(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
- 1.
- so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
- 2.
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
- 1.
- bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
- 2.
- bei Behältnissen der Benutzer,
- 3.
- bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte ... 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3 , nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird, 2. einer ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht ... 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird, ...