,10≤ 0,2≤ 2≤ 50
Subtyp 21 N > 413 < 6 < 7 ≤ 200 -7,0 - 8,5 -≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50

 
---
1
BSB5 ungehemmt
2
Die Werte für Sulfat und Chlorid gelten ausschließlich dort, wo höhere Sulfat- und Chloridgehalte anthropogen, z. B. durch Einleitungen, bedingt sind.
3
Minimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
4
Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
5
Maximalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmaximalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
6
im Alpenvorland
7
im Mittelgebirge
8
basenarm
9
basenreich
10
silikatisch
11
karbonatisch
12
im Norddeutschen Tiefland
13
Der Hintergrundwert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21_Nord auf das 10-Perzentil.

2.2
Seen

Werte für Gesamtphosphor und Sichttiefe für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen

Typ nach
Anlage 1
Nummer 2.2
Phytoplankton-
See-Subtypen
oder Typgruppen
Maximaler
Trophiestatus1
Gesamtphosphor
(Gesamt-P) Saisonmittel2
(µg/l)
Sichttiefe
Saisonmittel
2 (m)
Grenzbereich
gut/mäßig
Grenzbereich
gut/mäßig
11mesotroph 1 (1,75) 20 - 26 3,0 - 2,0
2, 3 2 + 3 mesotroph 1 (1,75) 20 - 26 3,0 - 2,0
44(sehr) oligotroph (1,25) 9 - 12 4,5 - 3,0
5, 7, 8, 9 7 + 9 mesotroph 1 (1,5) 14 - 203 4,5 - 3,0
66.1mesotroph 2 (2,25) 30 - 45 2,3 - 1,6
66.2mesotroph 2 (2,5) 35 - 50 2,0 - 1,5
66.3eutroph 1 (2,75) 45 - 70 1,6 - 1,2
5, 7, 8, 9 5 + 8 oligotroph (1,75) 18 - 253 4,0 - 3,0
1010.1mesotroph 1 (2,0) 25 - 40 3,5 - 2,0
1010.2mesotroph 2 (2,25) 30 - 45 3,0 - 2,0
1111.1mesotroph 2 (2,5) 35 - 45 2,3 - 1,5
1111.2eutroph 1 (2,75) 35 - 554 2,0 - 1,3
1212eutroph 1 (3,50) 60 - 905 1,2 - 0,8
1313mesotroph 1 (1,75) 25 - 35 3,5 - 2,5
1414mesotroph 2 (2,25) 30 - 45 2,5 - 1,5

 
---
1
Maß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand.
2
Werte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode von 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.
3
In stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet auftreten.
4
Im sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen.
5
Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand aufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen zwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen.

2.3
Übergangs- und Küstengewässer

Werte für Stickstoff- und Phosphorparameter für verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer

Ostsee:

Typ nach
Anlage 1 Nr. 2.4
Salinität in PSU
(Durchschnittswert)
Gesamt-Stickstoff
(TN) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Gesamt-Phosphor
(TP) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Küstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern
B1≤ 2,8 ≤ 0,53 ≤ 0,044
B2a≤ 7,7 ≤ 0,25 ≤ 0,018
B2b≤ 12,9 ≤ 0,32 ≤ 0,023
B3a≤ 7,2 ≤ 0,25 ≤ 0,019
B3b≤ 11,7 ≤ 0,27 ≤ 0,020
Küstengewässertypen in Schleswig-Holstein
B2a≤ 8,6 ≤ 0,52 ≤ 0,034
B2b≤ 14,8 ≤ 0,276 ≤ 0,016
B3b≤ 14,3 ≤ 0,2 ≤ 0,0136
B4≤ 16,7 ≤ 0,21 ≤ 0,0155


 
Nordsee:

Typ nach
Anlage 1 Nr. 2.4
Salinität
(Durchschnittswert
in PSU)
Gesamt-Stickstoff
(TN) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Gelöster
anorganischer
Stickstoff (DIN)
in mg/l
(Winterdurchschnitt)1
Gesamt Phosphor
(Gesamt-P) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
N1/N229,0 - 31,5 (30) ≤ 0,32 ≤ 0,26 ≤ 0,031
N3/N416,4 - 30,5 (24) ≤ 0,56 ≤ 0,44≤ 0,036
N5≤ 32,0 ≤ 0,24 ≤ 0,19 ≤ 0,030
T1/T2 3,6 - 23,4 ≤ 1,00 ≤ 0,80 ≤ 0,045

 
---
1
Winterdurchschnitt im Zeitraum von 1.11. bis 28.02.

Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.

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Anlage 8 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands


Anlage 8 wird in 14 Vorschriften zitiert

1.
Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1 und 2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen der Tabelle 2 für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung der Tabellen 1 und 2 folgt der Tabelle in Anhang II der Richtlinie 2013/39/EU.

2.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es signifikante Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. Für Stoffe der Spalte 7 der Tabelle 1 ist eine weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich.

3.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als Biota-UQN, sind nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.3 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.

Tabelle 1 Stoffe des chemischen Zustands


Nr.Spalte 1
Stoffname
Spalte 2
CAS-Nummer
Spalte 3
EU-Nummer
Spalte 4
Stoff mit
überarbeiteter
UQN nach
§ 7 Absatz 1
Satz 1
Nummer 1
Spalte 5
neu geregelter
Stoff nach
§ 7 Absatz 1
Satz 1
Nummer 2
Spalte 6
Trendermitt-
lung nach
§ 15 Absatz 1
erforderlich
Spalte 7
ubiquitärer
Stoff, (weniger
intensive
Überwachung
nach Anlage 10
Nummer 4
möglich)
Spalte 8
prioritärer
Stoff nach
§ 2 Nummer 4
Spalte 9
bestimmter
anderer
Schadstoff
nach
§ 2 Nummer 5
Spalte 10
prioritärer
gefährlicher
Stoff
1Alachlor15972-60-8240-110-8    X  
2Anthracen120-12-7204-371-1X X X X
3Atrazin1912-24-9217-617-8    X  
4Benzol71-43-2200-753-7    X  
5Bromierte Diphenylether1   X XXX X
6Cadmium und
Cadmiumverbindungen
7440-43-9231-152-8  X X X
6aTetrachlorkohlenstoff56-23-5      X 
7C10-13 Chloralkane2 85535-84-8287-476-5  X X X
8Chlorfenvinphos470-90-6207-432-0    X  
9Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) 2921-88-2220-864-4    X  
9a Cyclodien Pestizide:          
Aldrin309-00-2      X 
Dieldrin60-57-1      X 
Endrin72-20-8      X 
Isodrin465-73-6      X 
9b DDT insgesamt3 nicht
anwendbar
      X 
4,4-DDT50-29-3      X 
101,2-Dichlorethan107-06-2203-458-1    X  
11Dichlormethan75-09-2200-838-9    X  
12Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP) 117-81-7204-211-0  X X X
13Diuron330-54-1206-354-4    X  
14Endosulfan4115-29-7204-079-4    X X
15Fluoranthen206-44-0205-912-4X X X  
16Hexachlorbenzol118-74-1204-273-9  X X X
17Hexachlorbutadien87-68-3201-765-5  X X X
18Hexachlorcyclohexan5608-73-1210-168-9  X X X
19Isoproturon34123-59-6251-835-4    X  
20Blei und Bleiverbindungen 7439-92-1231-100-4X X X  
21Quecksilber und
Quecksilberverbindungen
7439-97-6231-106-7  XXX X
22Naphthalin91-20-3202-049-5X   X  
23Nickel und Nickelverbindungen 7440-02-0231-111-4X   X  
24Nonylphenol (4-Nonylphenol) 84852-15-36     X X
25Octylphenol7nicht
anwendbar
     X  
26Pentachlorbenzol608-93-5210-172-0  X X X
27Pentachlorphenol87-86-5201-778-6    X  
28 Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
nicht
anwendbar
 X XXX X
Benzo[a]pyren50-32-8200-028-5       
Benzo[b]fluoranthen205-99-2205-911-9       
Benzo[k]fluoranthen207-08-9205-916-6       
Benzo[g,h,i]-perylen191-24-2205-883-8       
Indeno[1,2,3-cd]-pyren193-39-5205-893-2       
29Simazin122-34-9204-535-2    X  
29aTetrachlorethylen127-18-4      X 
29bTrichlorethylen79-01-6      X 
30Tributylzinnverbindungen
(Tributylzinn-Kation)
(36643-28-4)   XXX X
31Trichlorbenzol812002-48-1234-413-4    X  
32Trichlormethan67-66-3200-663-8    X  
33Trifluralin1582-09-8216-428-8    X X
34Dicofol115-32-2204-082-0 XX X X
35Perfluoroktansulfansäure und
ihre Derivate (PFOS)
1763-23-1217-179-8 XXXX X
36Quinoxyfen124495-18-7  XX X X
37Dioxine und dioxinähnliche
Verbindungen9
   XXXX X
38Aclonifen74070-46-5277-704-1 X  X  
39Bifenox42576-02-3255-894-7 X  X  
40Cybutryn28159-98-0248-872-3 X  X  
41Cypermethrin1052315-07-8257-842-9 X  X  
42Dichlorvos62-73-7200-547-7 X  X  
43Hexabromcyclododecan
(HBCDD)11
   XXXX X
44Heptachlor und
Heptachlorepoxid
76-44-8/
1024-57-3
200-962-3/
213-831-0
 XXXX X
45Terbutryn886-50-0212-950-5 X  X  
46Nitrat         

---
1
Für die unter bromierte Diphenylether (Nummer 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe beziehen sich alle Angaben auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern BDE28 (CAS-Nr. 41318-75-6), BDE47 (CAS-Nr. 5436-43-1), BDE99 (CAS-Nr. 60348-60-9), BDE100 (CAS-Nr. 189084-64-8), BDE153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und BDE154 (CAS-Nr. 207122-15-4). Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft sind nur Tetrabromdiphenylether (CAS-Nr. 40088-47-9), Pentabromdiphenylether (CAS-Nr. 32534-81-9), Hexabromdiphenylether (CAS-Nr. 36483-60-0 und Heptabromdiphenylether (CAS-Nr. 68928-80-3).
2
Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysenmethode definiert werden.
3
DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 4,4-DDT (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 2,4-DDT (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 4,4-DDE (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 4,4-DDD (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).
4
Summe der zwei (Stereo-)Isomere α-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und ß-Endosulfan (CAS-Nr 33213-65-9).
5
Summe der Isomere α-, β-, γ- und δ-HCH.
6
Nonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3, EU-Nr. 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS-Nr. 104-40-5, EU-Nr. 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS-Nr. 84852-15-3, EU-Nr. 284-325-5).
7
Octylphenol (CAS-Nr. 1806-26-4, EU-Nr. 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol) (CAS-Nr. 140-66-9, EU-Nr. 205-426-2).
8
Summe von 1,2,3-Trichlorbenzol (TCB), 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.
9
Die Angaben beziehen sich auf folgende Verbindungen:
7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS-Nr. 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS-Nr. 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS-Nr. 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS-Nr. 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS-Nr. 3268-87-9)
10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS-Nr. 51207-31-9), 1,2,3,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-41-6), 2,3,4,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8,-H6CDF (CAS-Nr. 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS-Nr. 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS-Nr. 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS-Nr. 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS-Nr. 39001-02-0).
12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3',4,4'-T4CB (PCB 77, CAS-Nr. 32598-13-3), 3,3',4',5-T4CB (PCB 81, CAS-Nr. 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS-Nr. 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB (PCB 114, CAS-Nr. 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS-Nr. 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS-Nr. 65510-44-3), 3,3',4,4',5-P5CB (PCB 126, CAS-Nr. 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156, CAS-Nr. 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS-Nr. 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS-Nr. 52663-72-6), 3,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 169, CAS-Nr. 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5',-H7CB (PCB 189, CAS-Nr. 39635-31-9).
10
CAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS-Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ-Cypermethrin (CAS-Nr. 52315-07-8).
11
1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8)

Tabelle 2 Umweltqualitätsnormen


Nr. Stoffname CAS-
Nummer
JD-UQN1
in µg/l
JD-UQN1
in µg/l
ZHK-UQN1
in µg/l
ZHK-UQN1
in µg/l
Biota-UQN2
in µg/kg
Nassgewicht
oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstenge-
wässer nach § 3
Nummer 2 des
Wasserhaus-
haltsgesetzes
oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstenge-
wässer nach § 3
Nummer 2 des
Wasserhaus-
haltsgesetzes
Oberflächen-
gewässer
1Alachlor15972-60-80,30,30,70,7 
2Anthracen120-12-70,10,10,10,1 
3Atrazin1912-24-90,60,622 
4Benzol71-43-21085050 
5Bromierte
Diphenylether3
   0,140,0140,0085
6Cadmium
und Cadmium-
verbindungen
(je nach Wasser-
härteklasse)4
7440-43-9≤ 0,08
(Klasse 1)
0,08 (Klasse 2)
0,09 (Klasse 3)
0,15 (Klasse 4)
0,25 (Klasse 5)
0,2≤ 0,45
(Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
≤ 0,45
(Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
 
6aTetrachlor-
kohlenstoff
56-23-51212nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
7C10-13
Chloralkane
85535-84-80,40,41,41,4 
8Chlorfenvinphos470-90-60,10,10,30,3 
9Chlorpyrifos
(Chlorpyrifos-
Ethyl)
2921-88-20,030,030,10,1 
9a Cyclodien
Pestizide3:
 Summe = 0,01 Summe = 0,005 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar

Aldrin309-00-2
Dieldrin60-57-1
Endrin72-20-8
Isodrin465-73-6
9b DDT insgesamt3 nicht
anwendbar
0,0250,025nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
4,4-DDT350-29-30,010,01nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
101,2-Dichlorethan107-06-21010nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
11Dichlormethan75-09-22020nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
12Bis(2-ethyl-hexyl)
phthalat (DEHP)3
117-81-71,31,3nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
13Diuron330-54-10,20,21,81,8 
14Endosulfan115-29-70,0050,00050,010,004 
15Fluoranthen206-44-00,00630,00630,120,1230
16Hexachlorbenzol3118-74-1  0,050,0510
17Hexachlorbu-
tadien
87-68-3  0,60,655
18Hexachlorcyclo-
hexan
608-73-10,020,0020,040,02 
19Isoproturon34123-59-60,30,311 
20Blei und
Bleiverbindungen
7439-92-11,251,351414 
21Quecksilber
und Quecksilber-
verbindungen
7439-97-6  0,070,0720
22Naphthalin91-20-322130130 
23Nickel und Nickel-
verbindungen
7440-02-0458,653434 
24Nonylphenol
(4-Nonylphenol)
84852-15-30,30,322 
25Octylphenol
((4-(1,1',3,3'-
Tetramethylbutyl)-
phenol)
140-66-90,10,01nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
26Pentachlorbenzol3608-93-50,0070,0007nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
27Pentachlorphenol87-86-50,40,411 
28 Polycyclische
aromatische Koh-
lenwasserstoffe
(PAK)6:
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
Benzo[a]pyren350-32-80,000170,000170,270,0275
Benzo[b]fluor-
anthen3
205-99-26 6 0,0170,0176
Benzo[k]fluor-
anthen3
207-08-90,0170,0176
Benzo[g,h,i]-
perylen3
191-24-26 6 0,00820,000826
Indeno[1,2,3-cd]-
pyren3
193-39-5nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
6
29Simazin122-34-91144 
29aTetrachlorethylen127-18-41010nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
29bTrichlorethylen79-01-61010nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
30Tributylzinn-
Verbindungen
(Tributylzinn-
Kation)3
36643-28-40,00020,00020,00150,0015 
31Trichlorbenzole12002-48-10,40,4nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
32Trichlormethan67-66-32,52,5nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
33Trifluralin1582-09-80,030,03nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
34Dicofol115-32-20,00130,000032nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
33
35Perfluoroktan-
sulfansäure und
ihre Derivate
(PFOS)
1763-23-10,000650,00013367,29,1
36Quinoxyfen124495-18-70,150,0152,70,54 
37Dioxine und
dioxinähnliche
Verbindungen
   nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
Summe
PCDD
+PCDF
+PCDL
0,0065
µg/kg TEQ7
38Aclinofen74070-46-50,120,0120,120,012 
39Bifenox42576-02-30,0120,00120,040,004 
40Cybutryn28159-98-00,00250,00250,0160,016 
41Cypermethrin52315-07-80,000080,0000080,00060,00006 
42Dichlorvos62-73-70,00060,000060,00070,00007 
43Hexabromcyclo-
dodecan (HBCDD)
 0,00160,00080,50,05167
44Heptachlor und
Heptachlorepoxid
76-44-8/
1024-57-3
0,00000020,000000010,00030,000030,0067
45Terbutryn886-50-00,0650,00650,340,034 
46Nitrat 50x 103     

---
1
Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
2
Sofern nicht anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAK) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN auf Fische, Krebstiere und Weichtiere. Sind für einen Stoff Biota-UQN und JD-UQN für die Gesamtwasserphase vorgesehen, darf die JD-UQN der Einstufung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Erhebung von Biotadaten nicht möglich ist.
3
Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1.
bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2.
bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.
4
Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-Konzentrationen ergibt.
5
Diese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen.
6
Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.
7
PCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005; (van den Berg, M. (2006) et. al.: the 2005 World Health Reevalution of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds veröffentlicht in toxicological sciences 93(2), 223-241 (2006).

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Anlage 9 (zu § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b) Anforderungen an Analysenmethoden, an Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse


Anlage 9 wird in 6 Vorschriften zitiert

1.
Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen

Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:

1.1
Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 170252 validiert und dokumentiert.

1.2
Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.

1.3
Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.

1.4
Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.

1.5
Wird für einen Stoff nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44 der Tabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Biota andere Matrizes zu untersuchen, muss die für die gewählte Matrix verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Die Analysenmethode muss dann mindestens so leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden Stoff in Biota verwendet wird.

2.
Anforderungen an Laboratorien

2.1
Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:

2.1.1
die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 170433 erfüllen und

2.1.2
die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.

2.2
Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.

3.
Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse

3.1
Berechnung des Jahresdurchschnitts

3.1.1
Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.

3.1.2
Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze" bezeichnet.

3.2
Einhaltung von Umweltqualitätsnormen

3.2.1
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.

3.2.2
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze unterhalb der UQN liegt. Liegt im Fall von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.

3.2.3
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten als eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als eingehalten, wenn die Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Bei der Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert der gemessenen Konzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen.

3.3
Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und Blei

3.3.1 Ist für einen Stoff nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.

3.3.2 Ist der für Nickel oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei dessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit der JD-UQN zu berechnen ist. Bioverfügbare Konzentrationen sind für jeden einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln. Dafür sind die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen Wasserqualitätsparameter pH-Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster organischer Kohlenstoff zu verwenden. Aus den erhaltenen bioverfügbaren Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration als arithmetisches Mittel berechnet. Es ist zu gewährleisten, dass die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in derselben Wasserprobe überwacht werden.


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2
Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
3
Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Anlage 10 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen


Anlage 10 wird in 7 Vorschriften zitiert

Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.

Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8 Tabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen Matrix zu überwachen. Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen, wenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen eine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird.

1.
Überblicksweise Überwachung:

1.1
Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:

a)
Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,

b)
wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,

c)
Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und

d)
Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen.

1.2
Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen

a)
der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2.500 Quadratkilometer ist,

b)
sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und

c)
sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratkilometern befinden,

und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitet oder in die Meeresumwelt gelangt.

1.3
An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:

a)
Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend sind,

b)
Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,

c)
Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind,

d)
die prioritären Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt,

e)
bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden und

f)
Nitrat.

2.
Operative Überwachung

2.1
Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,

a)
den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen und

b)
alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.

2.2
Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:

2.2.1
Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.

2.2.2
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.

2.2.3
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.

2.2.4
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.

2.3
Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:

a)
die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,

b)
prioritäre Stoffe, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt,

c)
bestimmte andere Schadstoffe, Nitrat und flussgebietsspezifische Schadstoffe, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden, und

d)
Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.

3.
Überwachung zu Ermittlungszwecken

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,

a)
wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,

b)
wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, oder

c)
um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.

4.
Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle

Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustandes sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.

Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken und die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen so sicher wie möglich ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.

Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parametern der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.

Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.

Tabelle Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle


QualitätskomponenteÜberwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle
 FlüsseSeenÜbergangs-
gewässer
Küsten-
gewässer
Überblicks-
überwachung
operative
Überwachung
Gesamtstickstoff nach § 14
Gesamtstickstoff13-mal pro Jahr jährlich
Biologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1
Phytoplankton6-mal
pro Jahr
(relevante
Vegetations-
periode)
6-mal
pro Jahr
(relevante
Vegetations-
periode)
 6-mal
pro Jahr
(relevante
Vegetations-
periode)
alle 1 bis 3
Jahre
alle 3 Jahre
für die die
Belastung
kennzeich-
nenden
Parameter
der empfind-
lichsten
Qualitäts-
komponente
Andere aquatische
Flora
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
alle 1 bis 3
Jahre
Makrozoobenthos1- bis 2-mal
pro Jahr
1-mal
pro Jahr
1-mal
pro Jahr
1-mal
pro Jahr
alle 1 bis 3
Jahre
Fische1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
-alle 1 bis 3
Jahre einzel-
fallbezogen
Hydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2
Durchgängigkeiteinmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
---alle 6 Jahre
Aktualisierung
alle 6 Jahre
Aktualisierung
HydrologieKontinuierlich
fortlaufend
1-mal
pro Monat
--  
Morphologieeinmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
einmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
einmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
einmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
alle 6 Jahre
Aktualisierung
alle 6 Jahre
Aktualisierung
Chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6
Flussgebietsspezi-
fische Schadstoffe
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
mindestens
einmal in
sechs Jahren
mindestens
einmal in drei
Jahren
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7
Wärmebe-
dingungen
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
  
Sauerstoffgehalt4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
  
Salzgehalt4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
-mindestens
einmal in
sechs Jahren
mindestens
einmal in
drei Jahren
Nährstoffzustand4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
  
Versauerungs-
zustand
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
--  
Prioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8
Prioritäre Stoffe
nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 8
in der Wasser-
phase
12-mal
pro Jahr
12-mal
pro Jahr
12-mal
pro Jahr
12-mal
pro Jahr
mindestens
einmal in
sechs Jahren
mindestens
einmal in
drei Jahren
Prioritäre Stoffe
nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 8
in Biota
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
mindestens
einmal in
sechs Jahren
mindestens
einmal in
drei Jahren
Ubiquitäre Stoffe
nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 7
Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe
möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte
Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur
Verfügung stehen. Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung
für Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten.
Stoffe nach
Anlage 8 Tabelle 1
Spalte 6 in Biota,
Schwebstoffen
oder Sedimenten
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
Nur an
Messstellen
für die Trend-
überwachung
mindestens
einmal in
drei Jahren
 
Bestimmte andere
Schadstoffe nach
Anlage 8 Tabelle 1
Spalte 9
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
mindestens
einmal in
sechs Jahren
mindestens
einmal in
drei Jahren


5.
Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete

5.1
Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung

 
Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe, Nitrat und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 6 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.

Tabelle Überwachungsfrequenzen


Versorgte Bevölkerung Frequenz
< 10.000 viermal im Jahr
10.000 bis 30.000 achtmal im Jahr
> 30.000 zwölfmal im Jahr


5.2
Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes

Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.

Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.

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Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 5) Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

FlussgebietseinheitAnzahl der
Überwachungsstellen
Donau3
Rhein6
Maas1
Ems1
Weser3
Elbe6
Eider1
Oder1
Schlei/Trave1
Warnow/Peene1


In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung

1.
des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie

2.
der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.

Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.

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Anlage 12 (zu § 8 Absatz 2, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

1.1
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:

Tabelle 1 Darstellung des ökologischen Zustands


Ökologischer Zustand Farbkennung
sehr gut blau
gutgrün
mäßiggelb
unbefriedigendorange
schlechtrot


1.2
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:

Tabelle 2 Darstellung des ökologischen Potenzials


Ökologisches Potenzial Farbkennung
Künstliche
Oberflächenwasserkörper
Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper
gut und besser gleich große grüne und hellgraue
Streifen
gleich große grüne und
dunkelgraue Streifen
mäßiggleich große gelbe und hellgraue
Streifen
gleich große gelbe und
dunkelgraue Streifen
unbefriedigendgleich große orangefarbene und
hellgraue Streifen
gleich große orangefarbene
und dunkelgraue Streifen
schlechtgleich große rote und hellgraue
Streifen
gleich große rote und
dunkelgraue Streifen


1.3
Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.

1.4 Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:

 
a)
P - Phytoplankton,

b)
M - Makrophyten und Phytobenthos,

c)
B - Benthische wirbellose Fauna,

d)
F - Fischfauna.

Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.

2.
Darstellung des chemischen Zustands

Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:

Tabelle 3 Darstellung des chemischen Zustands


Chemischer Zustand Farbkennung
gutblau
nicht gut rot


 
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.

3.
Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern

Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen" gekennzeichnet.

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Anlage 13 (zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2) Ermittlung langfristiger Trends


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Grundsätze

Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen durchzuführen.

Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrizes, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.

Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.

2.
Biota

Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probenahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu hältern.

Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse, möglichst drei Jahre alt, für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig.

3.
Sedimente

In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind, um möglichst feinkörnige Sedimentproben zu erhalten, bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.

Die Sedimentuntersuchungen auf Metalle sind in der Fraktion kleiner als 63 µm und auf organische Stoffe in der Fraktion kleiner als 2 mm durchzuführen.

Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann verwendet werden, wenn der Anteil der Fraktion kleiner als 63 µm bestimmt und dokumentiert wird und dieser bei den einzelnen Proben innerhalb des betrachteten Zeitraums jeweils eine vergleichbare Größenordnung aufweist.

Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser entnommen.

4.
Schwebstoffe

Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:

a)
bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,

b)
bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen: bei Metallen in der Fraktion kleiner als 63 µm und bei organischen Stoffen in der Fraktion kleiner als 2 mm.

5.
Statistische Methode

Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau α = 0,05).

Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich.

Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:

5.1
Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mit Hilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h. dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.

Formel (BGBl. 2016 I S. 1442)


5.2
Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.



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